Polizeipräsidium Oberhausen

Strafanzeige gegen Polizeioberkommissarin Petra W. wegen Nötigung

Aktenzeichen 110 Js 98/12

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
27.07.2012
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibeamtin wegen Nötigung
Täterbeschreibung: Ca. 32 Jahre alt, 170 cm groß, mittel- bis dunkelbraunes kurzgeschnittenes glattes Haar, Fönfrisur, schlank
Kennzeichen: NRW 4 4521
Tatort: Biefangstraße 25, 46149 Oberhausen
Tatzeit: 27.07.2012, 15:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.07.2012 gegen 15:00 Uhr ging ich mit meinem Hund auf der Biefangstraße in 46149 Oberhausen spazieren. In Höhe der Hausnummer 25 führte die Polizei, wie so oft, eine Geschwindigkeitskontrolle durch.

Ich habe mich bei der Stadt Oberhausen beschwert, weil sie hier, wo überhaupt keine Gefahrenstelle ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen hat. Ich habe zu dieser Thematik ein Flugblatt erstellt, das ich an die betroffenen Kraftfahrer austeilen möchte.

Ich gab das Flugblatt zunächst einem Autofahrer, der schon vor meinem Eintreffen angehalten worden war. Er saß allein in seinem Wagen und wartete auf die Rückgabe seiner Papiere.

Dann hielt der PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt]. Der Polizeibeamte K. sprach durch das linke Fenster mit dem Fahrer. Währenddessen gab ich der Beifahrerin durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt. Sie möge sich das später bitte in Ruhe mit ihrem Mann zu Hause durchlesen.

Ich habe in keiner Weise in polizeiliche Handlungen eingegriffen, da ich die Fahrer, die mit dem Polizisten im Gespräch waren, nicht abgelenkt habe. Die Beifahrer waren von der Kontrolle nicht betroffen.

Die Beschuldigte wurde plötzlich ärgerlich und fragte mich, was ich da eigentlich täte. Ich sagte, daß ich Flugblätter verteilte. Ich wisse über die Hintergründe der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Biefangstraße Bescheid.

Plötzlich kündigte sie an, sie werde jetzt bei mir eine verdachtsunabhängige Personenkontrolle vornehmen. Ich solle ihr meinen Ausweis zeigen. Diesem Wunsch kam ich nach. Die Beschuldigte hat mich nur deshalb kontrolliert, um mich einzuschüchtern und von der Flugblattverteilung und Aufklärung der Kraftfahrer abzuhalten.

Während die Beschuldigte mit meinem Personalausweis im Einsatzwagen Platz nahm, hielt der Beamte K. einen weiteren PKW an. Ich händigte der Beifahrerin ebenfalls ein Flugblatt aus.

Nachdem sie meine Personalien per Funk mit der Zentrale abgeglichen hatte, baute sich die Beschuldigte vor mir auf und forderte die Herausgabe eines Flugblattes. Ich wollte aber kein Flugblatt abgeben, da ich insgesamt nur fünf Stück bei mir trug (ich trage die Flugblätter stets in der Hosentasche bei mir) und davon schon drei verteilt hatte. Außerdem bereite ich eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die überflüssige Geschwindigkeitsbeschränkung vor und wollte der Polizei zu diesem Zeitpunkt keinen Einblick in meine Unterlagen geben. Dies sagte ich der Beschuldigten.

Die Beschuldigte starrte mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen.

Als ich mich weiterhin weigerte, ein Flugblatt herauszugeben, sagte die Beschuldigte plötzlich, dann bekäme ich eben meinen Personalausweis nicht zurück.

Zeugen sind die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Sie hatten die Szene voll im Blick. Der Beifahrerin hatte ich das dritte Flugblatt gegeben. Ich verweise auf die Liste der Polizei. Dort sind alle angehaltenen Fahrzeuge chronologisch aufgeführt.

Für die zwangsweise Forderung meines Flugblattes gibt es keine Rechtsgrundlage.

Die Beschuldigte weigerte sich, ihren Namen oder ihre Dienstnummer zu nennen. Dies dürfte mit dem Ziel geschehen sein, daß sie nicht ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden kann.

Es war noch ein weiterer Polizeibeamter zugegen, der ebenfalls seinen Namen und seine Dienstnummer nicht nennen wollte.

Die Tat der Beschuldigten ist verwerflich. Sie wollte allein die offiziell verbreitete Argumentation der Polizei gelten lassen. Die betroffenen Autofahrer sollten von meinem Hintergrundwissen nichts erfahren. Dabei weiß die Beschuldigte ganz genau, daß mit der Geschwindigkeitsbegrenzung etwas nicht stimmt: Die Verbotsstrecke wurde nämlich Anfang 2012 von der eigentlichen Gefahrenstelle – Einmündung Markgrafenstraße – um 120 m nach Osten erweitert. Hier ist aber gar keine Gefahrenstelle. Genau dort, in der Auffahrt eines ehemaligen Betriebsgeländes, hat die Polizei ihren Standpunkt.

Auch am 17.07.2012 kontrollierte die Beschuldigte dort mit einem Beamten. Dabei kam es zu einem Gespräch. Die Beschuldigte selbst erklärte mir damals, die Verbotsstrecke sei nur deshalb verlängert worden, weil es zu schwierig gewesen sei, die Einmündung Markgrafenstraße aus 150 m Entfernung, von diesem Standpunkt, anzupeilen. Es habe Streitigkeiten vor Gericht gegeben, ob die Fahrer vor oder nach der Gefahrenstelle beschleunigt hätten. Man hat also die Verbotsstrecke verlängert, um der Polizei eine lange, komfortable Meßstrecke zu bieten. Das ist der Beschuldigten bewußt.

Nachdem der Polizeibeamte K. einen – unbegründeten – Platzverweis gegen mich ausgesprochen hatte, den er mit Ingewahrsamnahme durchsetzen wollte, ging ich notgedrungen ohne meinen Personalausweis nach Hause. Erstens konnte ich meinen Hund nicht allein lassen, und zweitens habe ich eine schwerstpflegebedürftige Angehörige, die ich um 16 Uhr vom Bus abholen mußte.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 15.10.2012

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Staatsanwaltschaft Duisburg, Postfach 10 15 10, 47051 Duisburg
15.10.2012/M.
Aktenzeichen: 110 Js 98/12
bei Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ihre Strafanzeige gegen oine Polizeibeamtin wegen Nötigung vom
27.07.2012

Anlage
1 Rechtsmittelbelehrung

Sehr geehrter Herr Bomanns,

mit Ihrer Strafanzeige werfen Sie einer Polizeibeamtin vor, ohne
Grund eine "verdachtsunabhängige Personenkontrolle" durchgeführt
und die Aushändigung Ihres Personalausweises verlangt zu haben.
Sie sehen darin eine Nötigung Ihrer Person.

Als beteiligte Beamtin ist die oben genannte Beschuldigte festgestellt
worden. Diese hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme folgendes an-
gegeben:

Am 27.07.2012 habe sie mit zwei weiteren Kollegen gegen 15.00
und 16.00 Uhr eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt. Gegen
15.10 Uhr seien Sie zu Fuß dort erschienen. Anlässlich eines An-
haltevorgangs durch den weiteren Beamten K. seien Sie an
die Beifahrerin des angehaltenen Fahrzeugs herangetreten. Der
Beamte K. habe Sie aufgefordert, das Ansprechen der Bei-
fahrerin zu unterlassen. Sie hätten daraufhin einen Disput ange-
fangen, so dass eine störungsfreie Feststellung der Personalien
des Fahrers nicht möglich gewesen sei. Sie hätten dann letzt-
lich geäußert, an dem Fahrzeug stehen bleiben zu wollen, damit
"die Herrschaften nicht weitermessen können". Daraufhin seien
Sie von der beschuldigten Beamtin vom Fahrzeug weggelotst
worden und nach Ihrem Personalausweis gefragt worden. Nach
Überprüfung Ihrer Personalien habe sie einen Platzverweis er-
teilt und Ihnen mitgeteilt, dass bei einer weiteren Zuwiderhandlung
die Möglichkeit einer lngewahrsamnahme bestünde. Es habe sich
dann noch ein weiterer Disput ereignet. Letztlich habe die beschul-
digte Beamtin ihre Geschwindigkeitsmessung wieder aufgenommen.
Sie hätten den Personalausweis jedoch zunächst nicht angenom-
men. Sie hätten sich auch wenige Meter von der Messstelle ent-
fernt auf den Boden gesetzt. Es habe danach eine weitere Aus-
einandersetzung mit dem Zeugen K. gegeben, woraufhin Sie
die Örtlichkeit verlassen hätten, ohne den Personalausweis mitzu-
nehmen. Dieser sei Ihnen später an Ihrer Wohnanschrift übergeben
worden.

Darüber hinaus ist die von Ihnen angegebene Beifahrerin des Fahrzeu-
ges mit dem Kennzeichen DU-QY [Ziffern verdeckt] ermittelt worden. Es handelt sich
um die Zeugin M. Diese hat als Zeugin angegeben, von
Ihnen das Flugblatt bekommen zu haben. Eine Auseinandersetzung
zwischen der Polizeibeamtin und Ihnen habe sie nicht beobachtet.

Nach der im Ergebnis nicht zu widerlegenden Angaben der beschuldig-
ten Polizeibeamtin ist davon auszugehen, dass Sie durch das Anspre-
chen der Beifahrerin eine ungestörte Überprüfung der Geschwindig-
keitsübertretung zumindest erschwert haben. Aufgrund dieses Umstan-
des darf die Polizeibeamtin Ihre Personalien überprüfen und Ihnen ei-
nen Platzverweis erteilen. Eine etwa hierin liegende Nötigung gemäß §
240 StGB ist somit gerechtfertigt.

Das Verfahren habe ich daher mangels eines hinreichenden Tatver-
dachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll
(Seither)
Oberstaatsanwalt

Aussage der Zeugin Helga M. vor dem Polizeipräsidium Duisburg

Helga M. war die Beifahrerin des PKW DU QY [Zahlen verdeckt], der ich das zweite Flugblatt durch das Seitenfenster übergab. Polizeikommissarin Petra W. behauptete, ich hätte zu der Beifahrerin gesagt: „Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können!“ und „es handelt sich um eine gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei“ – siehe das vorgehende Schreiben. Am 10.10.2012 wurde Helga M. auf dem Polizeipräsidium Duisburg vernommen. Helga M. war völlig unbeteiligt und war mir nicht bekannt. Sie hatte keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Aus ihrer nachstehenden Aussage geht hervor, daß die Behauptungen der Polizeikommissarin Petra W. frei erfunden waren. Ich übergab Helga M. durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt und sagte ihr einige erklärende Worte dazu. Ihr Ehemann, der am Steuer saß, habe davon überhaupt nichts bemerkt, so daß die Polizeikontrolle nicht gestört wurde. Danach sei ich sofort wieder von dem PKW weggetreten. Oberstaatsanwalt Seither berücksichtigte meine Schilderung als Geschädigter und die Aussage der neutralen Zeugin Helga M. überhaupt nicht. Statt dessen hatte er in dem obigen Einstellungsbescheid die Schilderung der beschuldigten Polizeioberkommissarin ausführlich als unbezweifelbare Wahrheit wiedergegeben. Oberstaatsanwalt Seither schlug sich auf die Seite der Polizeioberkommissarin Petra W. Es ist eine dubiose Rechtsanwendung, wenn ein Staatsanwalt die Aussagen des Geschädigten und einer neutralen Zeugin beiseite schiebt und nur der Beschuldigten glaubt.

Aussage der Zeugin Helga M. vor dem Polizeipräsidium Duisburg

Antrag auf Vernehmung der richtigen Zeugen

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
29.10.2012
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Aktenzeichen: 110 Js 98/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihren Bescheid vom 15.10.2012. Sie haben die falschen Zeugen vernommen. Sie haben die Beifahrerin des PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] vernommen. Diese Dame bekam von mir das zweite Flugblatt.

Ich habe Ihnen als Zeugen jedoch die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des folgenden Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde, genannt. Das Kennzeichen dieses Fahrzeugs ist mir nicht bekannt. Der Beifahrerin habe ich das dritte Flugblatt gegeben. Diese Zeugen saßen bei offenem Seitenfenster und haben gesehen und gehört, wie mich die Beschuldigte bedrohte und bedrängte, um ein Flugblatt herauszupressen. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] war zu diesem Zeitpunkt schon weitergefahren. Die Zeugin, die Sie vernommen haben, hat davon nichts mitbekommen, weil sie nicht mehr zugegen war.

Ich beantrage, daß Sie vom Polizeipräsidium Oberhausen die Liste der angehaltenen Fahrzeuge als Beweismittel beschaffen. In dieser Liste sind alle Fahrzeuge chronologisch aufgeführt. Ich habe die Liste selbst gesehen. Gesucht ist also das nächstfolgende Fahrzeug, das nach dem PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde.

Ich beantrage ferner, daß Sie die gesuchten Zeugen nun vernehmen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither wegen Befangenheit vom 30.10.2012

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
30.10.2012
Tel. 0176 51589575

Herrn
Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien
Koloniestraße 72
47057 Duisburg

Telefax 0203 9938 888

Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither wegen Befangenheit

Sehr geehrter Herr Bien,

ich beantrage, Herrn Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither wegen Befangenheit die Mitwirkung an dem Verfahren 110 Js 98/12 gegen die Polizeibeamtin W. zu entziehen. Ich habe erst durch den Bescheid vom 15.10.2012 zu diesem Aktenzeichen erfahren, daß Oberstaatsanwalt Seither an dem Verfahren beteiligt ist.

Falls Oberstaatsanwalt Seither an dem Verfahren zu meiner Strafanzeige vom 28.07.2012 gegen den Polizeibeamten K. beteiligt sein sollte (Aktenzeichen noch nicht zugeteilt), so beantrage ich, ihm auch hieran die Mitwirkung zu entziehen.

Des weiteren beantrage ich, Oberstaatsanwalt Seither nicht an dem Verfahren zu meiner neuerlichen Strafanzeige vom 26.10.2012 gegen die Polizeibeamtin W. wegen Uneidlicher Falschaussage und Falscher Verdächtigung (Aktenzeichen noch nicht zugeteilt) zu beteiligen. Literatur: Klaus Tolksdorf: Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt, Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft, Bd. 38, Dissertation, 1988

Begründung:

Ich bin Herrn Oberstaatsanwalt Seither bekannt. Am 04.04.2007 teilte ich der Staatsanwaltschaft Duisburg wahrheitsgemäß mit, daß Polizeikommissar O. aus Oberhausen eine von mir in der Fafnerstraße in Oberhausen mündlich erstattete Strafanzeige nicht weitergegeben hatte. Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Polizeikommissar (Aktenzeichen: 147 Js 44/07). Der Polizeikommissar leugnete und erstattete Gegenanzeige. Somit stand Aussage gegen Aussage. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither eröffnete gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Falscher Verdächtigung (147 Js 65/07). Seither schlug mir allen Ernstes einen Strafbefehl vor und schickte mir einen Anhörungsbogen zu! Seither war am 17.11.2006 an der Fafnerstraße nicht dabei; er konnte gar nicht wissen, wer von uns beiden die Wahrheit sagte. Trotzdem schlug er sich aufgrund seines Naheverhältnisses zur Polizei auf die Seite des Polizeikommissars O. Die Gegenanzeige des Polizeikommissars sehe ich als Automatismus, als Reflex; sie beweist gar nichts. Zwei Zeugen waren wohl vorhanden; Seither hielt es aber offenbar nicht für nötig, sie zu diesem Punkt anzuhören. Er nahm in Kauf, daß ich eventuell aus Unkenntnis einen Strafbefehl annehme und ohne Gerichtsverhandlung möglicherweise für etwas bestraft werde, was ich nicht getan habe. Ja, ich bin mir sicher: er hoffte es sogar. Seither setzte sich über die Unschuldsvermutung hinweg. Da griff Oberstaatsanwalt Harden ein und bremste den übereifrigen Oberstaatsanwalt Seither. Wer sich in diesem Maße aus politischen oder weltanschaulichen Gründen auf die Seite einer Partei schlägt, darf bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Zivilisten und Polizisten nicht mehr beteiligt werden. Dies würde einem fairen Verfahren zuwiderlaufen.

In dem vorliegenden Verfahren 110 Js 98/12 wird auch schon wieder sichtbar, daß Seither gar nicht die Zeugen vernommen hat. Er hat weder die Polizeibeamten K. und V. noch die beiden Beifahrer aus dem dritten Fahrzeug vernehmen lassen. Er verhörte statt dessen die Beifahrerin des zweiten Fahrzeugs, das längst abgefahren war, als die Straftaten begangen wurden.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Beschwerde vom 07.11.2012 gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
07.11.2012
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016200
Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamtin W. wegen Nötigung
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 15.10.2012 (Eingang hier: 25.10.2012)
Aktenzeichen: 110 Js 98/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschuldigte hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft falsche Angaben gemacht. Der Polizeibeamte V. kann das bezeugen. Er wurde bisher nicht vernommen. Auch die übrigen Zeugen, die ich genannt habe, wurden nicht vernommen.

Am 27.07.2012 kam ich zu Fuß an einer Radarkontrollstelle der Polizei vorbei. Ich verteilte dort Flugblätter über den Hintergrund der dort bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung. Polizeiliche Maßnahmen habe ich dabei nicht behindert. Die Beschuldigte führte bei mir eine sogenannte „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ durch. Sie forderte zunächst von mir unter Androhung körperlicher Gewalt die Herausgabe eines Flugblattes. Sodann behielt sie gegen meinen Willen meinen Personalausweis zurück, weil ich kein Flugblatt herausgab.

Zunächst einmal gibt es nach dem Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen (Schleierfahndung). Es gibt sie nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein.

Die Beschuldigte behauptet, ich hätte geäußert, an dem Fahrzeug stehenbleiben zu wollen, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können“.

Ich habe nichts Derartiges geäußert. Zeugen: Der Beamte K. und der Beamte V., Polizeipräsidium Oberhausen, die Insassen (Fahrer und Beifahrerin) des PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] und die Insassen (Fahrer, Beifahrerin auf dem Beifahrersitz und ein Beifahrer auf dem rechten Rücksitz) des nächstfolgenden Fahrzeugs, das nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Ich erklärte dem Beamten K. sogar ausdrücklich, daß ich ihn in keiner Weise bei seiner Amtshandlung störte. Die Beschuldigte unterstellte mir wider besseres Wissen eine Aussage, die ich nicht gemacht habe.

Die mir unterstellte Aussage ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie nicht plausibel ist: Das Meßgerät war nicht am Fahrzeug, sondern 5 m vom Fahrzeug entfernt auf einem Stativ auf dem Radweg. Wie hätte ich die Messung behindern sollen, indem ich am Fahrzeug stehenblieb? Außerdem war eine sofortige Beendigung der Messung gar nicht in meinem Sinne, da ich ja den Angehaltenen bzw. ihren Beifahrern die restlichen Flugblätter überreichen wollte. Wenn ich die Kontrolle hätte sabotieren wollen, wäre es doch effektiver gewesen, wenn ich mich in 200 m Entfernung von den Polizeibeamten postiert und die herankommenden Kraftfahrer mit Handzeichen gewarnt hätte. Die Beschuldigte hat sich also ohne Rücksicht auf Plausibilität etwas ausgedacht, was ich gar nicht gesagt haben kann.

Die Beschuldigte behauptet in ihrer Stellungnahme ferner, ich hätte meinen Personalausweis zunächst nicht angenommen und hätte dann die Örtlichkeit – freiwillig – verlassen, ohne meinen Personalausweis mitzunehmen.

Auch das ist nicht richtig. Nachdem die Beschuldigte die Personenkontrolle beendet hatte, drohte sie mir an, sich mit Gewalt ein Flugblatt zu nehmen. Der ältere Beamte V., der sich als Einsatzleiter bezeichnete, stand dabei und beschwichtigte die Beschuldigte: „Nein, wenn der Herr Bomanns jetzt weitergeht, ist das schon in Ordnung.“ Nur dadurch war die Beschuldigte von Handgreiflichkeiten abzubringen. Ich streckte daraufhin die Hand aus und bat um meinen Personalausweis. Daraufhin sagte die Beschuldigte, wenn ich kein Flugblatt herausgäbe, bekäme ich meinen Personalausweis eben nicht zurück. Zeugen: Der Beamte V. und die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde (Kennzeichen nicht bekannt, geht aus der chronologischen Liste der Polizei hervor).

Ich habe keinesfalls freiwillig meinen Personalausweis zurückgelassen. Das hätte ich schon deswegen nicht getan, weil ich nicht wissen konnte, wann ich ihn zurückbekomme und ob ich ihn inzwischen brauche.

Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat die obengenannten Zeugen nicht vernommen. Sie hat statt dessen die Beifahrerin des PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] vernommen. Diese Dame bekam von mir das zweite Flugblatt. Ich habe als Zeugen jedoch die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des folgenden Wagens, der als erster nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde, genannt. Das Kennzeichen dieses Fahrzeugs ist mir nicht bekannt. Dieser Beifahrerin habe ich das dritte Flugblatt ausgehändigt. Diese Zeugen saßen bei offenem Seitenfenster und haben gesehen und gehört, wie mich die Beschuldigte bedrohte und bedrängte, um ein Flugblatt herauszupressen. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] war zu diesem Zeitpunkt schon weitergefahren.

Das Kennzeichen des gesuchten Fahrzeugs kann leicht ermittelt werden: Die Polizeibeamten führen nämlich bei jeder Kontrolle eine tabellenartige Liste, in die alle angehaltenen Autos handschriftlich eingetragen werden. In dieser Liste repräsentiert jede Zeile ein Kraftfahrzeug. In die Spalten werden das Kennzeichen, die Geschwindigkeit, die Entfernung u. ä. eingetragen. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft Duisburg beantragt, die Liste vom Tattag als Beweismittel zu beschaffen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 08.11.2012

Generalstaatsanwaltschaft – Postfach 19 01 52 – 40111 Düsseldorf
8. November 2012
Seite 1 von 1
Aktenzeichen: 4 Zs 2281/12
bei Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die
Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid
erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Schlachetzki

Beglaubigt
Linden
Justizbeschäftigte

Ablehnung des Mitwirkungsverbots durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Duisburg, Horst Bien, vom 10.12.2012; Eingang: 22.01.2013 (!)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg
Staatsanwaltschaft Duisburg, Postfach 10 15 10, 47051 Duisburg
10.12.2012
Aktenzeichen 110 Js 98/12
bei Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen

Ihr Befangenheitsantrag vom 30.10.2012
in der Ermittlungssache 110 Js 98/12

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihren Antrag, Herrn Oberstaatsanwalt Seither in den Verfahren 110 Js
98/12 und 110 Js 125/12 die Sachbearbeitung wegen Befangenheit zu
entziehen, weise ich zurück.

Die von Ihnen vermissten Zeugenvernehmungen der
Fahrzeuginsassen eines noch festzustellenden Fahrzeuges werden
auf Ihre Beschwerde hin nachgeholt. Eine unsachgemäße
Sachbehandlung in dem Verfahrens 147 Js 65/07 gegen Sie kann ich
nicht feststellen, so dass mir Ihre Eingabe vom 30.10.2012 auch in
Verbindung mit der Beschwerde vom 29.10.2012 im Übrigen keinen
Anlass zu Maßnahmen gibt.

Hochachtungsvoll

Bien

Beglaubigt
Möltgen
Justizbeschäftigte

Meine Erinnerung an meinen Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamten K. und V. vom 29.01.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
29.01.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Aktenzeichen: 110 Js 98/12
Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin W. wegen Nötigung vom 27.07.2012
Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin W. wegen Falscher Verdächtigung und Uneidlicher Falschaussage vom 26.10.2012
Ihr Schreiben vom 10.12.2012, Eingang hier: 22.01.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom 10.12.2012 wurde mir erst am 22.01.2013 zugestellt. Angesichts Ihres Schreibens erinnere ich an folgendes:

Ich habe nicht nur beantragt, die Insassen des noch festzustellenden Privatwagens zu vernehmen. Sondern ich habe in meiner neuen Strafanzeige vom 26.10.2012 und in meiner Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft vom 07.11.2012 auch darauf gedrängt, die Polizeibeamten K. und V. zu vernehmen.

Die Polizeibeamten K. und V. können bezeugen, daß ich nicht gesagt habe, ich wolle dort stehenbleiben, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können“, was die Beschuldigte behauptet.

Der Beamte K. kann bestätigen, daß ich ihm versichert habe, daß ich ihn nicht bei seiner Amtshandlung störte, und daß ich jeweils nur der Beifahrerin ein Flugblatt durch das offene Seitenfenster angereicht habe, ohne ihn bei seinem Gespräch mit dem Fahrer zu stören.

Der Polizeibeamte V. kann bezeugen, daß die Beschuldigte mir androhte, mir mit Gewalt ein Flugblatt abzunehmen. Er kann weiterhin bezeugen, daß er daraufhin beschwichtigend eingriff und sagte: „Nein, wenn der Herr Bomanns jetzt weitergeht, ist das schon in Ordnung.“

Der Polizeibeamte V. kann ferner bestätigen, daß sich die Beschuldigte anschließend weigerte, mir meinen Personalausweis zurückzugeben, und daß ich nicht freiwillig auf meinen Personalausweis verzichtet habe, wie es die Beschuldigte behauptet.

Der Beamte V. stand die ganze Zeit neben der Beschuldigten und hat alles mit angehört.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Erneuter Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 02.05.2013

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither und Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden

Staatsanwaltschaft Duisburg, Postfach 10 15 10, 47051 Duisburg
02.05.2013/M
Aktenzeichen 110 Js 98/12
bei Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen


Ihre Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin wegen Nötigung
Anlage
1 Rechtsmittelbelehrung

Sehr geehrter Herr Bomanns,

nach Wiederaufnahme der Ermittlungen sind weitere Zeugen ver-
nommen worden. Als weiter angehaltenes Fahrzeug wurde das Fahr-
zeug mit dem Kennzeichen OB-LK [Ziffern verdeckt] festgestellt. Die Fahrzeughal-
terin und ihre Tochter haben sich zum fraglichen Zeitpunkt in dem
Fahrzeug befunden. Sie haben übereinstimmend angegeben, sich nur
noch an Polizeibeamte zu erinnern, nicht jedoch an dritte Personen.
Der Polizeibeamte K. hat in seiner zeugenschaftlichen Befragung
angegeben, Sie hätten die polizeiliche Maßnahme der Geschwindig-
keitsmessung durch Ansprechen der Beifahrer gestört. Er habe Sie
daher zunächst aufgefordert, diese Störung zu unterlassen und nach-
dem Sie dieses mehrfach wiederholt hatten, auch einen Platzverweis
ausgesprochen. Nach Erteilen des Platzverweises habe die Polizeibe-
amtin W. Ihre Personalien festgestellt. Sie habe zwar nach
dem Flugblatt gefragt, jedoch nicht verlangt, eines auszuhändigen.
Nach nochmaligem Erteilen eines Platzverweises seien Sie dann
weggegangen. Er wisse nicht mehr, warum Sie bis zu diesem Zeit-
punkt den Personalausweis nicht wieder zurückerhalten hätten.
Der Beamte V. hat die Angaben des Beamten K. im Wesentli-
chen bestätigt. Auch er hat angegeben, dass die beschuldigte Beamtin
Ihre Personalien erst nach Erteilen des Platzverweises festgestellt ha-
be. Zu wörtlichen Außerungen der Beamtin Ihnen gegenüber hat er
keine Angaben machen können.

Bei dieser Beweislage muss es bei der Einstellung des Verfahrens ver-
bleiben. Die von Ihnen erhobenen Vorwürfe sind durch die Zeugen nicht
bestätigt worden.

lch habe daher das Verfahren emeut gemäß § 170 Absatz 2 StPO ein-
gestellt.

lch darf auf die anliegende Rechtsmittelbelehrung emeut hinweisen.

Hochachtungsvoll

[handschriftlich: "für"]

(Seither)
Oberstaatsanwalt

[Unterschrift: "Harden"]
[Stempel: "Harden, Oberstaatsanwalt"]

Mein Antrag auf Akteneinsicht und Beweiserhebung vom 28.05.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
28.05.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Aktenzeichen: 110 Js 98/12
Ihr Einstellungsbescheid vom 02.05.2013/M. (Eingang hier: 18.05.2013)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte beantragt, die Zeugen aus dem Fahrzeug zu vernehmen, das als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Sie haben die Fahrzeughalterin und ihre Tochter des Fahrzeugs OB LK [Ziffern verdeckt] vernehmen lassen. Das ist nicht das gesuchte Fahrzeug. In dem gesuchten Fahrzeug saß am Steuer ein Mann, auf dem Beifahrersitz eine Frau und auf dem rechten hinteren Rücksitz (hinter der Frau) ein Mann, insgesamt drei Personen. Die Frau auf dem Beifahrersitz und der Mann auf dem Rücksitz hatten das Geschehen bei geöffneten Seitenfenstern im Blick. Wenn in dem Fahrzeug OB LK [Ziffern verdeckt] zwei Frauen saßen, kann es sich nicht um das gesuchte Fahrzeug handeln. Dazu paßt auch die Aussage der Frauen, daß sie außer den Polizeibeamten keine dritten Personen wahrgenommen haben. Der PKW OB LK [Ziffern verdeckt] muß vor meiner Ankunft oder nach meinem Verschwinden angehalten worden sein.

Da es mehrmals nicht gelungen ist, das gesuchte Fahrzeug zu ermitteln, beantrage ich persönliche Einsicht in die handgeschriebene chronologische Liste. Bitte schwärzen Sie ggf. persönliche Daten aus. Die mir bekannten beiden Kennzeichen (DU QY [Ziffern verdeckt] und OB LK [Ziffern verdeckt]) mögen aber lesbar bleiben. Von den übrigen KFZ-Kennzeichen möge nur der Buchstabenteil oder nur der Zahlenteil gelöscht werden. Die Uhrzeiten mögen lesbar bleiben. Ich werde Ihnen dann den gesuchten PKW bzw. die entsprechende Zeile in der Liste benennen.

Es stimmt nicht, daß die beschuldigte Polizeibeamtin meine Personalien erst nach Nennung des Wortes „Platzverweis“ (eine rechtsgültige „Erteilung“ eines Platzverweises nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes hat es nicht gegeben!) aufgenommen habe. Da alle Polizeibeamten dies behauptet haben, beantrage ich folgende Beweiserhebung: Es soll der Sprechfunkverkehr und der Datenaustausch zwischen dem Einsatzfahrzeug und der Zentrale, der im Zusammenhang mit der Kontrolle meiner Personalien geführt wurde, als Ton- bzw. Textdatei herangezogen werden. Eventuell wurde hierbei ein Anlaß genannt.

Die Polizeibeamten K. und V. erinnern sich nur an sehr wenige Details. Der Beamte V. habe die Aussage des Beamten K. „im wesentlichen“ bestätigt.

Ich beantrage, die vollständigen Aussagen der Beamten K. und V. einzusehen, damit ich mir ein besseres Bild machen kann.

...

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Beschwerde vom 31.05.2013 gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
31.05.2013
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016200

Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamtin W. wegen Nötigung
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 02.05.2013 (Eingang hier: 18.05.2013)
Aktenzeichen: 110 Js 98/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Verfahren sind immer noch nicht die Zeugen aus dem von mir benannten Kraftfahrzeug vernommen worden. Ich habe bei der Staatsanwaltschaft beantragt, mir Einblick in die Liste der angehaltenen Personenwagen zu geben, so daß ich das gesuchte Fahrzeug benennen kann, damit die Zeugen vernommen werden können.

Die Polizeibeamten V. und K. behaupteten, die Beschuldigte habe meine Personalien erst kontrolliert, nachdem die Beamten vorgegeben hätten, einen „Platzverweis“ auszusprechen. Das entspricht nicht der Wahrheit. Hierzu habe ich weitere Beweiserhebung und Einblick in die Aussagen der Beamten beantragt.

Ich verweise auf mein beiliegendes Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28.05.2013. Sobald mir weitere Informationen vorliegen, werde ich mich noch äußern.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Anlage: Schreiben an die Staatsanwaltschaft Duisburg vom 28.05.2013

Eingangsbestätigung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 03.06.2013

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
3. Juni 2013
Seite 1 von 1
Aktenzeichen 4 Zs 989/13
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in: Herr Dr. Rieck

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ihre Beschwerde vom 31. Mai 2013 gegen die Einstellung des
Verfahrens 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bear-
beitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhal-
ten.

Mit freundlichen Grüßen
lm Auftrag

Dr. Rieck

Einstellungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26.07.2013

Verantwortlich: Staatsanwalt Dr. Patrik John Rieck und Oberstaatsanwalt Fischer

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
26. Juli 2013
Aktenzeichen
4 Zs 989/13
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in: Herr Dr. Rieck

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ermittlungsverfahren gegen POK'in W.
in Oberhausen wegen Nötigung u.a.
(110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Anlage
1 Schriftstück

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre hier am 31. Mai 2013 eingegangene Beschwerde (ohne Datum)
gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom
2. Mai 2013 (110 Js 98/12) sind mir die Akten zur Entscheidung vorge-
legt worden.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Wiederauf-
nahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage anzu-
ordnen. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft entspricht der Sach-
und Rechtslage.

Ergänzend bemerke ich:

ln dem Ihnen erteilten Platzverweis und der Personalienfeststellung
kann ein strafbares Verhalten nicht gesehen werden. Die Beamten des
Polizeidienstes sind bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Strafpro-
zessordnung sogar befugt, bei Amtshandlungen an Ort und Stelle, Per-
sonen, die die amtliche Tätigkeit stören, festzunehmen. Erst recht haben
die Beamten das Recht, mildere Maßnahmen zur Beseitigung der Stö-
rung vorzunehmen. Die Voraussetzungen dafür lagen nach dem Ergeb-
nis der Ermittlungen vor. Die von Ihnen begehrten weiteren Beweiser-
hebungen erweisen sich – unabhängig von deren Ungeeignetheit zu
dem erstrebten Zweck – vor diesem Hintergrund als entbehrlich.

Die Ermittlungen haben dagegen für die von Ihnen behauptete Drohung
der Beamtin W., Ihnen Ihren Personalausweis nur gegen Aus-
händigung eines Ihrer Flugblätter zurückzugeben, keine genügenden
Belege erbracht. Auch Nachforschungen zu den Insassen eines weite-
ren angehaltenen Fahrzeugs haben weiterführende Erkenntnisse nicht
gezeitigt.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Eine Rechtsbelehrung ist beigefügt.

Von der Übersendung von Ablichtungen aus den Akten habe ich vor
diesem Hintergrund abgesehen. Ihrem Informationsinteresse dürfte
durch die Erteilung dieses Bescheides Genüge getan sein, zumal ich
von Gesetzes wegen verpflichtet bin, den Sachverhalt sowohl auf be-
lastende wie auch auf entlastende Umstände hin zu würdigen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fischer
Oberstaatsanwalt
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 StPO innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht in 40474 Düsseldorf, Cecilienallee 3, zu
entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein sowie die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen.
Die bezeichnete Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei
dem angeführten Gericht eingeht.

Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Meine Stellungnahme vom 10.08.2013 zum Einstellungsbescheid

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.08.2013
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016200

Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamtin W. wegen Nötigung
Ihr Zeichen: 4 Zs 989/13
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 02.05.2013
Aktenzeichen: 110 Js 98/12
Stellungnahme zu Ihrem Einstellungsbescheid vom 26.07.2013

Sehr geehrte Damen und Herren!

1. Meine Beschwerde trug wohl ein Datum, nämlich das des 31.05.2013.

2. Der Beschuldigten wurde mit der Strafanzeige überhaupt nicht vorgeworfen, einen mißbräuchlichen Platzverweis ausgesprochen zu haben. Vielmehr war es der Beamte K., der behauptete, gegen mich einen Platzverweis zu verhängen. Die Ausführungen, die Sie zum Platzverweis gemacht haben, verfehlen das Thema.

3. Ich hatte die Insassen des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde, als Zeugen benannt. In dem gesuchten Fahrzeug saß ein Mann am Steuer, eine Frau auf dem Beifahrersitz und ein Mann auf dem rechten Rücksitz. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft die Insassen des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] vernommen, die schon weggefahren waren. Nachdem ich das am 29.10.2012 richtiggestellt hatte, wurden die Insassen des Fahrzeugs OB LK [Ziffern verdeckt] vernommen. Hierbei handelt es sich um zwei Frauen (Mutter und Tochter). Das sind also auch nicht die gesuchten Zeugen.

Sie haben es immer noch nicht geschafft, die Zeugen zu bestimmen, obwohl sie in einer Tabelle stehen, deren Aufbau ich Ihnen deutlich erklärt habe. Ich habe Ihnen angeboten, die gesuchte Zeile selbst aus der Tabelle herauszulesen. Daran haben Sie kein Interesse.

Ist die Tabelle der angehaltenen Fahrzeuge eigentlich bei der Akte, oder lassen Sie die Zeugen ausschließlich von der Dienststelle der Beschuldigten bestimmen? Ich habe am 29.10.2012 beantragt, die Liste als Beweismittel zu beschaffen.

Die Zeugen sollen aussagen, ob sie beobachtet haben, daß die Beschuldigte mich bedrohte, mir mit Gewalt ein Flugblatt zu entreißen, und daß sie sich weigerte, mir meinen Personalausweis zurückzugeben.

Der Beamte V. hat angegeben, sich an keine Details zu erinnern (obwohl er es war, der die Beschuldigte beschwichtigte, als sie mich bedrohte). Deshalb ist die Vernehmung der Zeugen aus dem PKW unentbehrlich.

4. Die Debatte darüber, ob die Personalienfeststellung zeitlich vor dem angeblichen Platzverweis erfolgte oder umgekehrt, hat die Staatsanwaltschaft Duisburg in ihrem Einstellungsbescheid vom 02.05.2013 angestoßen; so daß ich davon ausgehe, daß es der Staatsanwaltschaft hierauf ankommt. Das läßt sich nur durch Auswertung des Sprechfunk- und Datenverkehrs klären.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 19.08.2013

Verantwortlich: Staatsanwalt Dr. Patrik John Rieck und Oberstaatsanwalt Nils Bußee

Generalstaatsanwaltschaft Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
19. August 2013
Aktenzeichen 4 Zs 989/13
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in: Herr Dr. Rieck

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ermittlungsverfahren gegen POK'in W.
in Oberhausen
wegen Nötigung
(110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Ihre Eingabe vom 10. August 2013

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf die vorbezeichnete Eingabe, die ich als Gegenvorstellung gegen
den hiesigen Bescheid vom 26. Juli 2013 (4 Zs 989/13) gewertet habe,
habe ich den Sachverhalt erneut geprüft, zu einer abweichenden
Beurteilung jedoch keinen Anlass gefunden. Ihre Gegenvorstellung
weise ich als unbegründet zurück.

Nachdem die Angelegenheit nunmehr wiederholt geprüft worden ist,
vermag ich Ihnen auf weitere Eingaben in dieser Sache, die neues
erhebliches Vorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in
Aussicht zu stellen.

Hochachtungsvoll
lm Auftrag
Bußee
Oberstaatsanwalt
Beglaubigt
Friedrichs
Justizbeschäftigte

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingung) nach § 172 StPO vom 30.08.2013

Weber & Brüggemann
Notar- und Anwaltskanzlei
30. August 2013

Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf

Ihr Zeichen:
Unser Zeichen: Strafanzeige Alfred Bomanns

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO

Namens und im Auftrag des Herrn A. Bomanns beantrage ich, über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf gerichtlich zu entscheiden gemäß § 172 Strafprozessordnung.

Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt. Zum Beweis der angegebenen Tatsachen wird die Beiziehung der Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg zu 110 Js 98/12 beantragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

Der Geschädigte ging am 27.07.2012 gegen 15:00 Uhr auf der Biefangstraße in 46149 Oberhausen spazieren. In Höhe der Hausnummer 25 führten die Polizeibeamten K., V. und die beschuldigte Polizeibeamtin W. eine Geschwindigkeitskontrolle durch.

Der Geschädigte hatte sich bei der Stadt Oberhausen beschwert, weil sie hier, wo überhaupt keine Gefahrenstelle ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen hat. Er hat zu dieser Thematik ein Flugblatt erstellt. Er gab das Flugblatt zunächst einem Autofahrer, der schon vor seinem Eintreffen angehalten worden war. Er saß allein in seinem Wagen und wartete auf die Rückgabe seiner Papiere.

Dann hielt der PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt]. Der Polizeibeamte K. sprach durch das linke Fenster mit dem Fahrer. Währenddessen reichte der Geschädigte der Beifahrerin durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt. Sie möge sich das später bitte in Ruhe mit ihrem Mann zu Hause durchlesen.

Die Beschuldigte fragte den Geschädigten, was er da tue. Der Geschädigte erwiderte, daß er Flugblätter verteile. Die Beschuldigte kündigte an, sie werde eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” vornehmen. Er solle ihr seinen Personalausweis aushändigen. Dieser Aufforderung kam der Geschädigte nach. Eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” ist im Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen nicht vorgesehen.

Während die Beschuldigte mit dem Personalausweis des Geschädigten im Einsatzwagen Platz nahm, hielt der Beamte K. einen weiteren PKW an. Der Geschädigte händigte der Beifahrerin durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt aus.

Nachdem die Beschuldigte per Funk die Personalien mit der Zentrale abgeglichen hatte, baute sie sich vor dem Geschädigten auf und forderte die Herausgabe eines Flugblattes. Der Beamte V. stand die ganze Zeit dabei. Der Geschädigte wollte kein Flugblatt abgeben, da er nur fünf Stück bei sich trug und davon schon drei verteilt hatte. Dies sagte er der Beschuldigten. Die Beschuldigte starrte ihn bedrohlich an und sagte, wenn er ihr freiwillig kein Flugblatt gebe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Darauf beschwichtigte der Beamte V. die Beschuldigte: „Nein, wenn der Herr Bomanns jetzt weitergeht, ist das schon in Ordnung.“ Nur dadurch war die Beschuldigte von Handgreiflichkeiten abzubringen.

Der Geschädigte streckte die Hand aus und bat um seinen Personalausweis. Die Beschuldigte sagte, solange er kein Flugblatt herausgebe, bekomme er seinen Personalausweis nicht zurück. Zeugen sind die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Sie hatten die Szene durch ihre geöffneten Seitenfenster vollständig im Blick. Diese Zeugen sind bis heute nicht vernommen worden. In dem Fahrzeug saßen auf dem Fahrersitz ein Mann, auf dem Beifahrersitz eine Frau und auf dem rechten Rücksitz ein Mann. Das Kennzeichen des Fahrzeugs ist dem Geschädigten nicht bekannt. Es steht aber auf einer tabellenförmigen Liste der Polizei, in der alle angehaltenen Fahrzeuge in chronologischer Reihenfolge handschriftlich eingetragen werden.

Nachdem der Polizeibeamte K. einen unbegründeten Platzverweis gegen den Geschädigten ausgesprochen hatte, weil er angeblich die Geschwindigkeitskontrolle behindere, ging dieser notgedrungen ohne seinen Personalausweis nach Hause. Der Personalausweis wurde ihm später von der Polizei nach Hause gebracht.

Der Geschädigte hat nicht in polizeiliche Maßnahmen eingegriffen. Er hat insgesamt drei Flugblätter verteilt. Das erste Flugblatt hat er einem bereits abgefertigten Fahrer gegeben, der auf die Rückgabe seiner Papiere wartete; weitere zwei Flugblätter hat er den Beifahrerinnen durchs Seitenfenster gereicht, ohne die Aufnahme der Personalien der Fahrer zu behindern.

Der Geschädigte erstattete bei der Staatsanwaltschaft Duisburg am 27.07.2012 Strafanzeige wegen Nötigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Bescheid vom 15.10.2012 (Eingang beim Geschädigten: 25.10.2012; AZ: 110 Js 98/12) ein. Sie erklärte, sie habe die Zeugin aus dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] vernommen. Ferner teilte sie mit, die Beschuldigte habe bei ihrer Vernehmung behauptet, der Geschädigte habe sich geweigert, seinen Personalausweis mitzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft hatte die falsche Zeugin vernommen. Der Geschädigte hatte nicht die Beifahrerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt], sondern die zwei Beifahrer des nächsten angehaltenen PKW nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] benannt. Diese Zeugen saßen bei offenem Seitenfenster und haben beobachtet, wie die Beschuldigte den Geschädigten bedrohte und bedrängte, um ein Flugblatt herauszupressen. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] war zu diesem Zeitpunkt schon weitergefahren. Dies teilte der Geschädigte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29.10.2012 mit. Er beantragte, vom Polizeipräsidium die tabellarische Liste der angehaltenen Fahrzeuge als Beweismittel zu beschaffen, um den gesuchten PKW zu ermitteln. Der Geschädigte legte am 07.11.2012 bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Der Geschädigte bestritt, daß er seinen Personalausweis freiwillig zurückgelassen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte den Eingang der Beschwerde am 08.11.2012 unter dem Aktenzeichen 4 Zs 2281/12. Die Staatsanwaltschaft nahm die Ermittlungen wieder auf.

Mit Bescheid vom 02.05.2013 stellte die Staatsanwaltschaft Duisburg die Ermittlungen erneut ein. Sie teilte dem Geschädigten mit, es sei ein weiteres angehaltenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen OB LK [Ziffern verdeckt] ermittelt worden. Die Insassen (Mutter und Tochter) hätten übereinstimmend angegeben, keine anderen Personen als die Polizeibeamten bemerkt zu haben. Es waren abermals die falschen Zeugen vernommen worden, da ja in dem gesuchten Fahrzeug zwei Männer und eine Frau saßen. Die Staatsanwaltschaft erklärte weiterhin, der Beamte V. habe ausgesagt, er könne zu wörtlichen Äußerungen der Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten keine Angaben machen. Der Beamte K. habe ausgesagt, er erinnere sich nicht, warum der Geschädigte ohne seinen Personalausweis weggegangen sei.

Der Geschädigte wandte sich am 28.05.2013 erneut an die Staatsanwaltschaft und wies darauf hin, daß wiederum nicht die von ihm genannten Zeugen vernommen worden waren. Da dies jetzt zweimal mißlungen war, beantragte er, ihm Einsicht in die Liste zu geben – ggf. mit Schwärzungen persönlicher Daten –, damit er das gesuchte Fahrzeug bzw. die zugehörige Zeile benennen könne. Am 31.05.2013 legte er bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf erneut Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein.

Die Generalstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.2013 (Eingang beim Geschädigten: 01.08.2013; AZ: 4 Zs 989/13) zurück. Der Beschluß der Staatsanwaltschaft entspreche der Sach- und Rechtslage. In dem gegen den Geschädigten ausgesprochenen Platzverweis und der Personalienfeststellung könne kein strafbares Verhalten gesehen werden. Die Ermittlungen hätten für die von dem Geschädigten behauptete Drohung der Beschuldigten, ihm seinen Personalausweis nur nach Aushändigung eines Flugblattes auszuhändigen, keine Belege erbracht. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft bemühten sich nicht mehr, das von dem Geschädigten genannte Fahrzeug zu bestimmen. Die Zeugen sind bis heute nicht vernommen worden. Das ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen. Er hat der Staatsanwaltschaft detailliert den Aufbau der Liste erklärt. Er hat keine Akteneinsicht bekommen.

Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ist rechtsfehlerhaft. Der Beschuldigten wurde gar nicht vorgeworfen, einen Platzverweis verhängt zu haben. Vielmehr war es der Beamte K., der einen (rechtswidrigen) Platzverweis aussprach. Die Generalstaatsanwaltschaft ließ außer acht, daß es nach dem Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen keine verdachtsunabhängigen Personenkontrollen gibt. Die Personalienfeststellung erfolgte vor dem Aussprechen des Platzverweises. Die Generalstaatsanwaltschaft ignorierte ebenfalls, daß die Aussage der Beschuldigten, der Geschädigte habe seinen Personalausweis freiwillig zurückgelassen, von den Beamten K. und V. nicht bestätigt wurde.

Kanzlei
Weber & Brüggemann
Rechtsanwälte u. Notar

Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2013

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

Ill 2 Ws 418/13
110 Js 98/12
StA Duisburg

ln der Anzeigesache gegen

Polizeioberkommissarin Petra W. in Oberhausen,
geboren ...,

wegen

Nötigung

hat der 2. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Fliescher, den
Richter am Oberlandesgericht Wendel und den Richter am Landgericht
Dr. Scheuß am

20. September 2013

auf den von Rechtsanwalt Weber in Duisburg namens des Alfred Bomanns aus
Oberhausen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2
Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom
26. Juli 2013 (4 Zs 989/13) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bezichtigt die Beschuldigte der Nötigung.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 2. Mai 2013 die Ermittlungen gegen
die Beschuldigte (erneut) eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat
der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 26. Juli 2013
zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit
seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO.

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht in der Form angebracht ist, die das
Gesetz vorschreibt.

1.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nur dann den in § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO gestellten Anforderungen, wenn der entscheidungs-
erhebliche Sachverhalt in Anknüpfung an die bisherigen Ermittlungs-
ergebnisse vollständig wiedergegeben wird und die wesentlichen Beweismittel
angeführt werden, mit denen nach Auffassung des Antragstellers
der hinreichende Tatverdacht bewiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf – 3. Strafsenat
- NJW 1988, 1337, 1338; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 331; 2002, 79).

Das Klageerzwingungsverfahren ist von einer strengen Förmlichkeit gekenn-
zeichnet, deren Einhaltung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit
eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung i. S. d. § 172 StPO ist. Das
Gericht muss aufgrund der Antragsschrift in der Lage sein festzustellen, in
welcher Richtung oder Beziehung der Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft
unrichtig bewertet worden ist (BVerfG NJW 2000, 1027: OLG Stuttgaft NStZ-RR
2005, 113; Justiz 2000, 127, 128; OLG Dresden NStZ-RR 1998, 338;
OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NStZ-RR 1998, 365; VRS 84, 450, 452 = wistra
1993, 238, 239; Meyer-Goßner, StPO,56. Aufl. 2013, § 172 Rdn. 27a m. w. N).
Sind Ermittlungen angestellt worden, muss der Antragsteller den Gang des
Verfahrens und die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen wenigstens
in groben Zügen darstellen. Zu der Sachdarstellung gehört u. a. auch die Schilde-
rung des Verfahrensablaufs, die Wiedergabe des Inhalts der angefochtenen
Bescheide und die Darlegung der Gründe, denen der Antragssteller die
Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Auch die
Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO ftir die Ein-
legung der Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid und des § 172 Abs. 2
Satz 1 StPO für die Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung muss
sich aus der Antragsschrift ergeben.

2.
Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

a)
Der Antragsschrifl ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Frist von zwei
Wochen für die Einlegung der Beschwerde (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) ein-
gehalten ist. Der Antragsteller teilt nicht mit, wann ihm der Einstellungs-
bescheid der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2013 zugegangen ist, so dass eine
Überprüfung, ob durch die Schreiben des Antragstellers vom 28. und 31 . Mai
2013 die Frist gewahrt ist, nicht möglich ist.

b)
Der Gang des Ermittlungsverfahrens wird in dem Antragsschriftsatz nicht
vollständig mitgeteilt. Insbesondere werden in der Antragsschrift die Einlassung
der Beschuldigten und die Bekundungen der Zeugen M., K. und
V. nicht vorgetragen. Die Kenntnis der Einlassung und der Erklärungen der
Zeugen ist für die Prüfung eines hinreichen Tatverdachts unerlässlich; ohne ihre
Einbeziehung ist eine abschließende Feststellung, ob hinreichender Tatverdacht
besteht, nicht möglich.

Fliescher

Wendel

Dr. Scheuß

Ausgefertigt

Scholz
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023