Strafanzeige gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S. (Innenministerium NRW) wegen Beihilfe zur Unterschlagung durch das Polizeipräsidium Oberhausen
Beamte billigten im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die Unterschlagung eines Schriftstückes
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach: 720 Js 280/14
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf: 80 Js 927/14
Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf: 4 Zs 1917/14
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.07.2014
Tel. 0176 51589575
Staatsanwaltschaft Mönchengladbach
Rheinbahnstraße 1
41063 Mönchengladbach
Telefax 02161 276 696
Strafanzeige wegen Beihilfe zur Unterschlagung gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S., Referat 402, Innenministerium, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Polizeihauptkommissar V. will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in 46149 Oberhausen bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sichergestellt haben. Zeuge: Polizeihauptkommissar Rolf V., Polizeipräsidium Oberhausen.
Nach meinen Erkenntnissen vom November 2013 wurde der Handzettel entgegen § 46 des Polizeigesetzes nicht an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.
Da die Polizeipräsidentin in Oberhausen meine diesbezüglichen Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 nicht beantwortet hatte, wandte ich mich mit Schreiben vom 05.03.2014 an das Innenministerium als zuständige Aufsichtsbehörde. Aus dem Eingangsbescheid des Innenministeriums vom 17.03.2014 (irrtümlich mit der Jahreszahl 2013 versehen) ist ersichtlich, daß die Beschuldigten für die Bearbeitung der Beschwerde verantwortlich waren. Sie teilten mir mit, daß sie das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP) in Selm eingeschaltetet hätten. Das LAFP ist natürlich gar nicht zuständig, weil es sich nicht um eine Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Personalangelegenheit handelt. Ferner führten sie in dem gleichen Brief aus, daß nach Auskunft des Polizeipräsidiums Oberhausen angeblich bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ein Ermittlungsverfahren in dieser Sache anhängig sei, was nicht stimmte. Darauf machte ich die Beschuldigten mit Schreiben vom 26.03.2014 aufmerksam.
Am 10.04.2014 machte ich die Beschuldigten schriftlich darauf aufmerksam, daß mir weiterhin keine Nachricht über die Rückgabe des Handzettels an die Eigentümerin vorlag. Am 25.04.2014 wandte ich mich erneut an die Beschuldigten und faßte den ganzen Vorgang noch einmal zusammen. Ich erklärte ihnen, daß das LAFP gar nicht zuständig ist, und forderte die Beschuldigten auf, als zuständige Aufsichtsbehörde tätig zu werden.
Da hierauf nichts geschah, wandte ich mich am 27.05.2014 erneut schriftlich an die Beschuldigten. Ich erklärte ihnen erneut, daß das LAFP als Aus- und Fortbildungsinstitut nicht dafür zuständig ist, das Polizeipräsidium Oberhausen in seinem konkreten Verwaltungshandeln zu überwachen. Ich erinnerte die Beschuldigten erneut daran, daß das Innenministerium die zuständige Aufsichtsbehörde ist. Ich forderte sie erneut auf, dafür zu sorgen, daß das Polizeigesetz angewandt wird.
Mir liegen nach jetzigem Stand keine weiteren Informationen vor, nach denen der sichergestellte Gegenstand an die Eigentümerin zurückgegeben wurde.
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Bescheid der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach über die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
26.08.2014
Seite 1
Aktenzeichen
720 Js 280/14
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Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen
Ermittlungsverfahren gegen S. u. a.
Datum der Strafanzeige: 10.07.2014
Sehr geehrter Herr Bomanns,
das oben genannte Verfahren wurde bezüglich S. und S.
zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Fritz-Roeber-Str. 2, 40213
Düsseldorf, abgegeben.
Hochachtungsvoll
Hensen
Staatsanwältin
Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. September 2014
Verantwortlich: Staatsanwalt Jens Reznitschek
11.09.2014
Seite 1
Aktenzeichen
80 Js 927/14
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Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen
Strafanzeige gegen S. u. a.
wegen Unterschlagung
Datum der Strafanzeige: 10.07.2014
Sehr geehrter Herr Bomanns,
die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen S. und
S. setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen.
Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand
eines Strafgesetzes beziehen.
Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der
geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.
Die Beschuldigten haben nach Ihren Angaben lediglich das durch Sie in Gang
gesetzte Beschwerdeverfahren beim Innenministerium bearbeitet und die Sache an
die zuständige Behörde weiter geleitet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die
Beschuldigten sich dadurch einer Beihilfe zur Unterschlagung strafbar gemacht haben
sollen.
Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.
Durch diesen Bescheid werden etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt.
Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.
Hochachtungsvoll
Reznitschek
Staatsanwalt
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der Strafprozessordnung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem
Generalstaatsanwalt in Düsseldorf
(Postanschrift: Sternwartstr. 31, 40223 Düsseldorf)
eingelegt werden.
Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen
Staatsanwaltschaft wird die Frist ebenfalls gewatrrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen zu
vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche
Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer (Aktenzeichen) den angefochtenen
Bescheid erlassen hat.
Meine Beschwerde vom 4. Oktober 2014
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
04.10.2014
Tel. 0176 51589575
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200
Beschwerde gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe zur Unterschlagung gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S., Referat 402, Innenministerium, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Bescheid der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11.09.2014, Posteinwurf am 23.09.2014
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 80 Js 927/14
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft entsprechen nicht der Sach- und Rechtslage. Die zuständigen Personen des Polizeipräsidiums Oberhausen haben den Handzettel nicht an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 246 des Strafgesetzbuches).
Da die Polizeipräsidentin nicht reagierte, waren die Beschuldigten als Aufsichtsbeamten zum Einschreiten verpflichtet. Da sie nicht für die Aushändigung des Eigentums gesorgt haben, haben sie Beihilfe zur Unterschlagung geleistet.
Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft haben die Beschuldigten das Verfahren nicht an eine zuständige Behörde weitergeleitet. Sie waren selbst zuständig, nachdem das Polizeipräsidium nicht reagierte. Eine weitere zwischen- oder nebengeordnete Behörde außer dem Polizeipräsidium und dem Innenministerium gibt es nicht!
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Eingangsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 15. Oktober 2014
15. Oktober 2014
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
4 Zs 1917/14
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Bearbeiter/in:
Herr Landskrone
Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
Ihre Beschwerde vom 4. Oktober 2014 gegen die Ablehnung der
Aufnahme von Ermittlungen in dem Verfahren 80 Js 927/14 der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Bomanns,
Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bear-
beitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhal-
ten.
Hochachtungsvoll
lm Auftrag
Landskrone
Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26. November 2014
Verantwortlich: Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen
26. November 2014
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
4 Zs 1917/14
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Bearbeiter/in:
Herr Landskrone
Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
Strafanzeige gegen Oberregierungsrätin S., Ministerium für
lnneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, u. a.
wegen Beihilfe zur Unterschlagung
(80 Js 927/14 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf)
Sehr geehrter Herr Bomanns,
auf Ihre Beschwerde vom 4. Oktober 2014 gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 11. September 2014 (80 Js 927/14),
welche ich als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt habe, sind mir die
Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.
Diese hat mir indes nach Prüfung des Sachverhalts zu Maßnahmen
keinen Anlass gegeben. Die Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen
begegnet bei der gegebenen Sachlage keinen Bedenken. Ihr
Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Aufnahme von Ermittlungen
anzuordnen.
Hochachtungsvoll
lm Auftrag
Hinzen
Oberstaatsanwältin
Meine Nachricht an Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen vom 13. Dezember 2014
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
13.12.2014
Tel. 0176 51589575
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200
Beschwerde gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe zur Unterschlagung gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S., Referat 402, Innenministerium, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf: 80 Js 927/14
Ihr Zeichen: 4 Zs 1917/14
Ihr Schreiben vom 26.11.2014
Sehr geehrte Frau Hinzen,
bei meinem Schreiben vom 04.10.2014 handelte es sich nicht um eine Dienstaufsichtsbeschwerde, sondern um das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 172 Absatz 1 der Strafprozeßordnung.
Die Dienstaufsicht dürfte bei der Generalstaatsanwaltschaft ebensowenig funktionieren wie beim Innenministerium Nordrhein-Westfalen.
Sie wissen genauso gut wie ich, daß die Beschuldigten als Dienstvorgesetzte verpflichtet sind, die Polizeipräsidentin aufzufordern, den Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin zurückzugeben.
Meinen Vorwürfen wußten Sie keine einzige Zeile entgegenzusetzen. Ihr Schreiben ist nichts weiter als ein inhaltsleerer Mustertext.
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Nachricht der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16. Dezember 2014
Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Stefan Stelzl
16. Dezember 2014
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
4 Zs 1917/14
bei Antwort bitte angeben
Bearbeiter/in:
Herr Landskrone
Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
Strafanzeige gegen Oberregierungsrätin S., Ministerium für
Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, u. a.
wegen Beihilfe zur Unterschlagung
(80 Js 927/14 der Staatsanwaltschaft Düsseldorf)
Ihre Eingabe vom 13. Dezember 2014
Sehr geehrter Herr Bomanns,
auf Ihre vorgenannte Eingabe, die ich als Gegenvorstellung gegen den
hiesigen Bescheid vom 26. November 2014 (4 Zs 1917/14) angesehen
habe, habe ich den Sachverhalt erneut geprüft, zu einer Änderung der
getroffenen Entscheidung jedoch keinen Anlass gefunden.
Ihre Gegenvorstellung weise ich daher als unbegründet zurück.
Ihre Eingabe wurde als sachbezogene Dienstaufsichtsbeschwerde be-
handelt, da Sie nach Ihrem Vorbringen nicht als Verletzter der angezeig-
ten Straftaten im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen sind.
Im Übrigen vermag ich Ihnen, nachdem die Angelegenheit nunmehr
wiederholt geprüft worden ist, auf weitere Eingaben, die neues sachli-
ches Vorbringen nicht enthalten, einen Bescheid nicht mehr in Aussicht
zu stellen.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Stelzl
Oberstaatsanwalt
Meine Nachricht an Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen und Oberstaatsanwalt Stefan Stelzl vom 4. Januar 2015
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
04.01.2015
Tel. 0176 51589575
Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen
Oberstaatsanwalt Stefan Stelzl
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200
Beschwerde gegen die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Beihilfe zur Unterschlagung gegen Oberregierungsrätin S. und Amtsrat S., Referat 402, Innenministerium, Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf
Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf: 80 Js 927/14
Ihr Zeichen: 4 Zs 1917/14
Ihr Schreiben vom 16.12.2014
Sehr geehrte Frau Hinzen, sehr geehrter Herr Stelzl,
Sie haben überhaupt nichts geprüft. Eine Prüfung ist ergebnisoffen. Wer etwas prüft, geht nach einer Liste von Kriterien vor und kann sein Ergebnis dementsprechend detailliert begründen. Sie haben Briefvorlagen verschickt. Sie wissen den rechtlichen Ausführungen in meiner Strafanzeige und Beschwerde nichts entgegenzusetzen.
Selbstverständlich bin ich – entgegen Ihrer Behauptung – auch ein Verletzter der angezeigten Straftat, da die rechtmäßige Empfängerin die von mir überreichte Nachricht gegen meinen und ihren Wunsch nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Insofern steht mir eine förmliche Beschwerde nach § 172 Absatz 1 der Strafprozeßordnung zu. Sie wollten meine Beschwerde nur zu einer nichtssagenden Dienstaufsichtsbeschwerde abgewertet wissen, damit Sie noch weniger zu tun haben!
Außerdem hat mich die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Seite 3 zum Bescheid vom 11.09.2014) selbst auf mein Beschwerderecht nach § 172 Absatz 1 hingewiesen!
Was würden Sie eigentlich sagen, wenn die Briefe, die Sie versenden, nicht beim Empfänger ankämen?
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de