Polizeipräsidium Oberhausen
Stellungnahme zum Vermerk der Polizeibeamtin Petra W.
Adressaten:
- Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier, Polizeipräsidium Oberhausen, Friedensplatz 2 - 5, 46045 Oberhausen
- Polizeioberrat Jürgen Fix, Polizeipräsidium Oberhausen, Leiter der Direktion Verkehr, Wilhelmplatz 2, 46145 Oberhausen
- Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach, Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, Wilhelmplatz 2, 46145 Oberhausen
- Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, Staatsanwaltschaft Duisburg, Koloniestraße 72, 47057 Duisburg
- Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden, Staatsanwaltschaft Duisburg, Koloniestraße 72, 47057 Duisburg
- Staatsanwalt Dr. Patrik John Rieck, Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, Sternwartstraße 31, 40223 Düsseldorf
- Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW), Im Sundern 1, 59379 Selm
- Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW), Schifferstraße 10, 47059 Duisburg
Antworten: Keine
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
28.02.2014
Tel. 0176 51589575
Stellungnahme
- zum Vermerk der Polizeibeamtin Petra W., Verkehrsdienst, Direktion Verkehr, Polizeipräsidium Oberhausen, vom 03.08.2012;
- zum Vermerk des Herrn Ottersbach, Direktion Verkehr, vom 30.07.2012
- und zum Schreiben des Herrn Fix, Direktion Verkehr, an die Polizeipräsidentin vom 06.08.2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die vorgenannten Schriftstücke habe ich leider mit Verspätung zur Kenntnis genommen. Die Autorin W. macht in ihrem Vermerk fortwährend falsche Angaben. Daher geht meine Stellungnahme an alle Beteiligten, die den Vermerk zur Kenntnis genommen haben bzw. mit dem Verfahren befaßt waren. Ich kann meine Angaben im Gegensatz zu der Vermerkautorin durch Zeugen belegen!
Bereits einige Tage zuvor [17.07.2012] erschien Herr Bomanns an gleicher Stelle, um POK Hartwig und mir die Straßenverkehrsordnung zu erklären. Da er damals unsere Maßnahmen nicht störte, sondern lediglich seinen Unmut über ‚so eine rechtlich nicht haltbare Abzocke‘ zum Ausdruck brachte, ließen wir ihn ohne Personalienfeststellung gewähren.”
Zu der ersten Begegnung („bereits einige Tage zuvor”) ist folgendes anzumerken: Am 17.07.2012 gegen 20:35 Uhr ging ich mit meinem Hund auf der Biefangstraße spazieren. Hier führten die Polizeibeamten Hartwig und W. eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt waren sie mir namentlich nicht bekannt. Der Beamte Hartwig stand allein am Lasermeßgerät; die Beamtin W. hielt sich im Hintergrund auf. Ich fragte den Beamten Hartwig: „Wie viele Kinder sind schon über die Straße gelaufen, seitdem Sie hier messen?” Der Beamte verstand nicht, was ich damit meinte. Er sei nur abgestellt, hier eine Messung durchzuführen, wisse aber nichts über die Örtlichkeit und den Anlaß der Geschwindigkeitsbeschränkung. Ich wollte den Beamten nicht ablenken, aber es herrschte wenig Verkehr, und Herr Hartwig hatte offenbar Interesse an näheren Informationen. Ich hatte bei der Stadt Oberhausen die Akte zur Geschwindigkeitsbeschränkung an der Biefangstraße eingesehen.
Im Juni 2008 hat die Stadt Oberhausen auf der Biefangstraße an der Einmündung Markgrafenstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erlassen, weil die Unfälle an dieser Einmündung stark zugenommen hatten. Zugleich wurde das Verkehrszeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle) aufgestellt (Verbotsstrecke A).
Im Februar 2012 hat die Stadt die Verbotsstrecke um 120 m nach Südosten bis zur Einmündung der Nebenstraße „Kleine Biefangstraße” ausgedehnt (Verbotsstrecke B). Angeblich deswegen, weil es hier zu einer verstärkten Fahrbahnüberquerung durch Kinder kommen soll. Das ist aber gar nicht der Fall. Der anliegende Fußballplatz wird fast nur von Erwachsenen benutzt. Es gibt auf der „Verbotsstrecke B” keine Gefahrstelle. Dementsprechend hatte ich bei der Stadt beantragt, die „Verbotsstrecke B” wieder aufzuheben und den alten Zustand von 2008 wiederherzustellen.
Das alles schilderte ich dem Beamten Hartwig, der meinen Ausführungen interessiert folgte. Er konnte sich auch nicht begreiflich machen, wieso eine Geschwindigkeitsbeschränkung für Kinder rund um die Uhr – einschließlich nachts – gelten sollte. Ebensowenig konnte er sich erklären, wieso das Zeichen 101 (allgemeine Gefahrstelle) einfach nur um 120 m versetzt und von der Verbotsstrecke A auf die Verbotsstrecke B ausgedehnt wurde, obwohl doch nach der offiziellen Erklärung der Stadt Oberhausen auf der Verbotsstrecke B das Gefahrzeichen 136 (Kinder) hätte aufgestellt werden müssen (Zeuge: Polizeioberkommissar Hartwig).
Bei den letzten Worten hatte sich die Vermerkautorin W. zu uns gesellt und Interesse gezeigt, an dem Gespräch teilzunehmen. Während der gesamten Unterhaltung behielt der Beamte Hartwig durch sein Meßgerät die Fahrbahn im Blick; aber es herrschte sehr wenig Verkehr.
Sie erklärte, an jedem Fußballplatz, auch einem für Erwachsene, müsse zwangsläufig eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gelten. Dies sei eine Verwaltungsverordnung (!). Als Beispiel nannte sie den Fußballplatz an der Elpenbachstraße, Kreuzung Dorstener Straße, in Oberhausen. Ich machte die Beamtin darauf aufmerksam, daß auf der gesamten (1400 m langen) Strecke der Elpenbachstraße zwischen der Teutoburger und der Dorstener Straße 30 km/h gilt, woraus folgt, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nichts mit dem Fußballplatz zu tun hat.
Nun wurde es interessant: Die Beamtin W. erklärte, mit der Geschwindigkeitsbegrenzung habe es nach ihren Kenntnissen etwas ganz anderes auf sich: Die Verbotsstrecke sei nur deshalb verlängert worden, weil es zu schwierig gewesen sei, die Einmündung Markgrafenstraße (Verbotsstrecke A) aus 120 m Entfernung, von diesem, dem einzig möglichen Standpunkt des Streifenwagens, anzupeilen. Es habe Streitigkeiten vor Gericht gegeben, ob die Kraftfahrer vor oder nach der Gefahrenstelle (Einmündung Markgrafenstraße) zu schnell gefahren seien. Die angezeigten Kraftfahrer hätten vor Gericht argumentiert: „Sofort nach der Einmündung darf ich ja wieder beschleunigen.“ Das 50-km/h-Schild stand aber nicht unmittelbar nach der Einmündung, sondern es hing an der ersten Laterne, ca. 15 m nach der Einmündung. Somit durften die Kraftfahrer formal erst 15 m nach der eigentlichen Gefahrenstelle beschleunigen. Demnach ist die Verbotsstrecke deshalb um weitere 120 m verlängert worden, um der Polizei eine lange, beweissichere Meßstrecke zu bieten. So weit der Bericht der Vermerkautorin (Zeuge: Polizeioberkommissar Hartwig).
Wenn die Vermerkschreiberin sich so viel auf ihre Kenntnis der Straßenverkehrsordnung zugute hält, müßte ihr doch klar sein, daß das, was sie dem Beamten Hartwig und mir berichtet hat, kein triftiger Grund war, die Verbotsstrecke B einzurichten.
Das Wort „Abzocke” gehört nicht zu meinem Sprachgebrauch und ist daher am 17.07.2012 auch nicht von mir gebraucht worden (Zeuge: Polizeioberkommissar Hartwig).
Nun fährt die Vermerkautorin fort mit ihrer Schilderung der zweiten Begegnung am 27.07.2012 ab 15 Uhr:
Stimmt nicht. Ich kam um 15:00 an der Meßstelle an. Ich gab dem Fahrer des silbernen Fords mit dem Kennzeichen OB XC [Ziffern verdeckt], der laut Meßprotokoll der Polizei (Blatt 50 der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg) um 14:50 Uhr angehalten worden und bereits abgefertigt war, das erste Flugblatt und erläuterte ihm in einigen Worten die Hintergründe der Geschwindigkeitsbegrenzung. Bereits um 15:02 – ebenfalls laut Meßprotokoll – hielt der Beamte K. den PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] an, auf den sich die Vermerkautorin im folgenden Zitat bezieht. Wie soll ich in zwei Minuten, von 15:00 bis 15:02, Zeit gehabt haben, dem Fahrer des ersten Fahrzeugs ein Flugblatt zu überreichen, mit ihm einige Worte zu wechseln und dann auch noch „einige Monologe” zu führen?
Er klärte sie darüber auf, daß es sich hier um eine ‚gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei handele‘, er habe ‚da mal einen Informationszettel vorbereitet‘, den er ihr überreichte.
POK K. forderte Herrn Bomanns auf, das Ansprechen der Beifahrerin zu unterlassen, während er mit dem Fahrzeugführer spreche. Herr Bomanns entgegnete, dass er mit der Beifahrerin sprechen könne, wann er das für richtig halte, zumal sie ja nicht gefahren und unbeteiligt sei.”
Das Wort „Abzocke” gehört nicht zu meinem Sprachgebrauch. Wenn die Vermerkautorin ständig dieses Wort im Munde führt, dann hat sie das entweder von Dritten übernommen oder es ist ihre eigene Meinung.
Die Beifahrerin des PKW DU QY [Ziffern verdeckt], Helga M., wurde am 10.10.2012 von der Polizei in Duisburg vernommen. Sie sagte wörtlich aus (Blatt 36 der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg):
„Wir wurden von einem Polizeibeamten angehalten, der dann meinem Mann eröffnete, dass er zu schnell gefahren sei. Nachdem mein Mann dem Beamten die Papiere gegeben hatte, ging dieser zu dem Streifenwagen. Dann erschien auf meiner Seite ein mir unbekannter Mann und sprach mich durch die heruntergelassene Seitenscheibe an. Er sagte zu mir sinngemäß, dass er kein Verständnis für die Geschwindigkeitsmessung habe. Er gebe seiner Ansicht nach auch keinen Grund, dass die Höchstgeschwindigkeit in dieser Straße auf 30 km/h herabgesetzt wurde. Dies hätte man mit den Kindern begründet, die sich auf der Straße aufhalten würden. Das sei aber nach Ansicht des Mannes nicht richtig. Dann übergab er mir ein Flugblatt. Ich sollte mir dieses mal durchlesen. Ich habe da einmal flüchtig drüber geguckt und dann auch in das Seitenfach der Tür gelegt und dann auch zwei oder drei Wochen später weggeworfen ... Der Mann ging dann vom Wagen zurück, als der Polizist wieder zu unserem Wagen zurückkam. Der Polizist sagte dann zu ihm, dass er zur Seite gehen solle und ihn hier nicht bei der Arbeit behindern solle. Ich weiß nicht, ob der Mann noch irgend etwas darauf erwidert hatte. Der Mann setzte sich dann auf den Bordstein unweit des Polizeiwagens.”
Von „Abzocke” ist in der Aussage der Beifahrerin keine Rede. Es ist schon sehr unüberlegt, daß die Vermerkautorin mir eine Wortwahl unterstellt, die so gar nicht zu dem Inhalt des Flugblattes paßt, nachdem sie es doch schon gelesen hatte!
Stimmt nicht. Ich zitiere weiter aus der Vernehmung der Beifahrerin vom 10.10.2012 (Blatt 36 der obengenannten Akte).
Frage des Kriminalhauptkommissars: „Hat Ihr Mann die Situation beobachten können?”
Antwort der Zeugin Helga M.: „Er dürfte das nicht mitbekommen haben. Er hat auch gar nicht mitbekommen, was der Mann mit mir sprach [!]. Er sah nur, dass der Mann auf meiner Seite war. Mein Mann fragte dann sogar noch, was der von mir wollte.”
Daraus geht hervor, daß ich sehr diskret und zurückhaltend aufgetreten bin und die Kommunikation zwischen dem Beamten K. und dem angehaltenen Fahrer nicht im geringsten beeinträchtigt habe. Die Beamten behaupteten das nur, um ihren rechtswidrigen Maßnahmen den Anschein der Legalität zu geben.
Zeugin Helga M.: „Wir wurden von einem Polizeibeamten angehalten, der dann meinem Mann eröffnete, dass er zu schnell gefahren sei.” (Quelle s. o.)
Wieso soll also „kein Tatvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung” möglich gewesen sein, wenn der Beamte K. dem Fahrer eröffnete, daß er zu schnell gefahren sei? Die Vermerkautorin phantasiert ins Blaue.
Das ist eine freie Erfindung der Vermerkautorin. Ich verweise auf die obenstehende Aussage der Beifahrerin. Wo steht dort, ich hätte an sie die Worte gerichtet: „Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können”? Das Gegenteil ist der Fall: Sie sagte aus, daß ich vom Wagen wegging, als der Polizist (K.) zum Wagen zurückkam.
Auch habe ich dem Beamten K. mehrfach versichert, daß ich ihn bei seinen Verrichtungen in keiner Weise störte, aber er wollte das nicht zur Kenntnis nehmen.
Stimmt nicht. Weder hat mich die Beamtin W. von dem Fahrzeug weggelotst (siehe die obenstehende Aussage der Beifahrerin), noch hat sie vorgegeben, einen Platzverweis gegen mich auszusprechen. Nachdem ich meine Ansprache an die Beifahrerin beendet hatte, trat ich von dem Fahrzeug weg. Nun kündigte mir die Beamtin W. an, sie wolle an mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” vornehmen. So eine Maßnahme gibt es nach dem Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen überhaupt nicht.
Vielmehr war es der Beamte K., der behauptete, mir einen Platzverweis zu erteilen. Das geschah aber erst später. Der Beamte K. sagte in seiner Vernehmung aus: „Ich habe keinerlei Ahnung, warum sich die Beschwerde des Herrn Bomanns gegen die Frau W. richtet, wo doch ich es war, der gegen ihn den Platzverweis aussprach und ihm auch mit Gewahrsam drohte.” (Blatt 59 der obengenannten Akte) Die Vermerkautorin schrieb die Unwahrheit, um der Feststellung meiner Personalien, die sie vor Ort als „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” bezeichnete, den Anstrich einer – legalen – Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr zu verleihen. Als die Beamtin W. meinen Personalausweis verlangte, war das Wort „Platzverweis” noch gar nicht gefallen.
Der Platzverweis bzw. – wie es dort heißt – die „Platzverweisung” ist in § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes behindert. Auch wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß eine Person in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen wird, kann ihr zeitlich befristet verboten werden, dieses Gebiet zu betreten. All dies lag bei mir nicht vor. Von mir ging keine Gefahr aus, ich habe keine Rettungsdienste behindert und auch keine Straftat geplant. Der Beamte K. hat schlicht und ergreifend eine unerwünschte Meinungsäußerung durch Gewaltandrohung unterdrückt. Dies scheint beim Polizeipräsidium Oberhausen gang und gäbe zu sein. Die Polizei hat auf Betreiben des mächtigen Arbeitgebers MAN Turbo mehrfach gegen Mitglieder der Splitterpartei KPD/ML Platzverweise ausgesprochen, die im öffentlichen Straßenraum vor den Werkstoren Flugblätter verteilten! (Quelle: http://www.rf-news.de/2011/kw12/offener-brief-zu-polizeiuebergriffen-gegen-flugblattverteiler-bei-man-turbo) Dies mit Duldung von Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier. Daß sie keine Juristin ist, setze ich als bekannt voraus. Aber daß ausgerechnet eine Soziologin den gesellschaftlichen Diskurs stören läßt, ist mir neu. [Ergänzung vom 27.12.2017: Zu den widerrechtlichen Maßnahmen der Polizei Oberhausen gegen Flugblattverteiler bei MAN Turbo siehe Fußnote]
Stimmt nicht, da die Vermerkschreiberin weder von einem Platzverweis gesprochen noch mir eine Festnahme angedroht hat (s. o. Aussage Herr K.!) und sie mich somit auch nicht fragen konnte, ob ich es verstanden hätte. Außerdem ist mir nicht klar, was „nein” in Großbuchstaben im Unterschied zu Kleinbuchstaben aussagen soll.
Richtig; dafür bestand ja auch keine Rechtsgrundlage. Darauf starrte die Beamtin W. mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Hiervon konnte sie nur von dem Beamten V. abgehalten werden. Als ich mich weiterhin weigerte, ein Flugblatt herauszugeben, sagte die Beschuldigte, dann bekäme ich eben meinen Personalausweis nicht zurück.
Stimmt nicht. Am 27.07.2012 wurde überhaupt nicht über den Anlaß der Geschwindigkeitsbeschränkung gesprochen. Ich weise aber darauf hin, daß an der strittigen Verbotsstrecke keine Kurve vorhanden ist. Die Verbotsstrecke B ist schnurgerade. Nur an der Einmündung (Verbotsstrecke A) ist eine leichte Kurve. Aber die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung ist ja unstrittig. Außerdem messen die Beamten stets nur in Richtung Südosten (in Blickrichtung der folgenden Abbildung), so daß die ausgemessenen Fahrzeuge die Kurve (Verbotsstrecke A) bereits verlassen haben!
Die Verbotsstrecke B ist schnurgerade. |
Bei dem Gespräch zehn Tage zuvor im Beisein des Beamten Hartwig war es der Vermerkautorin jedoch nicht zu vermitteln, daß das dort aufgestellte Gefahrzeichen 101 (Allgemeine Gefahrstelle) nicht auf Kinder hinweist, da es hierfür das Gefahrzeichen 136 „Kinder” gibt (Zeuge: Polizeioberkommissar Hartwig). Im Zuge der Ausdehnung der Verbotsstrecke wurde das Zeichen 101, das auf die Kollisionsgefahr an der Kreuzung hinweist, um 120 m nach Südosten versetzt. Durch das Verschieben eines Verkehrszeichens entsteht ja keine neue Gefahrstelle.
Ich habe nicht die Ansicht geäußert, die Messungen fänden bis zu drei Meter vor dem Verkehrszeichen 50 km/h statt. Außerdem wäre daran nichts auszusetzen: Drei Meter vor dem Schild gelten doch noch 30 km/h, warum sollte die Polizei dort nicht messen? Daß das Schild um 120 m versetzt wurde, liegt nicht an der Polizei.
„Jemandem schlau kommen” gehört nicht zu meinem Sprachgebrauch; und im übrigen hätte ich es sehr begrüßt, wenn sich die Beamtin klüger und sachkundiger gezeigt hätte, als sie es getan hat.
Das kann ich nicht gesagt haben, da ich die Vorgesetzten Herren Fix und Ottersbach erst beim Telefongespräch am folgenden Montag, 30.07.2012, kennengelernt habe (Zeugen: Herr Fix, Herr Ottersbach). Hörner habe ich an keinem der anwesenden Beamten festgestellt, und wenn es so gewesen wäre, hätte ich sie kommentarlos übersehen. Sofern es sich hier um eine idiomatische Redewendung handelt, gehört sie nicht zu meinem Sprachgebrauch (Zeugen: Herr K., Herr V.).
Stimmt nicht. Es war der Beamte K., der behauptete, gegen mich einen Platzverweis auszusprechen, und der mich bedrohte, mich widerrechtlich in Gewahrsam zu nehmen. Nachdem sie meine Personalien per Funk mit der Zentrale abgeglichen hatte, baute sich die Beschuldigte vor mir auf und forderte die Herausgabe eines Flugblattes. Die Beschuldigte starrte mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Als ich mich weiterhin weigerte, ein Flugblatt herauszugeben, sagte die Beschuldigte, dann bekäme ich eben meinen Personalausweis nicht zurück (Zeuge: der Polizeibeamte V., der danebenstand).
Stimmt nicht. Allein der Beamte K. führte Geschwindigkeitsmessungen durch. Nachdem sich die Beamtin W. entschlossen hatte, an mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle” vorzunehmen – ich hörte den Ausdruck zum erstenmal –, ging sie mit meinem Personalausweis zum Streifenwagen. Nun blieb mir nichts anderes, als auf die Rückgabe meiner Papiere und die Ankunft eines weiteren angehaltenen Fahrzeuges zu warten. Mangels besserer Sitzgelegenheit setzte ich mich auf die steinerne Einfassung eines Baumstammes neben dem Zaun, an dem mein Hund angebunden war. Ich habe mich überhaupt nicht „besonnen”, ich war mir von vornherein sicher, daß ich nichts Verbotenes tat. Ich nutzte die Wartezeit, um mir die Kennzeichen einiger beteiligter Fahrzeuge einzuprägen.
Stimmt nicht. Der PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] (Helga M.) fuhr weiter. Der Beamte K. hielt ein weiteres Fahrzeug an, das mit drei Personen besetzt war. Es war nicht die Beamtin W., sondern Herr K., der die Papiere des Fahrers kontrollierte. Die Beamtin W. saß zu dem Zeitpunkt immer noch mit meinem Personalausweis im Streifenwagen (Zeugen: Herr V., Herr K.). Ich erhob mich von der steinernen Einfassung des Baumstammes und reichte der Beifahrerin das dritte Flugblatt durch das Seitenfenster an und richtete wieder einige erklärende Worte an sie. Die Beifahrerin war ebenso aufgeweckt und verständig wie die Empfängerin des zweiten Flugblattes, die ja bei ihrer Vernehmung nach Monaten haargenau meine Worte wiedergegeben hat. Auf dem hinteren rechten Rücksitz saß ein Mann bei geöffneter Scheibe. Der Beamte K. stand beim Fahrer und nahm die Personalien auf. Nach wenigen Augenblicken trat ich wieder von dem PKW zurück, so wie ich es beim zweiten Auto getan hatte.
Die Beamtin W. stieg aus dem Streifenwagen. Sie baute sich vor mir auf und forderte die Herausgabe eines Flugblattes. Das lehnte ich ab. Die Beamtin starrte mich bedrohlich an und sagte, wenn ich ihr freiwillig kein Flugblatt gäbe, werde sie es sich mit Gewalt nehmen. Der Beamte V. griff ein und beschwichtigte seine Kollegin: „Nein, wenn der Herr Bomanns jetzt weitergeht, ist das schon in Ordnung.“ Nur dadurch war die Beamtin von Handgreiflichkeiten abzubringen. Der Beamte V. handelte allerdings nicht aus selbstloser Hilfeleistung an einer bedrohten Person, wie sich später herausstellen sollte. Vielmehr muß in diesem Moment in seiner Vorstellung die Idee aufgekeimt sein, wie er sich und seiner Kollegin ganz ohne Gewaltanwendung das Flugblatt verschaffen könnte ... Die Beamtin begriff das in dem Moment ebensowenig wie ich, da sie mit ihren Repressalien fortfuhr:
Ich streckte meine Hand aus, um meinen Personalausweis zurückzunehmen. Die Beamtin W. sagte, sie gebe mir meinen Personalausweis nicht zurück, weil ich mich weigerte, ein Flugblatt herauszugeben. Die Insassen des PKW haben das mitverfolgt, da sie bei geöffneten Seitenfenstern in Richtung Gehweg saßen. Deshalb habe ich sie in dem Verfahren 110 Js 98/12 gegen W. immer wieder als Zeugen benannt: „die Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde” (Strafanzeige vom 27.07.2012).
Dies führte zu einigen Verwirrungen bei den Ermittlungsbehörden und bei mir. Die gesuchten Zeugen waren einfach nicht aufzufinden. Das nächste Fahrzeug, das im Meßprotokoll auftritt, trug das Kennzeichen OB LK [Ziffern verdeckt] und wurde erst um 15:17 angehalten. Da war ich längst zu Hause. Dementsprechend sagten die Insassinnen, Frau K. und Frau G., bei der Polizei aus, kein Flugblatt erhalten und keine anderen Personen als Polizeibeamte an der Kontrollstelle gesehen zu haben ... (Seite 51 der Akte)
Der gesuchte Personenwagen, an dessen Beifahrerin ich das dritte Flugblatt abgegeben habe, fehlt im Meßprotokoll der Polizei (Blatt 50 der Akte). Die Beamten haben das Fahrzeug aus Gründen, die mit der begangenen Geschwindigkeitsübertretung nichts zu tun haben, nicht ins Meßprotokoll aufgenommen.
Die Adressatin des dritten Flugblattes zeigte an meiner Ansprache ein ebenso großes Interesse wie die Empfängerin des zweiten Handzettels. Sie war ruhig und gelassen und nahm das Flugblatt an sich, um es sich durchzulesen. Dann trat ich vom Wagen weg, und es folgte die oben beschriebene Szene, bei der die Beamtin mich bedrohte.
Falls es stimmt, daß die Flugblattempfängerin anschließend, als die Beamten V. und W. an ihren Wagen traten, irritiert und befremdet war, hat das nichts mit mir zu tun. Die Zeugin hatte gerade mitverfolgt, wie sich eine Polizeibeamtin vor mir aufbaute und mir Gewalt androhte. Ich bat vergeblich um meinen Personalausweis. Der Beamte K. herrschte mich an und behauptete, mir einen Platzverweis zu erteilen. Da ich es wegen wichtigerer Aufgaben nicht auf eine Festnahme ankommen lassen konnte, fügte ich mich dem gesetzwidrigen Grundrechtseingriff und verließ die Örtlichkeit. Nun traten auch noch die Beamten V. und W. an ihre Seitenscheibe und „baten” um das Flugblatt, das sie gerade von mir empfangen hatte. Daß nach alledem von der Zeugin ihre Gelassenheit abgefallen sein könnte, wie die Vermerkschreiberin anführt, kann ich mir durchaus vorstellen.
Die Vermerkautorin behauptet, die Zeugin habe dem Beamten V. den Informationszettel „freiwillig ausgehändigt”, da sie „solche Informationen nicht brauche”. Dies soll sie gesagt haben, obwohl sie gar keine Zeit hatte, sich das Flugblatt durchzulesen.
Der Beamte V. selbst stellte es in seiner schriftlichen Aussage vor dem Polizeipräsidium Oberhausen anders dar: Er will den Zettel nach dem Polizeigesetz „sichergestellt” haben (Blatt 60 der obengenannten Akte). Es gibt einen Unterschied zwischen einer Sicherstellung und einer kostenlosen Altpapierannahme. Nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (!) oder wenn sie von einer festgenommenen Person verwendet werden könnte, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen oder ihre Flucht zu ermöglichen. Von diesen Voraussetzungen war keine gegeben. Auch wurde das Flugblatt entgegen § 46 des Polizeigesetzes offenbar bis heute nicht an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben. Die Eigentümerin wurde nicht vor dem Verlust der Sache geschützt, sondern – im Gegenteil – es wurde ihr die Sache entzogen. Auf die ausstehende Rückgabe habe ich das Polizeipräsidium am 16.11.2013 hingewiesen, aber man antwortet mir einfach nicht – seit mehr als drei Monaten!
Aber daß die Beamten völlig losgelöst vom Polizeigesetz handeln, habe ich ja zur Genüge belegt. Sie führen zwar Worte im Mund, die als Paragraphentitel im Polizeigesetz auftreten, aber sie beachten in keiner Weise das, was in dem Text darunter steht, und darauf kommt es an! Bei den immer gleichen Verrichtungen bei den Geschwindigkeitsmessungen, mit denen diese Beamten offenbar überwiegend betraut werden, können sie normalerweise wenig falsch machen – solange keine unvorhergesehene Situation eintritt: Dann nämlich handeln sie völlig kopflos. Die Vorgesetzten lassen sie ungerührt gewähren.
Der Beamte V. verletzte die Vertraulichkeit des Wortes, indem er sich hinter meinem Rücken und gegen meinen ausdrücklichen Willen ein Flugblatt beschaffte. Ich habe der Adressatin den Zettel einschließlich meiner Personalien, die im Impressum aufgeführt sind, persönlich übergeben, damit sie und ihre Mitinsassen den Inhalt zur Kenntnis nahmen. Die Empfängerin hätte Kontakt zu mir aufnehmen können, falls sie noch Fragen hatte. Die Beamten V. und W. waren nicht befugt, das Flugblatt zu lesen. Durch meine Weigerung, ihnen einen Zettel auszuhändigen, hatte ich sie ausdrücklich vom Kreis der Empfänger ausgeschlossen.
Falsch! Ich verließ die Örtlichkeit nicht umgehend, sondern zögernd (Zeugen: die Beamten V. und K.). Mir war klar, daß nach dem Gesetz der Beamte K. kein Recht hatte, mich von der Örtlichkeit zu vertreiben. Ich spielte die Handlungsoptionen und Folgen im Geiste durch. Ich hatte meinen Hund dabei und mußte später eine Pflegebedürftige vom Bus abholen. Aus diesen Überlegungen entschied ich mich, mich zunächst einmal zurückzuziehen, um von zu Hause aus den Notruf der Polizei zu verständigen.
Der Beamte V. schrieb in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 21.04.2013 (Blatt 60 der Akte): „Letztendlich sprach POK K. erneut einen Platzverweis gegen den Herrn Bomanns aus, dem er zögerlich nachkam.”
„Umgehend” ist das Gegenteil von „zögerlich”. Die Vermerkautorin verdrehte den Sachverhalt ins Gegenteil, um hieraus eine Begründung zu konstruieren, warum mein Personalausweis zurückblieb. Sie stellt es wider besseres Wissen so dar, als sei mein Aufbruch so hastig erfolgt, daß sowohl die Beamten als auch ich die Rückgabe des Ausweises vergaßen. In Wirklichkeit hatte die Vermerkschreiberin mir wenige Minuten zuvor vorsätzlich und in nötigender Absicht die Aushändigung des Ausweises verweigert (Zeuge: der Beamte V.).
Ich erinnere Herrn Ottersbach daran, daß keine wie auch immer gearteten Repressalien von mir aktenkundig sind. Es geht nicht um fiktive Repressalien, die er mir zuzutrauen vorgibt, sondern um tatsächlich dokumentierte Repressalien seiner Beamten, die unter Mißachtung des Polizeigesetzes Grundrechtseingriffe begingen. Herr Ottersbach möge vor seiner eigenen Tür kehren!
Ich habe niemals an einem „Mediationsgespräch” mit Herrn Fix oder seinen Mitarbeitern oder in seiner Dienststelle am Wilhelmplatz teilgenommen. Wenn Herr Fix dies behauptet, möge er das Datum nennen, an dem das Gespräch stattgefunden haben soll, und wer die Teilnehmer gewesen sein sollen. Ich kenne Herrn Fix nur aus dem Telefongespräch vom 30.07.2012. Ich kann Herrn Fix nur bitten, mir etwaige zukünftige „Vermerke” seiner Beamten zur Stellungnahme vorzulegen, statt diese ungeprüft in Umlauf zu bringen.
Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Fußnote
Die nachfolgenden Pressemeldungen zeigen, daß die Polizei Oberhausen unter Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier mehrmals widerrechtlich gegen Flugblattverteiler der MLPD vorging. Das heißt nicht, daß ich etwas mit der MLPD zu tun habe oder deren politische Ansichten teile; sondern daß die Polizei Oberhausen nicht unabhängig ist, sich in die Politik einmischt und dabei Gesetze übertritt:
Offener Brief zu Polizeiübergriffen gegen Flugblattverteiler bei MAN Turbo (26.03.2011)
"Gefahr für die öffentliche Ordnung" auf dem Parkplatz von MAN Diesel&Turbo? (09.04.2011)
MLPD-Kreisverband Mülheim-Oberhausen erhebt Klage wegen Polizeieinsatz (20.06.2011)
Erfolg der MLPD vor Verwaltungsgericht (08.12.2011)
Platzverweise gegen Flugblattverteiler waren rechtswidrig (03.01.2012)
Wegen Flugblattverteilung angeklagt (23.07.2012)
Prozess gegen Flugblattverteilerin eingestellt (31.07.2012)
Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de