Strafanzeige wegen Unterschlagung

Polizeipräsidium Oberhausen

Aktenzeichen 110 Js 46/14

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.07.2014
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Strafanzeige wegen Unterschlagung gegen Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], Polizeipräsidium, Friedensplatz 2 - 5, 46045 Oberhausen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Polizeihauptkommissar V. will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in 46149 Oberhausen bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sichergestellt haben. Zeuge: Polizeihauptkommissar Rolf V., Polizeipräsidium Oberhausen.

Nach meinen Erkenntnissen vom November 2013 wurde der Handzettel entgegen § 46 des Polizeigesetzes nicht an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Die [Polizeiführungskraft] in Oberhausen hat meine diesbezüglichen Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 nicht beantwortet. Angesichts meiner weiteren Schreiben an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) in Duisburg und das Innenministerium in Düsseldorf, die an die [Polizeiführungskraft] weitergeleitet wurden, gehe ich davon aus, daß die Beschuldigte persönlich informiert und damit verantwortlich ist. Mir liegen nach jetzigem Stand keine weiteren Informationen vor, nach denen der sichergestellte Gegenstand an die Eigentümerin zurückgegeben wurde.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 18.08.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Statt der angezeigten Straftat der Polizeiführungskraft nachzugehen, eröffnete Oberstaatsanwalt Seither ein Ermittlungsverfahren gegen mich:

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
18.08.2014
Aktenzeichen
110 Js 46/14
bei Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen Anke S. [Name geändert]
wegen Unterschlagung
Datum der Strafanzeige: 10.07.2014

Sehr geehrter Herr Bomanns,

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 152
Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen
sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der
geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

Vielmehr haben Sie verschwiegen, dass sich der Handzettel seit dem 21.4.2013 bei
dem Vorgang 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg befindet.
Damit bereits
entfällt eine Strafbarkeit durch die [Polizeiführungskraft], da Sie – soweit eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt begründet werden könnte – seit diesem
Zeitpunkt keinerlei Einwirkungsmöglichkeit und damit auch keine
Zueignungsmöglichkeit, die eine Unterschlagung gemäß §246 StGB voraussetzt,
hatte. Ihre Kenntnis ergibt sich daraus, dass Ihr Prozessvertreter im November 2013
Akteneinsicht erhalten hatte und Sie in Ihrer Stellungnahme vom 28.2.2014 in dem
Verfahren 110 Js 125/12 aus dem Verfahren 110 Js 98/12 zitierten und insbesondere
auf die schriftliche Aussage des Beamten V. abstellten, mit der er mitgeteilt hat,
den Handzettel zur Akte gegeben zu haben.

Ich habe daher ein Verfahren gegen Sie wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164
StGB eingeleitet.
In diesem Verfahren werden Sie noch Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Hochachtungsvoll
Seither
Oberstaatsanwalt

Auszug aus dem Bescheid des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither vom 18.08.2014

Zwischenbemerkung

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither machte in seinem vorstehenden Schreiben falsche Angaben

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither erklärt in seinem vorstehenden Schreiben vom 18.08.2014, er habe gegen mich ein Verfahren wegen Falscher Verdächtigung nach § 164 StGB eingeleitet. Und zwar soll ich bei meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 verschwiegen haben, daß sich der (meiner Meinung nach von der Polizei Oberhausen unterschlagene) Handzettel seit dem 21.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Hierdurch entfalle eine Strafbarkeit der von mir beschuldigten Polizeibeamtin. Meine Kenntnis ergebe sich aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014, in der ich aus dem Verfahren 110 Js 98/12 zitiert und auf die Aussage des Beamten Voos abgestellt hätte, in der er angegeben habe, den Handzettel zur Akte gegeben zu haben.

Oberstaatsanwalt Seither verschweigt folgendes:

Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich sowohl ihm als auch seinem Kollegen Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden persönlich am 02.03.2014 per Telefax zugestellt! (siehe Stellungnahme vom 28.02.2014).

Mir ist bekannt, daß bei der Staatsanwaltschaft Duisburg Strafanzeigen, die im Amt begangene Straftaten von Polizeibeamten zum Gegenstand haben, ausschließlich von den Staatsanwälten Seither und Harden behandelt werden.

Wie soll ich den ermittelnden Staatsanwälten in meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 etwas verschwiegen haben, was nach Herrn Seithers eigenem Dafürhalten bereits aus meiner ebendiesen Staatsanwälten übersandten Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgegangen sein soll?

Oberstaatsanwalt Seither machte, ausweislich seines o. g. Schreibens, falsche Angaben, um mich von den Behörden für etwas verfolgen zu lassen, was ich nicht getan habe. Bereits 2007 eröffnete er gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Falscher Verdächtigung (147 Js 65/07), weil ich wahrheitsgemäß angegeben hatte, bei dem Polizeikommissar O. mündlich Anzeige erstattet zu haben, welche jener nicht weitergab. Damals drohte Oberstaatsanwalt Seither mir einen Strafbefehl an. Er schlug sich voreingenommen auf die Seite der Polizei, obwohl Aussage gegen Aussage stand und Zeugen vorhanden waren. (Siehe Ermittlungsverfahren gegen mich wegen angeblicher Falscher Verdächtigung)

Abgesehen davon ist es im Hinblick auf meine Strafanzeige vom 10.07.2014 rechtlich unbedeutend, ob sich der Handzettel tatsächlich im Original bei der Akte der Staatsanwaltschaft befindet. Die beschuldigte Polizeibeamtin würde nämlich durch dieses Detail nicht entlastet, da sie den Handzettel jederzeit von der Staatsanwaltschaft zurückbeschaffen könnte und müßte (man kann nichts verschenken, was einem nicht gehört!). Folglich kann die Beschuldigte durch das Fehlen dieser Aussage auch nicht zusätzlich belastet werden!

Ich habe gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither Strafanzeige wegen Falscher Verdächtigung erstattet, aber seine Kollegin Oberstaatsanwältin Barbara Faßbender aus Duisburg weigert sich zu ermitteln. Sie behauptet einfach (ohne Begründung), sie könne keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennen!

Nach der Zwischenbemerkung zu den falschen Angaben des Oberstaatsanwaltes Wolfgang Seither folgt nun der Fortgang des Verfahrens wegen Unterschlagung

Meine Beschwerde vom 03.09.2014 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
03.09.2014
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert]
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 18.08.2014 (Eingang hier: 02.09.2014)
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 110 Js 46/14

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft widersprechen der Sach- und Rechtslage. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dies gilt auch für den Handzettel, den der Zeuge V. am 27.07.2012 unter dem Vorwand einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes an sich genommen hat. Das Polizeigesetz läßt offen, ob die Sache – sofern es sich um ein Schriftstück handelt – im Original zurückgegeben werden muß oder ob auch eine Ablichtung gleichen Inhalts reicht.

Aus den Ausführungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither ergibt sich, daß er der Meinung ist, daß zumindest einer der in der Akte 110 Js 98/12 enthaltenen Handzettel das Original ist, das ich der Empfängerin am 27.07.2012 überreicht habe. Ferner erschließt sich hieraus, daß er der Meinung ist, daß § 46 des Polizeigesetzes nur Genüge getan werden könnte, indem der von mir überreichte Original-Handzettel der Empfängerin ausgehändigt wird, da er ja behauptet, daß sich der auszuhändigende Handzettel außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der [Polizeiführungskraft] befinde, obwohl eine Fotokopie des Handzettels beim Polizeipräsidium vorliegt.

Soweit Oberstaatsanwalt Seither ausführt, der (Original-) Handzettel sei am 21.04.2013 von dem Polizeibeamten V. an die Staatsanwaltschaft Duisburg abgegeben worden und seitdem in der Akte verblieben, ist festzustellen, daß der Handzettel am 21.04.2013 gar nichts mehr bei der Polizei zu suchen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt (ca. acht Monate nach der Besitzergreifung) längst eine Rückgabe nach § 46 des Polizeigesetzes hätte erfolgt sein müssen.

Falls § 46 des Polizeigesetzes so zu verstehen ist, daß der Handzettel im Original an die Eigentümerin zurückzugeben war, dann stellte bereits die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft ohne den Vorbehalt der Rückgabe nach erfolgter Einsichtnahme eine Unterschlagung dar. „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten [Staatsanwaltschaft!] rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Die Behauptung des Staatsanwalts Seither, die Beschuldigte habe keine Einwirkungsmöglichkeit und sei strafrechtlich nicht verantwortlich, entspricht nicht der Wahrheit. Da die Staatsanwaltschaft der verlängerte Arm des Polizeipräsidiums ist, hätte die Beschuldigte jederzeit wieder auf den Handzettel zugreifen können. Spätestens seitdem sie von mir auf die ausstehende Rückgabe aufmerksam gemacht wurde, oblag es der Beschuldigten, entweder den Handzettel von der Staatsanwaltschaft zurückzubeschaffen oder – falls dies nach § 46 des Polizeigesetzes hilfsweise in Betracht kommt – einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Dies hat die Beschuldigte schuldhaft unterlassen. Die Beschuldigte hat mir auf meine unbeantworteten Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 nicht mitgeteilt, daß sie als [...leiterin] nur deshalb nicht für die Rückgabe des Handzettels sorge, weil sie nicht auf ihn zugreifen könne. Überdies war Oberstaatsanwalt Seither verpflichtet, nach Kenntnisnahme der Unterschlagung unaufgefordert den Handzettel an das Polizeipräsidium zurückzugeben und die Beschuldigte anzuweisen, diesen der Eigentümerin auszuhändigen, zumal er die Ansicht vertritt, daß nur eine Rückgabe im Original in Frage kommt.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.09.2014

Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
5. September 2014
Aktenzeichen
4 Zs 1742/14
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in:
Herr Bronny

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen

Ihre Beschwerde vom 03. September 2014 gegen die Einstellung
des Verfahrens 110 Js 46/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre Beschwerde ist hier eingegangen.

Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren
Bescheid erhalten.

lm Auftrag
Bronny

Beglaubigt
Mika
Justizsekretärin

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29.09.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Klaus Bronny

Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
29. September 2014
Aktenzeichen
4 Zs 1742/14
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in:
Herr Bronny
Telefon: 0211 9016-202

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert]
in Duisburg
wegen Unterschlagung
(110 Js 46/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre Beschwerde vom 3. September 2014 gegen den Einstellungs-
bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 18. September 2014
(110 Js 46/14) sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Aufnahme
der Ermittlungen anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
entspricht der Sach- und Rechtslage.

Ungeachtet Ihrer Beschwerdebegründung konnte hinsichtlich des als
wertlos anzusehenden Handzettels jedenfalls von einem stillschweigen-
den Eigentumsverzicht ausgegangen werden.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Bronny
Oberstaatsanwalt

Meine Nachricht an Oberstaatsanwalt Klaus Bronny vom 08.10.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
08.10.2014
Tel. 0176 51589575

Herrn Oberstaatsanwalt
Klaus Bronny
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Meine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] vom 03.09.2014
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 18.08.2014
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 110 Js 46/14
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft: 4 Zs 1742/14
Ihr Bescheid vom 29.09.2014

Sehr geehrter Herr Bronny,

Sie teilten mir mit, daß Sie hinsichtlich des von Ihnen als wertlos angesehenen Handzettels von einem stillschweigenden Eigentumsverzicht der Empfängerin ausgingen. Die Polizeibeamten, die an der Biefangstraße im Einsatz waren, scheinen Ihre Bewertung nicht geteilt zu haben, da sie eine ganze Reihe widerrechtlicher Maßnahmen vorgenommen haben, um in den Besitz eines Handzettels zu gelangen. Zunächst einmal drohte mir die Polizeibeamtin W. an, mir mit Gewalt einen Handzettel abzuringen. Anschließend gab sie mir meinen Personalausweis nicht zurück, weil ich immer noch keinen Handzettel abgeben wollte. Nach meinem Verschwinden nahm der Polizeibeamte V. unter Vorspiegelung einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen von der Beifahrerin des Personenwagens einen Handzettel an sich. Damit sollte es aber nicht genug sein: Polizeikommissar V. ließ es sich nicht nehmen, das Flugblatt als wichtiges Dokument – im Original oder als Ablichtung – an die Staatsanwaltschaft Duisburg weiterzureichen.

Meines Erachtens ist Ihr obengenannter Bescheid auch nicht mehr wert als mein Handzettel, sowohl rechtlich als auch inhaltlich. Was würden Sie sagen, wenn ihn mir jemand aus dem Briefkasten entwendet hätte?

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Stellungnahme des Oberstaatsanwalts Klaus Bronny vom 16.10.2014

Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
16. Oktober 2014
Aktenzeichen
4 Zs 1742/14
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in:
Herr Bronny

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert]
wegen Unterschlagung
(110 Js 46/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Ihre Eingabe vom 8. Oktober 2014

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre vorbezeichnete Eingabe, die ich als Gegenvorstellung gegen
meinen Bescheid vom 29. September 2014 (4 Zs 1742/14) gewertet ha-
be, habe ich den Sachverhalt erneut geprüft, zu einer Änderung meiner
Entschließung jedoch keinen Anlass gesehen.

Selbst wenn man nicht von einem Eigentumsverzicht des/der Berechtig-
ten bezüglich des Handzettels ausginge und dieser weiterhin eine
"fremde bewegliche Sache" im Sinne des § 246 StGB darstellte, wäre
dessen Tatbestand nicht erfüllt. Ein Vergehen der Unterschlagung ge-
rnäß § 246 StGB setzt eine rechtwidrige Zueignung voraus, die darin
besteht, dass der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert
mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem eigenen
oder dem Vermögen eines Dritten in der Weise zuführt, dass er selbst
wie ein Eigentümer über die Sache verfügt. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend nicht erfüllt. Der Handzettel wurde lediglich als Beweis-
mittel zur Akte genommen.

Da der Sachverhalt nunmehr wiederholt geprüft worden ist, vermag ich
Ihnen auf weitere Eingaben in dieser Sache, die neues und erhebliches
Vorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht in mehr in Aussicht zu
stellen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Bronny
Oberstaatsanwalt

Meine Nachricht an Oberstaatsanwalt Klaus Bronny vom 10.11.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.11.2014
Tel. 0176 51589575

Herrn Oberstaatsanwalt
Klaus Bronny
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Meine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] vom 03.09.2014
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 18.08.2014
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 110 Js 46/14
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft: 4 Zs 1742/14
Ihr Schreiben vom 16.10.2014

Sehr geehrter Herr Bronny,

der von mir an die Beifahrerin übergebene Handzettel ist selbstverständlich eine fremde bewegliche Sache im Sinne des § 246 StGB. Sachen sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert. Sie sind fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen stehen, also weder herrenlos sind noch ausschließlich dem Täter selbst gehören. Ferner sind sie beweglich, wenn sie sich tatsächlich fortbewegen lassen. Der Handzettel ist ein körperlicher Gegenstand, der sich tatsächlich fortbewegen läßt. Folglich ist er eine fremde bewegliche Sache.

(Vgl. http://www.juraindividuell.de/klausuren/klausur-zu-vermoegensdelikten/)

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Polizeibeamten aus Oberhausen haben den Handzettel einem Dritten, nämlich der Staatsanwaltschaft Duisburg, rechtswidrig zugeeignet. Rechtswidrig war die Zueignung deswegen, weil § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen bestimmt, daß sichergestellte Sachen an die Person zurückzugeben sind, bei der sie sichergestellt wurden, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung entfallen sind.

Von einem „stillschweigenden Eigentumsverzicht” des Eigentümers steht nichts in § 46 des Polizeigesetzes NRW.

Nachdem die Beschuldigte von dem Sachverhalt erfahren hatte, konnte sie jederzeit über den Handzettel verfügen, da die Polizei nichts an die Staatsanwaltschaft verschenken kann, was ihr nicht selbst gehört.

Der Handzettel wurde entgegen Ihrer Behauptung nicht „als Beweismittel” an die Staatsanwaltschaft gegeben. Es war von Anfang an unstrittig, daß ich an der Biefangstraße Handzettel verteilt habe. Das habe ich in meiner Strafanzeige vom 27.07.2012 ausdrücklich geschildert. Welchen Grund sollte es geben, daß der Beamte V. mit seiner Äußerung vom 21.04.2013 (acht Monate nach dem Vorfall!) den Handzettel unaufgefordert an die Staatsanwaltschaft abgab? Die Staatsanwaltschaft Duisburg hatte keine Verwendung dafür. Abgesehen davon konnten von dem Handzettel beliebig viele Ablichtungen hergestellt werden, so daß einer Rückgabe an die Eigentümerin nichts entgegenstand.

Da ich den Sachverhalt wiederholt geprüft habe, kann ich Ihnen auch keinen neuen Bescheid in Aussicht stellen, solange Sie sich nicht an die Tatsachen halten.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

PS: In Ihrem Briefumschlag fand ich – offenbar infolge eines Kuvertierungsfehlers Ihrer Poststelle – noch einen Brief zu einem fremden Aktenzeichen, der einem anderen Empfänger zugedacht war. Da Sie betroffen sind, bin ich Ihrer Rechtsauffassung gefolgt und von einem stillschweigenden Eigentumsverzicht des anvisierten Empfängers ausgegangen, so daß ich Ihr Schriftstück meinem Aktenvernichter zugeführt habe.


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023