Erfahrung eines Bürgers mit dem Polizeipräsidium Oberhausen
Polizeibeamte schlugen schwerbehinderten Akademiker krankenhausreif
Radfahrer wurde von Polizisten auf der Schwartzstraße niedergeschlagen
Er erlitt drei gebrochene Rippen, Schürfwunden und Hämatome
Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden, Staatsanwaltschaft Duisburg, ist zufrieden
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Duisburg: 147 UJs 13/13 und 147 Js 23/14
Quelle: Bericht bei www.derwesten.de vom 09.12.2013
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
11.12.2013
Tel. 0176 51589575
Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Strafanzeige gegen mehrere Polizeibeamte wegen Körperverletzung, Nötigung, Raubes, Freiheitsberaubung und unterlassener Hilfeleistung
Tatort: Schwartzstraße, 46045 Oberhausen
Tatzeit: 28.11.2013 gegen 16:36 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein 58jähriger schwerbehinderter ehemaliger Gymnasiallehrer war am 28.11.2013 auf dem Weihnachtsmarkt in Oberhausen und befuhr danach die Schwartzstraße, um in einer Imbißstube einzukehren. Dort wurde er von Kraftfahrzeugen behindert, die auf dem Radweg parkten. Er rief die Polizei. Ich habe von den Vorgängen aus der Presse erfahren. Der 58jährige berichtet:
Nach zehn Minuten kam ein Streifenwagen. Statt gegen die Ordnungswidrigkeiten einzuschreiten, verlangten die Beamten die Personalien des 58jährigen. Da er seinen Personalausweis nicht dabei hatte, legte er seinen Schwerbehindertenausweis vor. Hiermit gaben sich die Beamten nicht zufrieden. Sie versuchten ihm seine Geldbörse gewaltsam zu entreißen. Hierbei kam es zu einer Rangelei.
Einer der Beamten warf den 58jährigen zu Boden und legte ihm Handschellen an. Die Streifenwagenbesatzung forderte Verstärkung an, die kurz darauf erschien. Der 58jährige wurde mit dem Gesicht auf dem Boden zum Polizeiwagen geschleift. Er wurde für ca. 2,5 Stunden mit großen Schmerzen und ohne ärztliche Versorgung in Polizeigewahrsam genommen. Laut Attest des Evangelischen Krankenhauses Oberhausen erlitt er drei gebrochene Rippen, Schürfwunden und Hämatome.
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Die Imbißstube Rathaus-Grill an der Schwartzstraße in Oberhausen, in der der Geschädigte einkehren wollte. |
Zugeparkter Radweg an der Imbißstube auf der Schwartzstraße in 46045 Oberhausen. |
Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 17.12.2013
17.12.2013
Seite 1
Aktenzeichen
147 UJs 13/13
bei Antwort bitte angeben
Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt
Sehr geehrter Herr Bomanns,
es wird mitgeteilt, dass dortiges Schreiben vom 11.12.2013 hier eingegangen ist und
unter dem oben angegebenen Aktenzeichen läuft.
Hochachtungsvoll
Auf Anordnung
Heidecker
Justizbeschäftigte
Statt Anwaltschaft oder Staatsanwaltschaft? Gebäude an der Koloniestraße 72 in Duisburg (Leiter: Horst Bien). |
Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25.04.2014
Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden
25.04.2014
Seite 1
Aktenzeichen
147 Js 23/14
bei Antwort bitte angeben
Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
Ihre Strafanzeige vom 11.12.2013
gegen mehrere Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Oberhausen
wegen Körperverletzung im Amt u. a.
(Vorfall vom 28.11.2013)
Sehr geehrter Herr Bomanns.
aufgrund Ihrer vorbezeichneten Strafanzeige sind die erforderlichen Ermittlungen
durchgeführt worden, die drei an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten sind
festgestellt worden.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Ihnen aus der Presse bekannte
Vorgang lediglich die subjektive Sicht des Geschädigten wiedergibt.
Nach der Darstellung der beschuldigten Beamten und unabhängiger Zeugen
hat sich der Sachverhalt wie folgt zugetragen:
Der Geschädigte hatte in der Oberhausener Innenstadt nicht unerheblich
Alkohol konsumiert und befuhr dann mit seinem Fahrrad öffentliche Straßen.
Im Bereich der Imbissstube an der Schwartzstraße waren Kraftfahrzeuge auf dem
Radweg abgeparkt, worüber sich der Geschädigte echauffierte und selbst die Polizei
rief. Als diese eintraf, ergab sich bei der Aufklärung des Sachverhaltes der Ver-
dacht, dass der Geschädigte eine Straftat begangen haben könnte, nämlich
eine Trunkenheitsfahrt mit seinem Fahrrad (strafbar gemäß § 316 Strafgesetzbuch).
Es sollte daher eine Personalienfeststellung bei dem Geschädigten (nunmehr auch
Beschuldigten) durchgeführt werden, worauf der Geschädigte auch seine Geldbörse
hervorholte, sich dann jedoch partout weigerte, seinen Personalausweis vorzulegen.
Daraufhin ergriff einer der Beamten die Geldbörse und zog sie dem Geschädigten
aus der Hand, dies mit dem Ziel, nunmehr und möglichst schonend die Personalien
festzustellen.
Nach Angaben eines unbeteiligten Zeugen begann der Geschädigte bei dieser
Gelegenheit zu torkeln und fiel auf den Rücken, wobei der Zeuge sogar den
Eindruck hatte, dass der Geschädigte sich absichtlich fallen ließ. Bei dem Versuch
der Beamten, den Geschädigten wieder aufzurichten, wehrte sich dieser nun
heftig, beleidigte die Beamten und ging sie auch körperlich an, insbesondere
indem er sie kneifen und beißen wollte, was teilweise auch geschah.
Erst durch einen weiteren, zufällig vorbeikommenden Polizeibeamten gelang
es den Beschuldigten endlich, den Geschädigten am Boden zu fixieren.
Im weiteren Verlauf musste der Geschädigte von den Beamten in ein Trans-
portfahrzeug der Polizei getragen werden, da er sich weigerte zu kooperieren und
sich einfach "hängen" ließ.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wurde der Geschädigte von den Beschuldigten
bei dem Einsatz weder geschlagen noch über den Boden geschleift.
Ein unbeteiligter Zeuge, der den gesamten Hergang beobachtet hat, hat resümiert,
dass die von den Beamten eingesetzte körperliche Gewalt nach seinem Eindruck
erforderlich war, da der Geschädigte anders nicht zu bändigen gewesen wäre.
Nach der Bewertung des Beweisergebnisses teile ich diesen Eindruck.
Eine Straftat der Beschuldigten vermag ich nicht zu erkennen. Die Maßnahmen
der Beamten waren vielmehr zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches
gerechtfertigt, die Verletzungen, die der Geschädigte davongetragen hat, hat er
sich aufgrund seines renitenten und völlig uneinsichtigen, letztlich auch unver-
ständlichen Verhaltens selbst zuzuschreiben.
Der Geschädigte ist zu der Sache gehört worden. Er hat auf ausdrückliches
Befragen jedenfalls bislang selbst keine Strafanzeige gegen die von Ihnen be-
schuldigten Beamten erstattet!
Nach alledem verblieb mir nur die Einstellung des Verfahrens, die erfolgt ist.
Hochachtungsvoll
Harden
Oberstaatsanwalt
Rechtliche Bewertung
Die Ausführungen des Oberstaatsanwaltes Ferdinand Harden geben die subjektive Bewertung der Ereignisse durch die beteiligten Polizeibeamten wieder. Die Polizeibeamten behaupteten, sie hätten den Geschädigten einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) verdächtigt.
Nach dem Bericht bei www.derwesten.de hat der Geschädigte sein Fahrrad sicher vom Weihnachtsmarkt bis zur Schwartzstraße gesteuert. Auf der Schwartzstraße vor dem Rathaus-Grill stellte er fest, daß der dortige Radweg wieder einmal von Personenwagen zugeparkt war. Hierauf reagierte er richtig, indem er die Polizei verständigte. Er ist den falsch geparkten Autos ausgewichen und hat sie nicht beschädigt. Hieraus ergibt sich, daß der Geschädigte sein Fahrrad sicher führte und im Vollbesitz seiner Urteilsfähigkeit war.
Eine absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB liegt bei Radfahrern nur bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille vor. Hierzu wären bei einem erwachsenen Mann ca. 16 Gläser Bier, 16 Gläser Wein oder 16 Gläser Branntwein erforderlich. Wieso sollten die herbeigerufenen Polizeibeamten auf Verdacht bei dem Geschädigten einen so hohen Alkoholkonsum vermutet haben? Ich kann dem Bericht des Oberstaatsanwaltes Ferdinand Harden nicht entnehmen, ob bei dem Geschädigten nach der Konfrontation eine zwangsweise Bestimmung des Blutalkoholgehaltes durchgeführt wurde und, wenn ja, was das Ergebnis war. Ich kann ihm auch nicht entnehmen, ob hierzu ein Richter seine Zustimmung gegeben hat. Eine zwangsweise Blutalkoholbestimmung darf nur auf Anordnung eines Richters geschehen (sog. Richtervorbehalt).
Vielmehr scheint es sich bei dem Vorbringen der Polizeibeamten der Polizei Oberhausen um eine Schutzbehauptung zu handeln, mit der eigene Straftaten verdeckt werden sollen und einem Unschuldigen eine Straftat angelastet wird.
Ist jemand einer Straftat verdächtig, so dürfen die Beamten des Polizeidienstes seine Personalien feststellen (§ 163b der Strafprozeßordnung (StPO)). Ist dies nicht der Fall, so ist die Personalienfeststellung widerrechtlich. Gegen eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme darf sich der Betroffene natürlich mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln wehren. Hierzu ist er sogar moralisch verpflichtet, um die Rechtsordnung zu verteidigen.
Die subjektiven Ausführungen des Oberstaatsanwaltes Ferdinand Harden enthalten einige Ungereimtheiten und Widersprüche:
-
Zunächst behauptet Harden, die Polizeibeamten hätten angenommen, daß der Geschädigte sich durch eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar gemacht habe. Wohlgemerkt, hierzu ist nach der Rechtsprechung ein Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille erforderlich (siehe oben). Dann fährt Oberstaatsanwalt Harden fort (Seite 2 oben):
"Nach Angaben eines unbeteiligten Zeugen begann der Geschädigte bei dieser Gelegenheit zu torkeln und fiel auf den Rücken, wobei der Zeuge sogar den Eindruck hatte, dass der Geschädigte sich absichtlich fallen ließ."
Der Zeuge ist nach Hardens eigener Ansicht besonders glaubwürdig, da er ja extra betont, daß er unbeteiligt war. Der Zeuge sagte aus, daß der Radfahrer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt ("bei dieser Gelegenheit") zu torkeln begann. Vorher hatte er nicht getorkelt. Harden liefert anhand der Aussage des unbeteiligten Zeugen selbst die Bestätigung, daß der Geschädigte zu Beginn des Einsatzes keine Anzeichen einer starken Trunkenheit aufwies. Das deutet darauf hin, daß die Polizeibeamten ihre Verdächtigung nur erfunden haben, um ihre eigenen Straftaten zu vertuschen.
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Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden erklärt weiter, der Geschädigte sei weder geschlagen noch über den Boden geschleift worden. Er sei lediglich in einen Polizeiwagen "getragen" worden, da er nicht kooperierte und sich einfach hängen ließ. Oberstaatsanwalt Harden fährt fort:
"... die Verletzungen, die der Geschädigte davongetragen hat, hat er sich aufgrund seines renitenten und völlig uneinsichtigen, letztlich auch unverständlichen Verhaltens selbst zuzuschreiben."
Oberstaatsanwalt Harden also gibt zu, daß der Geschädigte Verletzungen erlitten hat. Wie erklärt er sich die Verletzungen, wenn der Geschädigte weder geschlagen noch über den Boden geschleift, sondern nur sorgsam zum Polizeiwagen getragen wurde? Darüber schweigt sich Oberstaatsanwalt Harden aus.
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Oberstaatsanwalt Harden behauptet, die Maßnahmen der Beamten (3 gebrochene Rippen, Schürfwunden, Hämatome) seien zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches gerechtfertigt gewesen. Warum setzte Oberstaatsanwalt Harden nicht den staatlichen Strafanspruch gegen die beteiligten Polizeibeamten durch? Dazu wäre er kraft seines Amtes verpflichtet gewesen. Nach dem Legalitätsprinzip muß die Staatsanwaltschaft Straftaten nachgehen und, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist, Anklage erheben.
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Oberstaatsanwalt Harden behauptet, ich hätte die Beamten mit meiner Strafanzeige beschuldigt: "Der Geschädigte ist zu der Sache gehört worden. Er hat auf ausdrückliches Befragen jedenfalls bislang selbst keine Strafanzeige gegen die von Ihnen beschuldigten Beamten erstattet!"
Ich habe mit meiner Strafanzeige vom 11.12.2013 (siehe am Kopf dieser Seite) überhaupt niemanden beschuldigt. Ich habe der Staatsanwaltschaft nur berichtet, was im Bericht bei www.derwesten.de vom 09.12.2013 stand.
Zum Vergleich: Am 17.11.2006 war Polizeikommissar Klaus O. vom Polizeipräsidium Oberhausen an der Thüringer Straße im Einsatz. Er zeigte mich wegen angeblichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte an (147 Js 11/07). In seinem Einsatzbericht machte er eine Fülle falscher Angaben. Er verfälschte nachweislich in sechs (!) Punkten die Angaben der Zeugen. Ich erstattete Anzeige wegen Falscher Verdächtigung und Vortäuschens einer Straftat (147 Js 24/07 A). Wie üblich behandelte auch damals Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden das Verfahren.
Harden behauptete, die Anzeige des Polizeikommissars Klaus O. gegen mich beruhe auf Erkenntnissen, die dem Polizeikommissar bei der Sachverhaltsaufnahme mitgeteilt worden seien bzw. die er dabei selber habe gewinnen können. Der Beamte habe angeblich den Sachverhalt so aufgenommen, wie er sich ihm dargestellt habe (Seite 2 - 3 unter 147 Js 24/07 A). Obwohl Polizeikommissar Klaus O. nachweislich in sechs Punkten falsche Angaben gemacht hatte!
Wenn also ein Polizeikommissar im Dienst falsche Angaben macht und vieles dazudichtet, dann hat er "den Sachverhalt so aufgenommen, wie er sich ihm darstellt". Wenn dagegen ich als Bürger wortwörtlich wiedergebe, was ich in der Zeitung lese, dann "beschuldige" ich Polizeibeamte. Hieran erkannt man wieder einmal, daß Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden mit zweierlei Maß mißt: Der Polizeibeamte spricht stets die "Wahrheit", auch wenn er etwas dazudichtet und verfälscht, und der rechtschaffene Staatsbürger greift eine Beschuldigung aus der Luft, selbst wenn er nur wiedergibt, was ihm geschildert wurde.
Sofern Oberstaatsanwalt Harden darauf hinweist, daß der Geschädigte keine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten erstattet habe, führe ich das darauf zurück, daß er den Medien und ihren Rezipienten die rechtliche Aufarbeitung der Vorgänge eher zutraut als der Polizei Oberhausen und der Staatsanwaltschaft Duisburg.
Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de