Bericht eines Bürgers über das Polizeipräsidium Oberhausen, die Staatsanwaltschaft Duisburg und die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier zog ihre Beamten nicht zur Verantwortung
Grundrechtseingriffe ohne Legitimation
Verstöße gegen das Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen
Staatsanwaltschaft Duisburg erhob keine Anklage gegen Polizisten
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf griff nicht ein
Am 27.07.2012 waren drei Beamte vom Polizeipräsidium Oberhausen an der Biefangstraße im Einsatz und führten eine Geschwindigkeitsmessung durch. Ich verteilte Flugblätter. Die Beamten behaupteten, ich behinderte ihre Amtshandlung. Davon kann keine Rede sein.
Ich gab zunächst einem Fahrer, der bereits von der Polizei abgefertigt war, ein Flugblatt. Danach hielt Polizeioberkommissar Christian K. zwei weitere Autos an und unterhielt sich durch das linke Seitenfenster mit den Fahrern. Währenddessen reichte ich jeweils der Beifahrerin durch das rechte Fenster diskret ein Flugblatt, so daß Polizeioberkommissar K. von seinen Gesprächen mit den Fahrern nicht abgehalten wurde.
Polizeikommissar Christian K. behauptete, gegen mich einen Platzverweis auszusprechen, weil ich angeblich die Geschwindigkeitskontrolle störte. Rechtlich war ein Platzverweis gar nicht möglich.
Nach § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen darf ein Platzverweis nur in drei Fällen erfolgen: Wenn von einer Person eine Gefahr ausgeht, wenn sie die Hilfs- und Rettungsdienste behindert oder wenn sie Straftaten begehen wird. Nichts davon traf bei mir zu!
Der Polizeioberkommissar Christian K. drohte mir widerrechtlich an, mich in Gewahrsam zu nehmen. Ich erstattete Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und Nötigung.
Die Beifahrerin des zweiten PKW, Helga M., bestätigte später bei ihrer Vernehmung, daß ihr Mann (der Fahrer) überhaupt nichts von der Flugblattübergabe mitbekommen hat. Somit kann ich auch nicht die Polizeikontrolle gestört haben:
Die Beifahrerin erklärte weiter, daß ich dem Befehl des Polizeikommissars Christian K., von dem PKW wegzutreten, sofort nachgekommen sei (obwohl ich dazu nicht verpflichtet war):
Die Beifahrerin hatte mir der Geschwindigkeitskontrolle und der Übertretung nichts zu tun. Es stand mir frei, neben dem Auto zu stehen und mich mit ihr zu unterhalten. Die Beifahrerin und ich waren unbeteiligte Bürger, die mit der anwesenden Polizei gar nichts zu tun hatten. Ausschließlich der Fahrer, der zu schnell gefahren war, mußte der Polizei zur Verfügung stehen.
Polizeioberkommissarin Petra W. führte gegen mich eine Maßnahme durch, die sie mißbräuchlich als „eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ bezeichnete. Sie forderte meinen Personalausweis und glich über Funk die Daten mit der Zentrale ab. Auch diese Maßnahme war widerrechtlich.
Verdachtsunabhängige Personenkontrollen werden auch als Schleierfahndung bezeichnet. Die Schleierfahndung wurde 1995 in das Polizeiaufgabengesetz in Bayern aufgenommen. In Baden-Württemberg wurde sie 1996 eingeführt. Im Polizeigesetz NRW treten die Begriffe „Schleierfahndung“ und „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ gar nicht auf.
§ 12 des Polizeigesetzes NRW regelt die Identitätsfeststellung. Um es kurz zusammenzufassen: Die Polizei darf die Identität einer Person nur zur Abwehr einer Gefahr und zur Abwehr von Straftaten feststellen.
Polizeioberkommissarin Petra W. verlangte von mir die Herausgabe eines Flugblattes. Ich wollte keines abgeben, da ich nur fünf Stück bei mir trug. Sie starrte mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Nachdem Polizeihauptkommissar Rolf V. sie beschwichtigt hatte, sagte die Beamtin, dann bekäme ich eben meinen Personalausweis nicht zurück. Ich mußte ohne meinen Personalausweis nach Hause gehen. Ich erstattete Strafanzeige wegen Nötigung.
Polizeihauptkommissar Rolf V. nahm der Beifahrerin des dritten PKW das Flugblatt unter Vorspiegelung einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes ab. Die Polizei darf eine Sache nur sicherstellen, um eine Gefahr abzuwenden. Das Flugblatt wurde der Eigentümerin entgegen § 46 des Polizeigesetzes bis heute nicht zurückgegeben.
Ich erstattete wenige Minuten später telefonisch und per Telefax Widerspruch gegen alle Maßnahmen. Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier brauchte gut drei Monate, um darüber zu entscheiden ... Sie teilte mir lapidar mit, ein Widerspruch gegen abgelaufene Maßnahmen sei nicht vorgesehen und disziplinarrechtlich herrsche kein Handlungsbedarf. Die Polizeibeamten in Oberhausen verstoßen zwar gegen das Polizeirecht, aber es ist ihnen dienstrechtlich nichts vorzuwerfen. So lief es unter Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier beim Polizeipräsidium Oberhausen ab!
Ich werfe den beteiligten Beamten des Polizeipräsidiums Oberhausen folgende Verstöße vor, die von den Vorgesetzten Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier, Polizeioberrat Jürgen Fix und Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach nicht geahndet wurden:
- Verstoß gegen § 12 des Polizeigesetzes NRW: Rechtswidrige Identitätsfeststellung
- Verstoß gegen § 34 des Polizeigesetzes NRW: Rechtswidriger Platzverweis
- Verstoß gegen § 43 des Polizeigesetzes NRW: Rechtswidrige Sicherstellung einer Sache
- Verstoß gegen § 46 des Polizeigesetzes NRW: Das Flugblatt, das die Beamten rechtswidrig an sich nahmen, wurde entgegen § 46 des Polizeigesetzes nicht an die Eigentümerin zurückgegeben.
- Unterdrückung einer Ordnungswidrigkeitsanzeige: Die Beamten hielten einen PKW wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung an, nahmen der Beifahrerin das von mir überreichte Flugblatt ab und ließen den Fahrer dann weiterfahren, ohne seine Personalien aufzunehmen.
Die linke Hand des Polizeipräsidiums Oberhausen: Staatsanwaltschaft an der Koloniestraße in Duisburg (Leiter: Horst Bien). |
Die Generalstaatsanwaltschaft an der Sternwartstraße 31 in Düsseldorf (Leiter: Gregor Steinforth). |
Beteiligte:
- Polizeioberkommissar und Anzeigenunterdrücker Christian K., Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz: Er behauptete wahrheitswidrig, ich störte die Geschwindigkeitskontrolle. Er gab vor, einen Platzverweis gegen mich auszusprechen, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren.
- Polizeioberkommissarin und Anzeigenunterdrückerin Petra W., Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz: Sie behauptete, an mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ vorzunehmen, die es in NRW nach dem Polizeigesetz gar nicht gibt. Sie bedrohte mich, mir mit Gewalt ein Flugblatt zu entreißen. Als ich ihr kein Flugblatt aushändigte, behielt sie widerrechtlich meinen Personalausweis ein.
- Polizeihauptkommissar und Anzeigenunterdrücker Rolf V., Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz: Er brachte unter dem Vorwand einer Sicherstellung nach dem Polizeigesetz von einer Beifahrerin ein Flugblatt in seinen Besitz, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Er gab das Flugblatt nicht an die Eigentümerin zurück, wie es das Polizeigesetz NRW vorschreibt.
- Die drei vorgenannten Polizeibeamten unterdrückten aus Gründen, die mit der gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung nichts zu tun haben, die Anzeige gegen den Fahrer des dritten angehaltenen PKWs, dessen Beifahrerin ich das dritte Flugblatt übergab.
- Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach, Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz, 46145 Oberhausen: Vorgesetzter der obigen Beamten. Er hält seine Beamten nicht dazu an, das Polizeigesetz zu befolgen.
- Polizeioberrat Jürgen Fix, Polizeipräsidium Oberhausen, Leiter der Direktion Verkehr, Wilhelmplatz, 46145 Oberhausen: Vorgesetzter der obigen Beamten. Er hält seine Beamten nicht dazu an, das Polizeigesetz zu befolgen.
- Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier, Polizeipräsidium Oberhausen: Vorgesetzte der obigen Beamten. Sie versäumte es, die rechtswidrigen Verwaltungsakte aufzuheben. Sie verschleppte das Verfahren über Monate. Sie hält ihre Beamten nicht dazu an, das Polizeigesetz zu befolgen.
Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, Staatsanwaltschaft Duisburg: Er leitete bei der Staatsanwaltschaft Duisburg alle Ermittlungsverfahren. Im Verfahren gegen die Polizeioberkommissarin Petra W. übernahm Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither fast wörtlich ihre Behauptungen. Er mißachtete meine Sachverhaltsschilderung ebenso wie die Aussage der unbeteiligten Zeugin Helga M. In dem Verfahren gegen den Polizeioberkommissar Christian K. mißachtete Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither die Aussage der Zeugin Helga M. Er schlug sich auf die Seite des Polizeioberkommissars und behauptete in seinem Bescheid wahrheitswidrig, ich hätte die Geschwindigkeitskontrolle gestört. Als ich die Polizeiführungskraft Anke S. wegen Unterschlagung anzeigte, weil sie den „sichergestellten“ Handzettel nicht an die Eigentümerin zurückgab, zeigte Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither mich wegen angeblicher Falscher Verdächtigung an, weil ich falsche Angaben gemacht haben soll: Er behauptete in seinem Bescheid vom 18.08.2014, er selbst (!) habe den Handzettel im Original in seiner Akte und folglich habe die beschuldigte Polizeiführungskraft darauf keine Einwirkung mehr. Er will nicht wahrhaben, daß seine Behauptung die Polizeiführungskraft nicht mehr entlasten kann, als sie ihn selbst belastet. Bereits 2007 hatte Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither versucht, mir ein Verfahren wegen Falscher Verdächtigung zu unterschieben.
Licht auf die Tendenz des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither wirft auch der Bericht der Familie Wittek aus Dinslaken: Polizeihauptkommissar und Sportschütze Lichtenberg aus Oberhausen erschoß rechtswidrig einen herumirrenden Hund, schnitt von dem Kadaver die Ohren ab und vergrub ihn im Wald. Die Besitzer, Familie Wittek aus Dinslaken, erstatteten Strafanzeige. Auf ihrer Homepage erfährt man, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither kein Verfahren gegen den Beschuldigten einleiten wolle. Oberstaatsanwalt Seither sei als „Verteidiger“ des Polizeihauptkommissars aufgetreten. Er führe die Einstellung des Verfahrens wegen „Verbotsirrtum“ und „Tatbestandsirrtum“ des Polizeihauptkommissars an. Ein Polizeihauptkommissar wisse (nach Seithers Dafürhalten) also nicht, was er tue, wenn er seine Waffe ziehe. Hierzu führe er sogar die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichtes (bis 1944) an. Familie Wittek empfiehlt Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, das Leitbild der Staatsanwaltschaft Duisburg zu lesen. Dort stehe nichts von Vertuschung und Polizistenschutz.
- Leitender Oberstaatsanwalt Horst Bien, Staatsanwaltschaft Duisburg: Ihm war bekannt, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither in einem Verfahren ermittelte, in das er selbst verwickelt war. Der Leitende Oberstaatsanwalt Bien ließ Oberstaatsanwalt Seither gewähren, obwohl er weisungsbefugt war. Meinen Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbots gegen Seither vom 09.12.2015 wies der Leitende Oberstaatsanwalt Bien ohne Begründung zurück. Bereits mit Schreiben vom 05.12.2014 hatte ich den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien unterrichtet, daß Oberstaatsanwalt Seither bei dem Ermittlungsverfahren gegen mich falsche Angaben machte.
- Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg: Sie eröffnete aufgrund der absurden Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither gegen mich ein Hauptverfahren. Sie segnete den Strafbefehlsantrag des Oberstaatsanwalts Seither ohne Prüfung ab. Richterin Bohle erließ gegen mich einen Vorführungsbefehl zur Hauptverhandlung am 24.09.2015. Das war nach meiner Rechtskenntnis widerrechtlich, denn der Erlaß eines Vorführungsbefehls setzt nach § 133 StPO voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht und der Zugang der Ladung nachgewiesen ist. Mir war aber keine Ladung zugegangen, und das war Richterin Bohle aus dem Bericht des Kriminalhauptkommissars Oberweis vom 08.08.2015 bekannt. Nachdem ich zur Hauptverhandlung nicht erscheinen konnte, erließ sie einen Strafbefehl über 60 Tagessätze! Richterin Rita Bohle versäumte es schuldhaft zwischen dem 07.10.2015 und dem 13.11.2015, mir die im Strafbefehl versprochene „Anlage“ nachzusenden, aus der der „Vorwurf im einzelnen“ hervorgehen sollte. In der „Anlage“ stand allerdings nichts weiter als die haltlosen Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Seither. Richterin Bohle reichte den Strafbefehlsantrag des Oberstaatsanwalts Seither einfach nur durch. Sie erließ den Strafbefehl reflexhaft, ohne zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Nach der Hauptverhandlung vom 10.05.2016 erließ sie ein Urteil, ohne meine mündliche Aussage, meine schriftliche Aussage vom 14.12.2015 und die Stellungnahme meines Rechtsanwaltes vom 04.02.2016 zu berücksichtigen.
- Landgerichtspräsident Ulf-Thomas Bender, Landgericht Duisburg: Er hatte über meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Rita Bohle zu entscheiden. Mit seinen Schreiben vom 04.11.2015, 10.12.2015 und 13.01.2016 wies er meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin Bohle zurück. Infolgedessen ist davon auszugehen, daß Richterin Bohle auch künftig entgegen § 133 StPO Vorführungsbefehle erlassen wird, selbst wenn der Betroffene keine schriftliche Ladung erhalten hat, in der ihm die Vorführung angedroht wurde. Ebenso ist damit zu rechnen, daß Richterin Bohle auch zukünftig beim Erlaß von Strafbefehlen den Angeklagten die im Strafbefehl versprochene Anlage vorenthalten wird, aus der der „Vorwurf im einzelnen“ hervorgehen soll. Ich antwortete Herrn Bender mit Schreiben vom 15.03.2016.
- Staatsanwalt Dr. Patrik John Rieck, Staatsanwalt Dr. Patrik Rieck, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
- Oberstaatsanwalt Nils Bußee, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Er stellte durch Bescheid vom 01.04.2014 das Verfahren gegen Polizeioberkommissarin Petra W. wegen Falscher Verdächtigung und Uneidlicher Falschaussage ein, obwohl die Petra W. in ihrem dienstlichen Vermerk bei der Polizei Oberhausen (ausweislich der Aussage der unbeteiligten Zeugin Helga M.) nachweislich falsche Angaben gemacht hatte. Weitere von mir benannte Zeugen (Polizeioberkommissar Hartwig und Polizeihauptkommissar Rolf V.) wurden nicht vernommen. Petra W. hatte wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, ich hätte die Polizeibeamten beleidigt und erklärt, die Geschwindigkeitsmessung stören zu wollen. Infolge dieser Nachsichtigkeit der Justiz gehe ich davon aus, daß Polizeioberkommissarin Petra W. weiterhin falsche Aussagen machen und Bürger wahrheitswidrig beschuldigen wird.
- Oberstaatsanwalt Klaus Bronny, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Er behauptete in seinem Bescheid vom 29.09.2014, die Polizei habe der Empfängerin das „sichergestellte“ Flugblatt entgegen § 46 des Polizeigesetzes NRW nicht zurückgeben müssen. Nach seiner Einschätzung sei aufgrund der Wertlosigkeit des Flugblattes von einem „stillschweigenden Eigentumsverzicht“ der Eigentümerin auszugehen.
- Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Sie behauptete, Polizeioberkommissar K. habe keine Freiheitsberaubung und Nötigung begangen. Sie behauptete weiter, die Polizeibeamten hätten sich nicht strafbar gemacht, indem sie die Ordnungswidrigkeitsanzeige gegen den Fahrer des letzten angehaltenen PKWs unterdrückten. Außerdem behauptete sie, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S. (Innenministerium NRW) wegen Beihilfe zur Unterschlagung sei nicht notwendig.
- Oberstaatsanwalt Stefan Stelzl, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: Er behauptete, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S. (Innenministerium NRW) wegen Beihilfe zur Unterschlagung sei nicht notwendig.
- Staatsanwalt Jens Reznitschek, Staatsanwaltschaft Düsseldorf: Er behauptete, die Aufnahme von Ermittlungen gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S. (Innenministerium NRW) wegen Beihilfe zur Unterschlagung sei nicht notwendig, weil sie angeblich meine Beschwerde über die Nichtrückgabe des Handzettels an die Eigentümerin an die zuständige Behörde (LAFP NRW in Selm) weitergeleitet hätten. Das stimmt nicht, da das LAFP NRW nicht zuständig war. Die Beschuldigten waren als einzige Dienstvorgesetzte selbst zuständig! Hierauf reagierte Staatsanwalt Reznitschek nicht.
- Heinrich Korzuschek: Er ist Beisitzer für Verwaltungsbeamte in der Gewerkschaft der Polizei, Kreisgruppe Selm. Als Gewerkschafter und Interessenvertreter für Polizeibeamte sieht er sich offenbar gut gerüstet, um beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) neutral über Streitigkeiten zwischen Polizeibeamten und Staatsbürgern zu entscheiden. Eine Zuständigkeit eines ehemaligen Ausbilders des LAFP NRW kann ich nicht erkennen, wenn nach der abgeschlossenen Ausbildung in der Berufspraxis der Polizeibeamten Übergriffe erfolgen. Zuständig wären die Vorgesetzten beim Polizeipräsidium und Innenministerium. Herr Korzuschek ist in seiner Rolle so glaubhaft und überzeugend wie ein Fahrlehrer und Gewerkschafter für Berufskraftfahrer in einer Person, der zum Unfallort eilt, nachdem ein LKW umgestürzt ist, und versichert, daß sein Ex-Fahrschüler sich einwandfrei verhalten hat!
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