Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither:

Strafanzeige wegen Falscher Verdächtigung

Staatsanwaltschaft Duisburg

Amtsgericht Duisburg

Aktenzeichen 110 Js 52/14 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg

Aktenzeichen 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) [Schreibweise 1] beim Amtsgericht Duisburg

Aktenzeichen 10 Cs-110 Js 52/14-18/15 [Schreibweise 2] beim Amtsgericht Duisburg

Aktenzeichen 53 Ns-110 Js 52/14-18/16 beim Landgericht Duisburg

Verantwortliche:

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, Staatsanwaltschaft Duisburg, Koloniestraße 72, 47057 Duisburg

Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg, B.VI.2, Strafrichter- und Bußgeldsachen, Abteilung 10, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg

Leitender Oberstaatsanwalt Horst Bien, Staatsanwaltschaft Duisburg, Koloniestraße 72, 47057 Duisburg

Statt meiner Strafanzeige wegen Unterschlagung nachzugehen, eröffnete Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Falscher Verdächtigung. Eine hilflose Richterin Rita Bohle stand dem Oberstaatsanwalt zu Diensten, ohne eine eigene Rechtsmeinung zu haben.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither durfte für die Staatsanwaltschaft Duisburg in einer Sache ermitteln, in die er selbst verwickelt war. Der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien hatte nichts dagegen!

Richterin Rita Bohle segnete Seithers Strafbefehlsentwurf einfach ab, ohne eine Rechtsmeinung zu haben!

Richterin Bohle erließ gegen mich einen Vorführungsbefehl zur Hauptverhandlung am 24.09.2015. Das war nach meiner Rechtskenntnis widerrechtlich, denn der Erlaß eines Vorführungsbefehls setzt voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht und der Zugang der Ladung nachgewiesen ist. Ich hatte aber gar keine Ladung erhalten, und das war der Richterin Bohle bewußt.

Der Erlaß des Vorführungsbefehls setzt grundsätzlich voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht war ... und daß der Zugang der Ladung nachgewiesen ist.
Auszug aus dem Kommentar zu Strafprozeßordnung: Löwe/Rosenberg, "StPO", § 133, Randnummer 13.

Bescheid des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither, Staatsanwaltschaft Duisburg, vom 05.11.2014 über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mich

Aktenzeichen: 110 Js 52/14

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, vom 05.11.2014, S. 1
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, vom 05.11.2014, S. 2
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, vom 05.11.2014, S. 3
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, vom 05.11.2014, S. 4
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither, vom 05.11.2014, S. 5

Staatsanwaltschaft Duisburg Die Staatsanwaltschaft an der Koloniestraße in Duisburg.

Meine Beschwerde vom 05.12.2014 über Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither an den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg (unbeantwortet)

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
05.12.2014
Tel. 0176 51589575

- Persönlich -
Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt
Horst Bien
Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Sehr geehrter Herr Bien,

Ihr Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat mir mitgeteilt, daß er gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblicher Falscher Verdächtigung betreibt. Er hat mir Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Ich werde mich gegenüber Herrn Seither nicht äußern. Oberstaatsanwalt Seither hat falsche Angaben gemacht:

Ich hatte die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] in Oberhausen am 10.07.2014 wegen Unterschlagung angezeigt, weil sie nicht dafür sorgte, daß ein von der Polizei in Oberhausen unter Vorspiegelung einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes konfiszierter Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wird, wie es § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Oberstaatsanwalt Seither behauptete in seinem an mich gerichteten Schreiben vom 18.08.2014 zum Aktenzeichen 110 Js 46/14, ich hätte bei meiner Strafanzeige gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] verschwiegen, daß der Handzettel sich seit dem 21.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Meine Kenntnis ergebe sich aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014, in der ich aus dem Verfahren 110 Js 98/12 zitiert und auf die Aussage des Beamten V. abgestellt hätte, in der er angegeben habe, den Handzettel zur Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg gegeben zu haben.

Oberstaatsanwalt Seither verschwieg folgendes: Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich sowohl ihm als auch seinem Kollegen Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden persönlich am 02.03.2014 per Telefax zugestellt!

Mir ist bekannt, daß Strafanzeigen, die im Amt begangene Straftaten von Polizeibeamten zum Gegenstand haben, ausschließlich von den Staatsanwälten Seither und Harden behandelt werden. Wie soll ich den ermittelnden Staatsanwälten in meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 etwas verschwiegen haben, was nach Herrn Seithers eigenem Dafürhalten bereits aus meiner ebendiesen Staatsanwälten übersandten Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgegangen sein soll?

Ihr Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither machte falsche Angaben, um mich für etwas bestrafen zu lassen, was ich nicht getan habe. Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, ermittelt er gleich selbst gegen mich!

Ich habe ... (Anlage 1), aber Ihre Oberstaatsanwältin Barbara Faßbender ignoriert meine – unstrittige – Sachverhaltsdarstellung und die Beweisstücke. Sie behauptet einfach, sie könne keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat erkennen!

Überdies war Oberstaatsanwalt Seither schon in die vorausgegangenen Vorgänge im Zusammenhang mit der Unterschlagung des Handzettels selbst mit verwickelt. Er behandelte das Verfahren 110 Js 98/12, in dessen Akte sich nach Seithers eigenem Dafürhalten das Original des Handzettels befinden soll. In meiner Beschwerde vom 03.09.2014 (Anlage 2) zum Verfahren gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] habe ich bereits betont, daß die Beschuldigte den Handzettel jederzeit von der Staatsanwaltschaft hätte zurückbeschaffen können, um ihn der Eigentümerin wieder auszuhändigen.

Und weiter stellte ich klar: „Überdies war Oberstaatsanwalt Seither verpflichtet, nach Kenntnisnahme der Unterschlagung unaufgefordert den Handzettel an das Polizeipräsidium zurückzugeben und die Beschuldigte anzuweisen, diesen der Eigentümerin auszuhändigen, zumal er die Ansicht vertritt, daß nur eine Rückgabe im Original in Frage kommt.”

Wenn ich es zusammenfasse, haben wir hier in einer Person einen Oberstaatsanwalt, der

Ein Ermittlungsverfahren gegen einen unbescholtenen und rechtsstaatlichen Bürger führen – das kann Ihr Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hervorragend!

Nachfolgend erhalten Sie meine Personalien nach § 111 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes zu dem Verfahren gegen mich.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Anlagen:
1. Meine Strafanzeige vom 03.10.2014
2. Meine Beschwerde vom 03.09.2014

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg

Angaben zur Person nach § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zum Verfahren 110 Js 52/14

Vornamen: Alfred [verdeckt]
Familienname: Bomanns
Geburtsname: Bomanns
Geburtsort: Oberhausen
Geburtstag: [verdeckt]
Familienstand: [verdeckt]
Beruf: [verdeckt]
Wohnort: 46149 Oberhausen
Wohnung: Roßbachstraße 15
Staatsangehörigkeit: [verdeckt]

Bemerkung

Mein obiges Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg stammte vom 05.12.2014. Nun hörte ich viele Monate nichts von der fingierten Strafanzeige. Ich ging davon aus, der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien habe seines Amtes gewaltet und Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither ordentlich auf die Finger geklopft. Ich erhielt auch keinen Einstellungsbescheid, erklärte mir das aber so, daß es dem Oberstaatsanwalt Seither zu peinlich sei, auf sein konstruiertes Ermittlungsverfahren zurückzukommen.

Doch meine Überlegungen sollten sich als Trugschluß erweisen. Am 06.10.2015 – 10 Monate nach dem letzten Brief! – erhielt ich aus heiterem Himmel einen Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg:

Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 24.09.2015

Verantwortlich: Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg, B.VI.2, Strafrichter- und Bußgeldsachen, Abteilung 10, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg

Vorbemerkungen:

Die "Anlage" zu dem Strafbefehl (s. folgende Seite) fehlte und sollte mir trotz sofortiger telefonischer Anforderung erst fünf Wochen später zugehen! Richterin Rita Bohle klagte mich an, ließ mich aber über den Vorwurf der Anklage im ungewissen.

Eine Ladung zu einer Hauptverhandlung am 24.09.2015 (s. folgende Seite) ist mir niemals zugegangen, so daß ich auch nicht zur Hauptverhandlung erscheinen konnte.

Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 24.09.2015, Richterin Rita Bohle, S. 1
Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 24.09.2015, Richterin Rita Bohle, S. 2

Dienstaufsichtsbeschwerde über Richterin Rita Bohle vom 10.10.2015

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.10.2015
Tel. 0176 51589575

- Persönlich -
An die Direktorin
des Amtsgerichts Duisburg
Renate Nabbefeld-Kaiser
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 441

Dienstaufsichtsbeschwerde zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)

Sehr geehrte Frau Nabbefeld-Kaiser,

am 06.10.2015 erhielt ich mit Förmlicher Zustellung den Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 24.09.2015 (Richterin Bohle, Rita, geb. ..., Justizhauptsekretärin Kramp, B.VI.2 Strafrichter- und Bußgeldsachen, Abteilung 10 lt. Geschäftsverteilungsplan 2015 S. 47 f.).

1. In dem Strafbefehl steht: „Wegen des Vorwurfs im einzelnen wird auf die Anlage zu diesem Strafbefehl Bezug genommen.”

Es gibt aber keine Anlage. Die zugestellte Sendung besteht aus a) dem Vorblatt zur Zustellungssendung, b) dem Anschreiben der Justizhauptsekretärin Kramp und c) dem 2seitigen Strafbefehl.

Auf telefonische Nachfrage am 07.10.2015 erklärte mir Frau Kramp, die Anlage sei nicht notwendig und ich brauchte sie nicht. Bei Ihnen entscheidet also Ihre Sekretärin, was für mich wichtig ist.

Im Strafbefehl steht mit keinem Wort, wieso die Richterin mir Schuld anlastet und wie sie auf das Strafmaß kommt. Dort steht nur „Vergehen nach § 164 Abs. 1 StGB”. Ich sehe die fehlende Anlage als sehr wichtig an, weil dort der Vorwurf „im einzelnen” (also detailliert) erläutert wird. Wer den Strafbefehl liest, muß annehmen, daß ich über die Einzelheiten unterrichtet worden bin, was gar nicht stimmt. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß irgendein Angeklagter so etwas Nichtssagendes, Inhaltsleeres wie diesen Strafbefehl hinnehmen würde.

2. Ferner steht im Strafbefehl: „Der Durchführung der Hauptverhandlung am 24.09.2015 steht entgegen, daß Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.”

Auch dies ist falsch. Ich habe keine ordentliche Ladung (z. B. durch Förmliche Zustellung) erhalten. Bei meiner telefonischen Nachfrage las mir Frau Kramp aus der Akte vor, am 08.08.2015 um 9:30 seien zwei Polizeibeamte (Herr Oberweis u. Begleiter) bei mir erschienen und hätten mir eine Ladung übergeben wollen. Ich hätte die Annahme verweigert und darum gebeten, mir die Schriftstücke durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen.

Richtig ist, daß am 08.08.2015 (Sonnabend!) zwei Polizeibeamte bei mir zu Hause auftauchten, die erklärten, sie kämen im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Sie wollten mir Schriftstücke übergeben. Ein Beamter hielt einen Stoß loser Blätter in der Hand. Ich sollte den Empfang der Schriftstücke mit meiner Unterschrift quittieren. Ich sollte angeblich auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zu einem Verfahren vernommen werden. An das Ermittlungsverfahren, das dem jetzigen Strafbefehl zugrunde liegt, dachte ich gar nicht mehr. Davon hatte ich seit Dezember 2014 nichts mehr gehört. Ich verwies die Beamten auf die Möglichkeit, mir Schriftstücke durch einen Gerichtsvollzieher, Förmliche Zustellung o. ä. zukommen zu lassen. Ich bin nicht verpflichtet, von einem Polizeibeamten einen Stoß nicht näher definierter loser Blätter anzunehmen und den Empfang mit meiner Unterschrift zu bestätigen. Wenn Sie anderer Meinung sind, teilen Sie mir bitte die Rechtsgrundlage (Polizeigesetz NRW, Strafprozeßordnung etc.) mit. Eine Unterschrift ist in Rechtsstaaten freiwillig. Auf meine Frage, um welchen Vorgang oder welches Aktenzeichen es ging, gaben mir die Beamten keine Auskunft. Von der Möglichkeit, ihre Schriftstücke einfach in meinem Briefkasten abzulegen, machten sie keinen Gebrauch.

Da ich danach keine Post von der Staatsanwaltschaft bekam, wandte ich mich sogar mit Telefax vom 20.08.2015 an die Staatsanwaltschaft Duisburg und bat um Aufklärung. Meine Anfrage wurde bis heute nicht beantwortet. Es wäre noch genug Zeit gewesen, mir eine ordentliche Ladung durch Förmliche Zustellung zukommen zu lassen. Der Zusteller kann die Sendung auch in den Briefkasten einlegen, wenn er mich nicht antrifft; damit gilt sie als zugestellt. Ich sehe jeden Werktag meine Post durch. Ihre Geschäftsstelle erhielt den Bericht des Beamten Oberweis (siehe telefonische Auskunft der Justizhauptsekretärin Kramp vom 07.10.2015), machte aber keine Anstalten, mir auf dem üblichen Weg eine ordentliche Ladung zuzustellen, abweichend von dem, was alle Gerichte in Deutschland tagtäglich tun.

Wenn ich eine Ladung erhalten hätte, wäre ich natürlich zu dem Termin erschienen. Ich habe erst nach Zustellung des Strafbefehls am 06.10.2015 erfahren, daß eine Hauptverhandlung für den 24.09.2015 angesetzt war.

Nach Angabe der Frau Kramp wurde von Ihrer Richterin Bohle ein Vorführungsbefehl gegen mich erlassen. Ich sollte am 24.09.2015 mit einem Taxi zur Hauptverhandlung chauffiert werden. Ich wäre dann also völlig unvorbereitet in die Verhandlung gegangen. Ich habe mich seit Dezember 2014 nicht mit dem Verfahren befaßt. Der Erlaß des Vorführungsbefehls war rechtsmißbräuchlich. Ein Vorführungsbefehl darf nur nach schriftlicher Androhung für den Fall des Ausbleibens erfolgen.

3. Ich bezweifle, daß das Amtsgericht Duisburg zuständig ist. Örtlich ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unterstellte Straftat begangen wurde (Gerichtsstand des Tatorts). In der Nachricht der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 05.11.2014 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde mir vorgeworfen, „am 10.07.2014 in Oberhausen” eine Straftat begangen zu haben. Ich war am 10.07.2014 überhaupt nicht in Duisburg. Somit ist das Amtsgericht Oberhausen zuständig. Es ist für mich viel günstiger zu erreichen. Hat die Staatsanwaltschaft nachträglich den „Tatort” von Oberhausen nach Duisburg verlagert, und wenn ja, zu welchem Zweck?

4. ... [Persönliche Angaben zu meinem Einkommen und zur Höhe der Tagessätze]

Falls das Amtsgericht Duisburg wider Erwarten doch zuständig sein sollte und Sie mich noch einmal laden wollen, dann tun Sie das bitte in der gleichen Form wie alle anderen Gerichte in Deutschland!

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, vom 12.10.2015

Eingangsbestätigung der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, vom 12.10.2015

Mein Einspruch vom 14.10.2015 gegen den absurden Strafbefehl der Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
14.10.2015
Tel. 0176 51589575

Amtsgericht Duisburg
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg

Einspruch gegen den Strafbefehl vom 24.09.2015 (Eingang hier: 06.10.2015)
Geschäftsnummer: 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o. g. Strafbefehl lege ich Einspruch ein. Ich will eine Hauptverhandlung.

Zur Hauptverhandlung am 24.09.2015 habe ich keine ordnungsgemäße Ladung erhalten, so daß ich nicht erscheinen konnte. Von dem Termin habe ich erst am 06.10.2015 aus dem Strafbefehl erfahren.

Ferner fehlte in der Zustellungssendung des Strafbefehls die angekündigte „Anlage zum Strafbefehl”, auf die im Strafbefehl wegen des Vorwurfs im einzelnen Bezug genommen wird. Ich weiß überhaupt nicht, was mir konkret vorgeworfen wird.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg kann ich nicht erkennen, weil mir mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 05.11.2014 unterstellt wurde, eine Straftat in Oberhausen begangen zu haben.

... [Angaben zu meinem Einkommen]

Als Beschuldigter, der keinen Verteidiger hat, beantrage ich nach § 147 Absatz 7 der Strafprozeßordnung eine Ablichtung der Akte. Da ich bedürftig bin, beantrage ich, von der Erhebung von Gebühren für die Ablichtung abzusehen. Ich könnte die Ablichtungen an meiner Wohnanschrift empfangen oder aber in Ihren Geschäftsräumen abholen, je nachdem, was günstiger ist. Nach Kenntnisnahme der Aktenablichtung werde ich zur Sache Stellung nehmen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Amtsgericht Duisburg Das Amtsgericht am König-Heinrich-Platz in Duisburg.

Meine Erinnerung vom 08.11.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser

Unglaublich: Es sind mehr als vier Wochen vergangen, und ich habe von der Richterin Rita Bohle immer noch nicht die Anlage zum Strafbefehl (also die Begründung) erhalten!

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
08.11.2015
Tel. 0176 51589575

- Persönlich -
An die Direktorin
des Amtsgerichts Duisburg
Renate Nabbefeld-Kaiser
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 441

Dienstaufsichtsbeschwerde zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)
Mein Schreiben vom 10.10.2015
Ihr Schreiben vom 12.10.2015
Ihr Zeichen: 3133 E - 4370

Sehr geehrte Frau Nabbefeld-Kaiser,

ich komme zurück auf mein o. g. Schreiben.

Ich habe von der Richterin Bohle, Rita immer noch nicht die Anlage zum Strafbefehl erhalten!

Der Strafbefehl wurde mir am 06.10.2015 zugestellt.

In dem Strafbefehl steht: „Wegen des Vorwurfs im einzelnen wird auf die Anlage zu diesem Strafbefehl Bezug genommen.”

Die Anlage fehlte aber in der Zustellungssendung.

Am 07.10.2015 wandte ich mich telefonisch an die Justizhauptsekretärin Kramp; und am 10.10.2015 erstattete ich bei Ihnen Dienstaufsichtsbeschwerde und bemängelte unter anderem die fehlende Anlage. Sie wollten meine Beschwerde an die Richterin Bohle weiterleiten.

Jetzt – nach vier Wochen – bin ich immer noch ohne Nachricht.

Da in dem Strafbefehl ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird, ist sie integraler Bestandteil des Strafbefehls. Der Strafbefehl ist ohne die Anlage unvollständig!

Nach Würdigung des Gesamtverlaufs gehe ich inzwischen davon aus, daß die Anlage nicht aus Versehen, sondern mit Absicht dem Strafbefehl nicht beigefügt wurde. Ich fasse zusammen: Ich erhielt keine Ladung zu meiner Hauptverhandlung am 24.09.2015. Sodann erließ Ihre Richterin Bohle einen rechtswidrigen – da ohne schriftliche Androhung für den Fall des Ausbleibens ergangenen – Vorführungsbefehl. In dem Strafbefehl vom 24.09.2015 fehlte schließlich die Anlage. Es deutet nichts darauf hin, daß die Kette von Verfahrensfehlern abreißen wird.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlage: Strafbefehl vom 24.09.2015

Antwort der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, vom 09.11.2015

Antwort der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, vom 09.11.2015

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 04.11.2015 (Eingang hier: 10.11.2015)

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 04.11.2015, S. 1
Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 04.11.2015, S. 2
Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 04.11.2015, S. 3

Meine Stellungnahme hinsichtlich Richterin Rita Bohle an den Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 11.11.2015

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
11.11.2015
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) am Amtsgericht Duisburg
Ihr Zeichen: 3133 Dbg - 1573
Ihr Schreiben vom 04.11.2015

Sehr geehrte Frau Muckelmann, sehr geehrter Herr Bender,

Sie teilen mir mit, daß Sie meiner Beschwerde vom 10.10.2015 an die Amtsgerichtsdirektorin im Rahmen der Dienstaufsicht nicht nachkommen könnten, da die Verwaltung auf die Rechtsprechungstätigkeit und Verfahrensleitung der Richterinnen und Richter keinen Einfluß nehmen dürfe.

Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit war mir bereits bekannt. Daher habe ich den rechtlichen Hintergrund und die mir vorgeworfene Straftat in meiner Beschwerde ausgeklammert. Vielmehr habe ich mich auf die äußere Abwicklung des Verfahrens bezogen.

Zu Ihrem Schreiben äußere ich mich ergänzend:

1. Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 an die Amtsgerichtsdirektorin war entgegen Ihrer Auffassung nicht als Einspruch gegen den Strafbefehl gemeint. Vielmehr habe ich mit gesondertem Schreiben vom 14.10.2015 förmlich Einspruch eingelegt.

2. Sie räumen ein, daß (unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit) im Wege der Dienstaufsicht geprüft werden darf, ob Richter ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzögert erledigen.

Ich werfe der Richterin Bohle bzw. der Justizhauptsekretärin Kramp vor, ihre Dienstgeschäfte nicht ordnungsgemäß und ohne Verzögerung zu erledigen.

Zunächst einmal wurde mir die „Anlage” zum Strafbefehl vorenthalten. In dem Strafbefehl steht: „Wegen des Vorwurfs im einzelnen wird auf die Anlage zu diesem Strafbefehl Bezug genommen.” Da in dem Strafbefehl ausdrücklich auf die Anlage Bezug genommen wird, ist sie integraler Bestandteil des Strafbefehls. Der Strafbefehl ist ohne die Anlage unvollständig!

Auf telefonische Nachfrage am 07.10.2015 erklärte mir die Justizhauptsekretärin Kramp, die Anlage sei nicht notwendig und ich brauchte sie nicht.

Wie paßt es zusammen, wenn Richterin Bohle mich in dem Strafbefehl auf die Anlage verweist und die Justizhauptsekretärin Kramp mir anschließend erklärt, daß ich die Anlage nicht benötigte?

Sofern die Justizhauptsekretärin sich eigenmächtig zum Zurückbehalten der Anlage entschlossen hat, fällt sie überhaupt nicht unter den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, da sie keine Richterin ist. Falls hingegen Richterin Bohle die Justizhauptsekretärin beauftragt hat, die Anlage einzubehalten, dann muß man sie fragen, warum sie das Gegenteil in den Strafbefehl geschrieben hat (siehe obiges Zitat!).

Mit meiner Beschwerde vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts habe ich dann erneut die fehlende Anlage bemängelt. Die Direktorin teilte mir mit Schreiben vom 12.10.2015 mit, sie habe mein Schreiben an die Abteilung 10 (Richterin Bohle!) weitergeleitet und sie gehe davon aus, daß das Gericht mein Vorbringen prüfen und mir antworten werde. In meinem Einspruch vom 14.10.2015 bemängelte ich wiederum die fehlende Anlage.

Jetzt, nach gut 4 Wochen, liegt mir die Anlage immer noch nicht vor! Daraus ergibt sich, daß Richterin Bohle und/oder Justizhauptsekretärin Kramp ihren Dienstgeschäften nicht ordnungsgemäß und ohne Verzögerung nachkommen.

§ 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ermächtigt den Vorgesetzten, einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

3. Außerdem erhielt ich keine ordnungsgemäße Ladung zur Hauptverhandlung am 24.09.2015 und sollte statt dessen kraft eines Vorführungsbefehls – also unvorbereitet – in die Verhandlung gebracht werden.

Nach § 133 StPO ist der Beschuldigte zur Vernehmung schriftlich zu laden. Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle seines Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. Der Erlaß eines Vorführungsbefehls setzt grundsätzlich voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht und daß der Zugang der Ladung nachgewiesen war (s. Loewe/Rosenberg, Kommentar zur StPO, § 133, Randnummer 13). Das wurde in meinem Fall nicht beachtet. Somit werfe ich Richterin Bohle vor, sich über die Strafprozeßordnung hinweggesetzt zu haben. Ein Abweichen von den Regeln der Strafprozeßordnung ist durch die richterliche Unabhängigkeit nicht abgedeckt. Richter sind an Recht und Gesetz gebunden.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 18.11.2015

Eingangsbestätigung des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 18.11.2015

Ladung vom 09.11.2015 zum Hauptverhandlungtermin am 07.01.2016 am Amtsgericht Duisburg bei Richterin Rita Bohle

Verantwortlich: Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg

Vorbemerkung:

Die nachfolgende Ladung wurde mir am 13.11.2015 zugestellt. Damit erhielt ich jetzt zum erstenmal die Anlage zum Strafbefehl, aus der die Einzelheiten des Tatvorwurfes hervorgehen sollten (siehe Seite 3 - 4 der folgenden Ladung). Man beachte: Der Strafbefehl war mir am 06.10.2015 zugestellt worden. Am folgenden Tag rief ich bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg an und forderte die fehlende Anlage an. Nun vergingen ganze 5,5 Wochen, bis die Anlage mit der nachfolgenden Ladung bei mir einging. Und dann steht dort noch auf Seite 2, das sei ein Versehen gewesen!

Ladung vom 09.11.2015 zur Hauptverhandlung bei Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg, S. 1
Ladung vom 09.11.2015 zur Hauptverhandlung bei Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg, S. 2

Nun folgt die famose "Anlage", auf die ich seit dem 06.10.2016 wartete:

Ladung vom 09.11.2015 zur Hauptverhandlung bei Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg, S. 3
Ladung vom 09.11.2015 zur Hauptverhandlung bei Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg, S. 4
Ladung vom 09.11.2015 zur Hauptverhandlung bei Richterin Rita Bohle, Richterin am Amtsgericht Duisburg, S. 5

Mein Hinweis vom 20.11.2015 an das Polizeipräsidium Oberhausen hinsichtlich Kriminalhauptkommissar Oberweis (unbeantwortet)

Vorbemerkung:

Durch Akteneinsicht stieß ich auf ein Schreiben des Polizeihauptkommissars Oberweis, in dem er behauptete, er habe den Eindruck, daß ich "generell auf behördliche Schreiben/Weisungen nicht reagierte". Richtig ist hingegen, daß ich behördliche Schreiben und Weisungen sehr ernst nehme.

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
20.11.2015
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Friedensplatz 2 - 5
46045 Oberhausen
Telefax 826 3350
Kriminalhauptkommissar (KHK) Oberweis

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr KHK Oberweis erklärt in seinem Schreiben vom 08.08.2015 unter dem Aktenzeichen 508000-027878-15/9 an das Amtsgericht Duisburg, er habe den Eindruck, daß ich „generell auf behördliche Schreiben/Weisungen” nicht reagierte.

Herr KHK Oberweis war am 08.08.2015 (Sonnabend!) bei meiner Wohnung im Hausflur und wollte mir einen Stoß loser Blätter übergeben, deren Empfang ich mit meiner Unterschrift bestätigen sollte. Damit war ich nicht einverstanden und habe auf die Möglichkeit verwiesen, mir Schriftstücke förmlich zuzustellen, z. B. durch einen Gerichtsvollzieher.

Es ist mir unverständlich, daß Herr KHK Oberweis, der sich in seinem ganzen Leben nur ca. eine Minute mit mir unterhalten hat, sich ein abschließendes, umfassendes Urteil über meine Person erlaubt („generell”) und wieso er mich beim Amtsgericht Duisburg belastet.

Herr KHK Oberweis hat mir am 08.08.2015 keine Weisung erteilt, da eine Unterschrift ja freiwillig ist und nicht durch Befehl erzwungen werden kann. Von der Möglichkeit, die Schriftstücke in meinem Briefkasten abzulegen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Um den Vorgang einzuordnen, fragte ich nach einem Aktenzeichen. Herr KHK Oberweis warf einen Blick auf die Blätter in seiner Hand und erklärte mir, ein Aktenzeichen sei nicht ersichtlich.

Lassen Sie Herrn KHK Oberweis wissen, daß ich auf Schreiben und Weisungen unverzüglich reagiere, sofern dies erforderlich oder vorgeschrieben ist. Als exemplarischer Beleg diene Ihnen meine Antwort auf das Schreiben Ihrer Frau RBe Sandra Voßpeter vom 26.08.2015 unter dem Aktenzeichen 508000-029393-15/2 in Sachen Fahrraddiebstähle, wo ich noch nicht einmal betroffen war. Eingang des Schreibens der Frau Voßpeter: 31.08.2015 – Eingang meiner Antwort bei Ihnen: 31.08.2015 um 22:11 (Telefax)!

Demgegenüber stellt sich die Lage bei Ihrer Behörde, Polizeipräsidium Oberhausen, sehr viel unglücklicher dar, denn Sie haben meine Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 in Sachen Befolgung der §§ 43 und 46 des Polizeigesetzes NRW bis heute weder beantwortet noch bearbeitet, obwohl Sie dazu verpflichtet sind.

Ferner gab mir Herr KHK Oberweis am 08.08.2015 die falsche Auskunft, er sei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Duisburg unterwegs, während er in Wirklichkeit vom Amtsgericht Duisburg, Richterin Bohle, gesandt wurde (Amtshilfeersuchen der Justizhauptsekretärin Kramp vom 29.07.2015). Infolge dieser Falschinformation richtete ich dann eine Anfrage an die falsche Behörde (Staatsanwaltschaft Duisburg; Telefax vom 20.08.2015), die dementsprechend fruchtlos blieb.

Die Behauptung des KHK Oberweis, das Aktenzeichen sei ihm nicht ersichtlich, noch unterstrichen von einem scheinbar suchenden Blick auf die Papiere, war ebenso falsch, denn das Aktenzeichen steht deutlich sowohl auf dem „Empfangsbekenntnis”, das ich unterzeichnen sollte, als auch auf dem Amtshilfeersuchen vom 29.07.2015.

Wenn man so viel falsch macht wie Herr KHK Oberweis und das Polizeipräsidium Oberhausen, dann sollte man einen anderen nicht der Untätigkeit und Pflichtverletzung beschuldigen, noch dazu vor Dritten und ohne Kenntnis des Betroffenen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Aktenvermerk des Kriminalhauptkommissars Oberweis, Polizeipräsidium Oberhausen, vom 08.08.2015, Absatz 3: 'Auf den Unterzeichner machte Herr Bomanns den Eindruck, daß er generell auf behördliche Schreiben/Weisungen nicht reagiert.'

Kriminalhauptkommissar Oberweis hat sich in seinem ganzen Leben nur eine Minute mit mir unterhalten. Das genügte ihm, um mich mit Mutmaßungen beim Amtsgericht Duisburg zu belasten. Man kann nur hoffen, daß KHK Oberweis weniger fabuliert, wenn er gelegentlich mal echten Straftaten nachgeht.

Nachbemerkung:

Wie das Polizeipräsidium Oberhausen auf Schreiben an Behörden reagiert, möge man der Tatsache entnehmen, daß mein vorstehender Brief ebensowenig beantwortet wurde wie meine Anschreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014.

Meine Stellungnahme vom 14.12.2015 gegenüber Richterin Bohle zu den Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
14.12.2015
Tel. 0176 51589575

Amtsgericht Duisburg
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax: 0203 9928 441
Stellungnahme zu den Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither
Geschäftsnummer: 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] am 10.07.2014 wegen Unterschlagung angezeigt, weil sie nicht dafür sorgte, daß ein von der Polizei in Oberhausen nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sichergestellter Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wird, wie es § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither beschuldigte mich in seinem Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 (Anlage 1) zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14, ich hätte bei meiner Strafanzeige verschwiegen, daß sich der Handzettel seit dem 24.04.2013 bei dem Vorgang 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Damit entfalle eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], da sie seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einwirkungsmöglichkeit und damit auch keine Zueignungsmöglichkeit gehabt habe. Meine Kenntnis ergebe sich daraus, daß mein Prozeßvertreter im November 2013 Akteneinsicht gehabt habe und ich in meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 aus dem Verfahren 110 Js 98/12 zitiert und auf die schriftliche Aussage des Beamten V. abgestellt hätte, in der jener mitgeteilt habe, den Handzettel zur Akte gegeben zu haben.

In seiner Nachricht vom 05.11.2014 zum vorliegenden Verfahren (Blatt 22 der Akte) bezog sich Oberstaatsanwalt Seither auf seine Äußerungen im Bescheid vom 18.08.2014. Nachdem ich den Leitenden Oberstaatsanwalt in Duisburg, Horst Bien, über die Hintergründe informiert hatte (Blatt 25 ff. der Akte), formulierte Oberstaatsanwalt Seither seine Anschuldigungen im Strafbefehlsentwurf vom 05.01.2015 zum vorliegenden Verfahren (Blatt 50 der Akte) um. Von einer mangelnden Einwirkungsmöglichkeit der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] ist keine Rede mehr. Statt dessen soll ich neuerdings noch zusätzlich verschwiegen haben, daß der Handzettel nach der Aussage der Polizeibeamtin Petra W. „freiwillig abgegeben” und nicht, wie von dem Beamten V. angegeben, „sichergestellt” worden sei. Diese Umstände seien erheblich gewesen, weil sie die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] entlastet hätten. Aufgrund meiner Strafanzeige sei das Verfahren 110 Js 46/14 eingeleitet und am 18.08.2014 die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt worden.

Das Amtsgericht Duisburg in Person von Richterin Rita Bohle hat den Strafbefehlsentwurf des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither ohne eigene Erklärungen wortwörtlich übernommen. Mein Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg (Blatt 25 ff. der Akte) – meine Antwort auf die Anhörung – hat es nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt.

1. Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich sowohl Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither als auch seinem Kollegen Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden persönlich am 02.03.2014 per Telefax zugestellt! (Beweis: Anschreiben an Seither und Harden vom 01.03.2014; Kopie anbei: Anlage 2 - 3; die 11seitige Stellungnahme (Anlage) befindet sich bereits bei der Akte. Die vollständige Liste aller Adressaten der Stellungnahme findet man am Kopf des Dokumentes http://polizeimeister-oberhausen.de/StellungnahmeZumVermerk.html).

Mir ist bekannt, daß bei der Staatsanwaltschaft Duisburg Strafanzeigen, die im Amt begangene Straftaten von Polizeibeamten zum Gegenstand haben, ausschließlich von den Oberstaatsanwälten Seither und Harden geführt werden. Beispiele: Aktenzeichen 147 Js 11/07, 147 Js 21/07, 147 Js 24/07, 147 Js 44/07, 147 Js 46/07, 147 Js 65/07, 147 UJs 13/13, 147 Js 23/14, Verfahren gg. PHK Franz-Hermann Theodor Lichtenberg (AZ unbekannt), 110 Js 98/12, 147 Js 27/13, 110 Js 125/12, 110 Js 3/14, 110 Js 46/14.

Es ist offenkundig, daß ich den ausschließlich für eine Ermittlungstätigkeit in Frage kommenden Oberstaatsanwälten Seither und Harden in meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 nichts mehr verschweigen konnte, was bereits aus meiner ebendiesen Staatsanwälten übersandten Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgegangen sein soll. Man kann nur etwas verschweigen, was man vorher noch nicht mitgeteilt hat!

Ob einer der in der Akte 110 Js 98/12 enthaltenen Handzettel (Blatt 20 (?), Blatt 61) [Fußnote: "Ich habe mir nicht alle Blätter der Akte kopieren lassen."] das Original ist, das ich der Empfängerin am 27.07.2012 überreicht habe, ist mir nicht bekannt, und das steht auch nicht in meiner Stellungnahme vom 28.02.2014.

Der Polizeibeamte V. erklärte in seiner schriftlichen Aussage vom 21.04.2013 (Blatt 4 der Akte): „Ein Handzettel, den Herr Bomanns einem Fz.-Insassen ausgehändigt hatte, konnte von mir (bei einem Fz.-Insassen) sichergestellt werden und ist dem Vorgang beigefügt.” Ist der Vorgang beim Polizeipräsidium Oberhausen mit dem Aktenzeichen 508000-037871-12/9 oder der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Aktenzeichen 110 Js 98/12 gemeint? Das Original des Handzettels kann nicht zugleich bei beiden Behörden sein.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither zitierte in seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 falsch und verwandelte den von dem Beamten V. benannten „Vorgang” in die „Akte” der Staatsanwaltschaft Duisburg, indem er behauptete: „Ihre Kenntnis ergibt sich daraus, dass ... Sie in Ihrer Stellungnahme vom 28.2.2014 ... auf die schriftliche Aussage des Beamten V. abstellten, mit der er mitgeteilt hat, den Handzettel zur Akte gegeben zu haben.”

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen mich laut Nachricht vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 verschwiegen, daß ich meine Stellungnahme vom 28.02.2014 sowohl ihm als auch Oberstaatsanwalt Harden persönlich zugesandt hatte. Beim Zusammenstellen der Akte zum jetzigen Strafbefehl gegen mich hat er dann zwar mein Anschreiben an ihn selbst der Akte beigefügt (Blatt 19), hat aber versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, daß ich Oberstaatsanwalt Harden das gleiche Anschreiben ebenfalls zu seiner persönlichen Kenntnisnahme zugesandt habe. Das ist wesentlich, da hieraus hervorgeht, daß beide Staatsanwälte, die für die Ermittlungstätigkeit gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] in Frage kamen, über alle Punkte, die aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgehen, vorab unterrichtet waren. Diese Tatsache war ihm spätestens aus meinem Schreiben an den Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg (Blatt 25 ff. der Akte) bekannt.

2. Selbst wenn das Original des Handzettels in der Akte 110 Js 98/12 enthalten sein sollte, hätte das die beschuldigte Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht vom Vorwurf der Unterschlagung entlastet.

Nach § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Das gilt auch für den Handzettel, den der Zeuge V. am 27.07.2012 unter dem Vorwand einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes an sich genommen hat. Das Polizeigesetz läßt offen, ob die Sache – sofern es sich um ein Schriftstück handelt – im Original zurückgegeben werden muß oder ob auch eine Ablichtung gleichen Inhalts reicht.

Aus den Ausführungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither im Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 in dem Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 ergibt sich, daß er der Meinung ist, daß zumindest einer der in der Akte 110 Js 98/12 enthaltenen Handzettel das Original ist, das ich der Empfängerin am 27.07.2012 überreicht habe. Ferner erschließt sich hieraus, daß er der Meinung ist, daß § 46 des Polizeigesetzes nur Genüge getan werden könnte, indem der von mir überreichte Original-Handzettel der Empfängerin ausgehändigt wird, da er ja behauptet, daß sich der auszuhändigende Handzettel außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] befinde, obwohl eine Ausfertigung des Handzettels beim Polizeipräsidium vorliegt.

Soweit Oberstaatsanwalt Seither im Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 in dem Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 behauptet, der (Original-) Handzettel sei am 21.04.2013 von dem Polizeibeamten V. an die Staatsanwaltschaft Duisburg abgegeben worden und seitdem in der Akte verblieben, ist festzustellen, daß der Handzettel am 21.04.2013 gar nichts mehr bei der Polizei zu suchen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt (über acht Monate nach der Besitzergreifung) längst eine Rückgabe nach § 46 des Polizeigesetzes hätte erfolgt sein müssen.

Der von dem Beamten V. abgegebene Handzettel war auch kein „Beweismittel” im Verfahren 110 Js 98/12, wie im Strafbefehl behauptet wird. Es war von vornherein unstrittig, daß ich Handzettel verteilt hatte. Ich war derjenige, der Strafanzeige erstattete, weil ich an der Handzettelverbreitung durch unlegitimierte Grundrechtseingriffe gehindert wurde.

Falls § 46 des Polizeigesetzes so zu verstehen ist, daß der Handzettel im Original an die Eigentümerin zurückzugeben war, dann stellte bereits die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft ohne den Vorbehalt der Rückgabe nach erfolgter Einsichtnahme eine Unterschlagung dar. „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten [Staatsanwaltschaft Duisburg!] rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Die Behauptung des Staatsanwalts Seither, die beschuldigte Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] habe keine Einwirkungsmöglichkeit und sei strafrechtlich nicht verantwortlich, entspricht nicht der Wahrheit. Da die Staatsanwaltschaft der verlängerte Arm des Polizeipräsidiums ist, hätte die Beschuldigte jederzeit wieder auf den Handzettel zugreifen können. Spätestens seitdem sie von mir auf die ausstehende Rückgabe aufmerksam gemacht wurde, oblag es der Beschuldigten, entweder den Handzettel von der Staatsanwaltschaft zurückzubeschaffen oder – falls dies nach § 46 des Polizeigesetzes hilfsweise in Betracht kommt – einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Dies hat die Beschuldigte schuldhaft unterlassen.

Ich habe mich mit Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 zunächst an das Polizeipräsidium Oberhausen, dann mit Schreiben vom 05.03.2014, 26.03.2014, 10.04.2014, 25.04.2014 und 27.05.2014 an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen gewandt. Das Innenministerium hat sich von der Polizeipräsidentin berichten lassen und meine Beschwerde an das (nicht zuständige) Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) abgegeben (http://polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiFlugblatt.html). Ich habe mich auch beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen beschwert (http://polizeimeister-oberhausen.de/Datenschutz_LDI_NRW.html). Keine der angerufenen Behörden hat geltend gemacht, daß die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] den Handzettel nur deshalb nicht zurückgeben könne, weil sie nicht auf ihn zugreifen könne. Ebensowenig hat irgendeine Stelle behauptet, der Handzettel sei nicht nach § 43 des Polizeigesetzes sichergestellt, sondern freiwillig abgegeben worden. Damit war meine Strafanzeige vom 10.07.2014 nur die logische Konsequenz aus diesem Beschwerdeverfahren, das sich über sechs Monate hinzog und letztlich nicht zur Rückgabe des Handzettels geführt hat.

Wer würde wohl glauben, daß ich über sechs Monate verschiedene Behörden anschreibe, wenn ich glaubte, daß die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] den Handzettel überhaupt nicht zurückgeben kann?

3. Zu der neuen Beschuldigung im Strafbefehl, ich hätte bei meiner Strafanzeige verschwiegen, daß der Handzettel nach der Aussage der Polizeibeamtin W. „freiwillig abgegeben” und nicht, wie von dem Beamten V. angegeben, „sichergestellt” worden sei, ist folgendes zu sagen: Ich habe mich zu der abweichenden Aussage der Beamten W. und V. in der Stellungnahme vom 28.02.2014 (S. 9 der Stellungnahme = Blatt 16 der Akte) zu dem Vermerk der Beamtin W. bereits ausführlich geäußert, insbesondere dargelegt, daß es gar nicht so gewesen sein kann, wie von der Beamtin W. beschrieben:

„Die Adressatin des dritten Flugblattes zeigte an meiner Ansprache ein ebenso großes Interesse wie die Empfängerin des zweiten Handzettels. Sie war ruhig und gelassen und nahm das Flugblatt an sich, um es sich durchzulesen ...

Die Vermerkautorin behauptet, die Zeugin habe dem Beamten V. den Informationszettel ‚freiwillig ausgehändigt‘, da sie ‚solche Informationen nicht brauche‘. Dies soll sie gesagt haben, obwohl sie gar keine Zeit hatte, sich das Flugblatt durchzulesen.”

Damit war klar, daß die Version der Beamtin W. nicht stimmen konnte. Der Beamte V. hingegen hat sich in seiner Aussage auf einen Fachbegriff aus dem Polizeigesetz („Sicherstellung”) gestützt; warum sollte er das erfunden haben? Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich am 01.03.2014 in drei getrennten Telefaxschreiben jeweils persönlich an die Vorgesetzten der Beamten V. und W., nämlich Polizeioberrat Jürgen Fix und Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach, Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, und an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier adressiert (Beweis: Anlage 4 - 6). Da mir keiner von ihnen widersprochen hat, haben sich alle meiner Analyse angeschlossen.

Der eingerahmte Textblock, den Oberstaatsanwalt Seither mit einem Ausrufezeichen markiert hat (S. 9 der Stellungnahme = Blatt 16 der Akte), ist nichts weiter als ein Zitat aus dem „Vermerk” der Beamtin W., das ich mit den folgenden Sätzen bestritten habe. Daß das Zitat in meinem Bericht steht, beweist schon, daß ich es niemandem verschwiegen haben kann, insbesondere nicht den für eine Ermittlung gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] einzig in Frage kommenden Staatsanwälten Seither und Harden.

Auch auf meine Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 an das Polizeipräsidium Oberhausen und vom 05.03.2014, 26.03.2014, 10.04.2014, 25.04.2014 und 27.05.2014 an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen (siehe oben) hat keine der Behörden bestritten, daß die Beamten unter der Vorgabe einer Sicherstellung handelten, als sie das Flugblatt an sich nahmen.

Welchen Grund sollte ich gehabt haben, in der Strafanzeige vom 10.07.2014 noch einmal auf die Behauptung der Beamtin W. zurückzukommen, das Flugblatt sei freiwillig abgegeben worden, von der alle Beteiligten (einschließlich der Polizeipräsidentin und Oberstaatsanwalt Seither!) bereits wußten, daß sie falsch war?

Oberstaatsanwalt Klaus Bronny von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf behauptet in seinem Einstellungsbescheid vom 29.09.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 (http://www.polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiUnterschlagung.html), es könne „hinsichtlich des als wertlos anzusehenden Handzettels ... von einem stillschweigenden Eigentumsverzicht ausgegangen werden”. Ein stillschweigender Eigentumsverzicht ist kein ausdrücklicher. Über den Wert steht nichts in § 246 StGB.

4. Überdies war Oberstaatsanwalt Seither verpflichtet, nach Kenntnisnahme der Unterschlagung in dem Verfahren 110 Js 46/14 unaufgefordert den Handzettel an das Polizeipräsidium zurückzugeben und die Beschuldigte anzuweisen, diesen der Eigentümerin auszuhändigen, zumal er die Ansicht vertritt, daß nur eine Rückgabe im Original in Frage komme. In seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 behauptet Oberstaatsanwalt Seither, daß sich der Handzettel [im Original] seit dem 21.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg (also bei ihm selbst) befinde. Er fährt fort: „Damit bereits entfällt eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], da sie – soweit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt begründet werden könnte – seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einwirkungsmöglichkeit und damit auch keine Zueignungsmöglichkeit, die eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB voraussetzt, hatte.”

Wenn Seithers Behauptungen stimmen, ist dem entgegenzuhalten, daß er selbst die der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] abgesprochene Einwirkungs- und Zueignungsmöglichkeit um so mehr besitzt, da er ja geltend macht, daß sich das Original des Handzettels in seiner Akte befinde. Wenn sich das Original des Handzettels in der Akte des Oberstaatsanwalts Seither und nicht beim Polizeipräsidium Oberhausen befinden sollte und eine Rückgabe nur im Original in Frage kommt, kann das die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht mehr entlasten, als es den Oberstaatsanwalt belastet. Oberstaatsanwalt Seither ist folglich selbst in die Vorgänge um die mutmaßliche Unterschlagung verwickelt. Er hätte aufgrund seiner eigenen Beteiligung weder das Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/10 noch das jetzige Verfahren gegen mich bearbeiten dürfen!

5. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat schon 2007 versucht, mir einen Strafbefehl wegen Falscher Verdächtigung zu unterschieben. Am 04.04.2007 teilte ich der Staatsanwaltschaft Duisburg wahrheitsgemäß mit, daß Polizeikommissar Klaus O. aus Oberhausen eine von mir in der Fafnerstraße in Oberhausen mündlich erstattete Strafanzeige nicht weitergegeben hatte. Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Polizeikommissar (Aktenzeichen: 147 Js 44/07; http://www.polizeimeister-oberhausen.de/KlausOStrafvereitelung.pdf). Polizeikommissar Klaus O. leugnete. Somit stand Aussage gegen Aussage. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither eröffnete gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblich Falscher Verdächtigung (147 Js 65/07; http://www.polizeimeister-oberhausen.de/BomannsFalscheVerdaechtigung.pdf). Ebenso wie im jetzigen Verfahren kündigte Seither mit einen Strafbefehl an und schickte mir einen Anhörungsbogen zu! Oberstaatsanwalt Seither war am 17.11.2006 an der Fafnerstraße nicht dabei; er konnte gar nicht wissen, wer von uns beiden die Wahrheit sagte. Trotzdem schlug er sich auf die Seite des Polizeikommissars O. Zwei Zeugen waren wohl vorhanden, die dabeistanden, als ich bei Polizeikommissar O. Anzeige erstattete. Oberstaatsanwalt Seither hielt es aber nicht für nötig, sie anzuhören.

In seinem Einstellungsbescheid vom 15.10.2012 zum Verfahren 110 Js 98/12 übernahm Oberstaatsanwalt Seither fast wortwörtlich die Behauptungen der beschuldigten Polizeibeamtin W. aus ihrem Vermerk vom 03.08.2012. Er mißachtete meine Sachverhaltsschilderung ebenso wie die Aussage der unbeteiligten Zeugin Helga M. (Blatt 35 ff. der Akte 110 Js 98/12). Sie erhielt von mir den zweiten Handzettel und erklärt, daß ich nach der Übergabe sofort wieder von ihrem Fahrzeug wegtrat und der Fahrer des Wagens (ihr Ehemann) von der Übergabe und meiner kurzen Ansprache überhaupt nichts mitbekommen hat. In dem Verfahren gegen den Polizeioberkommissar Christian K. (147 Js 27/13) mißachtete Seither ebenfalls die Aussage der Zeugin M. Er schlug sich auf die Seite des Polizeioberkommissars und behauptete in seinem Bescheid vom 09.09.2014 wahrheitswidrig, ich hätte die Geschwindigkeitskontrolle gestört (http://www.polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiStrafAnzeigeK.html).

Polizeihauptkommissar und Sportschütze Franz-Hermann Theodor Lichtenberg aus Oberhausen erschoß rechtswidrig einen herumirrenden Hund, schnitt von dem Kadaver die Ohren ab und vergrub ihn im Wald. Die Besitzer, Familie Wittek aus Dinslaken, erstatteten Strafanzeige. Auf ihrer Homepage (http://www.tollehunde.de/1.html) erfährt man, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither kein Verfahren gegen den Beschuldigten einleiten wolle. Oberstaatsanwalt Seither sei als „Verteidiger” des Polizeihauptkommissars aufgetreten. Er führe die Einstellung des Verfahrens wegen „Verbotsirrtum” und „Tatbestandsirrtum” des Polizeihauptkommissars an. Ein Polizeihauptkommissar wisse (nach Seithers Dafürhalten) also nicht, was er tue, wenn er seine Waffe ziehe. Hierzu führe er sogar die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichtes (bis 1944) an. Familie Wittek empfiehlt Oberstaatsanwalt Seither, das Leitbild der Staatsanwaltschaft zu lesen. Dort stehe nichts von Vertuschung und Polizistenschutz.

Aus den oben beschriebenen und weiteren Erfahrungen wird deutlich: Oberstaatsanwalt Seither ist ein befangener Ermittler, der sich bei allen Verfahren, die mir bekanntgeworden sind, auf die Seite der Polizeibeamten schlug. Er maß Aussagen von Polizeibeamten eine hohe Glaubwürdigkeit zu, selbst wenn sie widersprüchlich oder absurd waren. Dagegen mißachtete er Aussagen von geschädigten Privatpersonen und unbeteiligten Zeugen, wenn sie gegen die beschuldigten Polizeibeamten sprachen. Er suchte gezielt nach entlastendem Material für Polizeibeamte und stellte gegen Privatpersonen und Opfer mit Vorliebe belastende Behauptungen auf.

In diesem Lichte ist auch das vorliegende Verfahren zu sehen. Oberstaatsanwalt Seither betreibt die Anklage gegen mich aus persönlichen Motiven. Er ist keineswegs der unbeteiligte Ermittler, der nur im Auftrag des Staates tätig wird. Die angeblich Geschädigte, also die Beschuldigte des Unterschlagungsverfahrens, hat keine Strafanzeige erstattet. Oberstaatsanwalt Seither ist aus eigenem Antrieb tätig geworden, nachdem sein erster Versuch, mir – als Opfer – eine Straftat anzulasten, 2007 mißlungen war.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Anlagen:
1. Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14
2. Anschreiben an Oberstaatsanwalt Seither vom 01.03.2014
3. Anschreiben an Oberstaatsanwalt Harden vom 01.03.2014
4. Anschreiben an Polizeioberrat Jürgen Fix vom 01.03.2014
5. Anschreiben an Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach vom 01.03.2014
6. Anschreiben an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier vom 01.03.2014

Die Handzettel in den Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg und des Polizeipräsidiums Oberhausen

Blatt 20 der Akte 110 Js 98/12 Blatt 25 der Akte 110 Js 98/12 Blatt 61 der Akte 110 Js 98/12

Blatt 20

Blatt 25

Blatt 61

In der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg sind gleich zwei Ausfertigungen meines Handzettels enthalten: Blatt 20 und Blatt 61. Siehe die Nummern in der rechten oberen Ecke. Auf Blatt 25 erklärt Kriminalhauptkommissar Thomeczek, daß Blatt 10 - 23 der Akte (somit auch der Handzettel Blatt 20) eine Kopie des Beschwerdevorgangs AZ 508000-037871-12/9 beim Polizeipräsidium Oberhausen sei. Herr Thomeczek hat diese Blätter kopiert und der Akte der Staatsanwaltschaft hinzugefügt. Folglich gibt es auch noch einen Handzettel beim Polizeipräsidium, von dem Herr Thomeczek die Kopie Blatt 20 angefertigt hat. Woher um alles in der Welt soll ich wissen, welches das Original ist: der Handzettel beim Polizeipräsidium oder der Handzettel Blatt 61 der Staatsanwaltschaft? Und woher soll ich wissen, ob die Polizei der Eigentümerin das Original aushändigen mußte oder ob eine Kopie ausreichte? Das konnte mir auch Richterin Rita Bohle vom Amtsgericht Duisburg nicht beantworten. Ihre Unkenntnis hielt sie allerdings nicht davon ab, mich zu verurteilen.

Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbots gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither vom 09.12.2015

Zuständig: Leitender Oberstaatsanwalt Horst Bien, Staatsanwaltschaft Duisburg

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
09.12.2015
Tel. 0176 51589575

- Persönlich -
Herrn
Leitenden Oberstaatsanwalt Horst Bien
Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbots gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither im Strafverfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) des Amtsgerichts Duisburg

Sehr geehrter Herr Bien,

ich hatte die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] am 10.07.2014 wegen Unterschlagung angezeigt, weil sie nicht dafür sorgte, daß ein von der Polizei in Oberhausen nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sichergestellter Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wird, wie es § 46 des Polizeigesetzes bestimmt.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither beschuldigte mich in seinem Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 (Anlage 1) zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14, ich hätte bei meiner Strafanzeige verschwiegen, daß sich der Handzettel seit dem 24.04.2013 bei dem Vorgang 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Damit entfalle eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], da sie seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einwirkungsmöglichkeit und damit auch keine Zueignungsmöglichkeit gehabt habe. Meine Kenntnis ergebe sich daraus, daß ich im November 2013 Akteneinsicht hatte und in meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 aus dem Verfahren 110 Js 98/12 zitiert hätte.

In seiner Nachricht vom 05.11.2014 zum vorliegenden Verfahren (Blatt 22 der Akte) bezog sich Oberstaatsanwalt Seither auf seine Äußerungen im Bescheid vom 18.08.2014. Nachdem ich Sie mit Schreiben vom 05.12.2014 (Blatt 25 ff. der Akte) über die Hintergründe informiert hatte, formulierte Oberstaatsanwalt Seither seine Anschuldigungen im Strafbefehlsentwurf vom 05.01.2015 zum vorliegenden Verfahren (Blatt 50 der Akte) um. Von einer mangelnden Einwirkungsmöglichkeit der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] ist keine Rede mehr. Statt dessen soll ich neuerdings noch zusätzlich verschwiegen haben, daß der Handzettel nach der Aussage der Polizeibeamtin Petra W. „freiwillig abgegeben” und nicht, wie von dem Beamten V. angegeben, „sichergestellt” worden sei. Diese Umstände seien erheblich gewesen, weil sie die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] entlastet hätten. Aufgrund meiner Strafanzeige sei das Verfahren 110 Js 46/14 eingeleitet und am 18.08.2014 die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt worden.

Das Amtsgericht Duisburg in Person von Richterin Rita Bohle hat den Strafbefehlsentwurf des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither ohne eigene Erklärungen wortwörtlich übernommen. Eine Hauptverhandlung ist für den 07.01.2016 angesetzt.

1. Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich sowohl Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither als auch seinem Kollegen Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden persönlich am 02.03.2014 per Telefax zugestellt! (Beweis: Anschreiben an Seither und Harden vom 01.03.2014; Kopie anbei: Anlage 2 - 3; die 11seitige Stellungnahme (Anlage) befindet sich bereits bei der Akte. Die vollständige Liste aller Adressaten der Stellungnahme findet man am Kopf des Dokumentes http://polizeimeister-oberhausen.de/StellungnahmeZumVermerk.html).

Mir ist bekannt, daß bei der Staatsanwaltschaft Duisburg Strafanzeigen, die im Amt begangene Straftaten von Polizeibeamten zum Gegenstand haben, ausschließlich von den Oberstaatsanwälten Seither und Harden geführt werden. Beispiele: Aktenzeichen 147 Js 11/07, 147 Js 21/07, 147 Js 24/07, 147 Js 44/07, 147 Js 46/07, 147 Js 65/07, 147 UJs 13/13, 147 Js 23/14, Verfahren gg. PHK Franz-Hermann Theodor Lichtenberg (AZ unbekannt), 110 Js 98/12, 147 Js 27/13, 110 Js 125/12, 110 Js 3/14, 110 Js 46/14.

Es ist offenkundig, daß ich den ausschließlich für eine Ermittlungstätigkeit in Frage kommenden Oberstaatsanwälten Seither und Harden in meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 nichts mehr verschweigen konnte, was bereits aus meiner ebendiesen Staatsanwälten übersandten Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgegangen sein soll. Man kann nur etwas verschweigen, was man vorher noch nicht mitgeteilt hat!

Ob einer der in der Akte 110 Js 98/12 enthaltenen Handzettel (Blatt 20 (?), Blatt 61) [Fußnote: "Ich habe mir nicht alle Blätter der Akte kopieren lassen."] das Original ist, das ich der Empfängerin am 27.07.2012 überreicht habe, ist mir nicht bekannt, und das steht auch nicht in meiner Stellungnahme vom 28.02.2014.

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen mich lt. Nachricht vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 verschwiegen, daß ich meine Stellungnahme vom 28.02.2014 sowohl ihm als auch Oberstaatsanwalt Harden persönlich zugesandt hatte. Beim Zusammenstellen der Akte zum jetzigen Strafbefehl gegen mich hat er dann zwar mein Anschreiben an ihn selbst der Akte beigefügt (Blatt 19), hat aber versäumt, das Gericht darauf hinzuweisen, daß ich Oberstaatsanwalt Harden das gleiche Anschreiben ebenfalls zu seiner persönlichen Kenntnisnahme zugesandt habe. Das ist wesentlich, da hieraus hervorgeht, daß beide Staatsanwälte, die für die Ermittlungstätigkeit gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] in Frage kamen, über alle Punkte, die aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgehen, vorab unterrichtet waren. Diese Tatsache war ihm spätestens aus meinem Schreiben an Sie vom 05.12.2014 (Blatt 25 ff. der Akte) bekannt.

2. Selbst wenn das Original des Handzettels in der Akte 110 Js 98/12 enthalten sein sollte, hätte das die beschuldigte Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht entlastet.

Nach § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Das gilt auch für den Handzettel, den der Zeuge V. am 27.07.2012 unter dem Vorwand einer Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes an sich genommen hat. Das Polizeigesetz läßt offen, ob die Sache – sofern es sich um ein Schriftstück handelt – im Original zurückgegeben werden muß oder ob auch eine Ablichtung gleichen Inhalts reicht.

Aus den Ausführungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither im Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 in dem Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 ergibt sich, daß er der Meinung ist, daß zumindest einer der in der Akte 110 Js 98/12 enthaltenen Handzettel das Original ist, das ich der Empfängerin am 27.07.2012 überreicht habe. Ferner erschließt sich hieraus, daß er der Meinung ist, daß § 46 des Polizeigesetzes nur Genüge getan werden könnte, indem der von mir überreichte Original-Handzettel der Empfängerin ausgehändigt wird, da er ja behauptet, daß sich der auszuhändigende Handzettel außerhalb der Einwirkungsmöglichkeit der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] befinde, obwohl eine Ausfertigung des Handzettels beim Polizeipräsidium vorliegt.

Soweit Oberstaatsanwalt Seither im Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 in dem Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 ausführt, der (Original-) Handzettel sei am 21.04.2013 von dem Polizeibeamten V. an die Staatsanwaltschaft Duisburg abgegeben worden und seitdem in der Akte verblieben, ist festzustellen, daß der Handzettel am 21.04.2013 gar nichts mehr bei der Polizei zu suchen hatte, weil zu diesem Zeitpunkt (über acht Monate nach der Besitzergreifung) längst eine Rückgabe nach § 46 des Polizeigesetzes hätte erfolgt sein müssen.

Der von dem Beamten V. abgegebene Handzettel ist war auch kein „Beweismittel” im Verfahren 110 Js 98/12, wie im Strafbefehl behauptet wird. Es war von vornherein unstrittig, daß ich Handzettel verteilt hatte. Ich war derjenige, der Strafanzeige erstattete, weil ich an der Handzettelverbreitung durch unlegitimierte Grundrechtseingriffe gehindert wurde.

Falls § 46 des Polizeigesetzes so zu verstehen ist, daß der Handzettel im Original an die Eigentümerin zurückzugeben war, dann stellte bereits die Weitergabe an die Staatsanwaltschaft ohne den Vorbehalt der Rückgabe nach erfolgter Einsichtnahme eine Unterschlagung dar. „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten [Staatsanwaltschaft Duisburg!] rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Die Behauptung des Staatsanwalts Seither, die beschuldigte Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] habe keine Einwirkungsmöglichkeit und sei strafrechtlich nicht verantwortlich, entspricht nicht der Wahrheit. Da die Staatsanwaltschaft der verlängerte Arm des Polizeipräsidiums ist, hätte die Beschuldigte jederzeit wieder auf den Handzettel zugreifen können. Spätestens seitdem sie von mir auf die ausstehende Rückgabe aufmerksam gemacht wurde, oblag es der Beschuldigten, entweder den Handzettel von der Staatsanwaltschaft zurückzubeschaffen oder – falls dies nach § 46 des Polizeigesetzes hilfsweise in Betracht kommt – einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Dies hat die Beschuldigte schuldhaft unterlassen.

Ich habe mich mit Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 zunächst an das Polizeipräsidium Oberhausen, dann mit Schreiben vom 05.03.2014, 26.03.2014, 10.04.2014, 25.04.2014 und 27.05.2014 an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen gewandt. Das Innenministerium hat sich von der Polizeipräsidentin berichten lassen und meine Beschwerde an das (nicht zuständige) Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei in Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) abgegeben (http://polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiFlugblatt.html). Ich habe mich auch beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen beschwert (http://polizeimeister-oberhausen.de/Datenschutz_LDI_NRW.html). Keine der angerufenen Behörden hat geltend gemacht, daß die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] den Handzettel nur deshalb nicht zurückgeben könne, weil sie nicht auf ihn zugreifen könne. Ebensowenig hat irgendeine Stelle behauptet, der Handzettel sei nicht nach § 43 des Polizeigesetzes sichergestellt, sondern freiwillig abgegeben worden. Damit war meine Strafanzeige vom 10.07.2014 nur die logische Konsequenz aus diesem Beschwerdeverfahren, das sich über sechs Monate hinzog und letztlich nicht zur Rückgabe des Handzettels geführt hat.

Wer würde wohl glauben, daß ich über sechs Monate verschiedene Behörden anschreibe, wenn ich glaubte, daß die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] den Handzettel überhaupt nicht zurückgeben kann?

3. Zu der neuen Beschuldigung im Strafbefehl, ich hätte bei meiner Strafanzeige verschwiegen, daß der Handzettel nach der Aussage der Polizeibeamtin W. „freiwillig abgegeben” und nicht, wie von dem Beamten V. angegeben, „sichergestellt” worden sei, ist folgendes zu sagen: Ich habe mich zu der abweichenden Aussage der Beamten W. und V. in der Stellungnahme vom 28.02.2014 (S. 9 der Stellungnahme = Blatt 16 der Akte) zu dem Vermerk der Beamtin W. bereits ausführlich geäußert, insbesondere dargelegt, daß es gar nicht so gewesen sein kann, wie von der Beamtin W. beschrieben:

„Die Adressatin des dritten Flugblattes zeigte an meiner Ansprache ein ebenso großes Interesse wie die Empfängerin des zweiten Handzettels. Sie war ruhig und gelassen und nahm das Flugblatt an sich, um es sich durchzulesen ...

Die Vermerkautorin behauptet, die Zeugin habe dem Beamten V. den Informationszettel ‚freiwillig ausgehändigt‘, da sie ‚solche Informationen nicht brauche‘. Dies soll sie gesagt haben, obwohl sie gar keine Zeit hatte, sich das Flugblatt durchzulesen.” Damit war klar, daß die Version der Beamtin W. nicht stimmen konnte. Der Beamte V. hingegen hat sich in seiner Aussage auf einen Fachbegriff aus dem Polizeigesetz („Sicherstellung”) gestützt; warum sollte er das erfunden haben? Meine Stellungnahme vom 28.02.2014 habe ich am 01.03.2014 in drei getrennten Telefaxschreiben jeweils persönlich an die Vorgesetzten der Beamten V. und W., nämlich Polizeioberrat Jürgen Fix und Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach, Polizeipräsidium Oberhausen, Direktion Verkehr, und an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier adressiert (Beweis: Anlage 4 - 6). Da mir keiner von ihnen widersprochen hat, haben sich alle meiner Analyse angeschlossen.

Der eingerahmte Textblock, den Oberstaatsanwalt Seither mit einem Ausrufezeichen markiert hat (S. 9 der Stellungnahme = Blatt 16 der Akte), ist nichts weiter als ein Zitat aus dem „Vermerk” der Beamtin W., das ich mit den folgenden Sätzen bestritten habe. Daß das Zitat in meinem Bericht steht, beweist schon, daß ich es niemandem verschwiegen haben kann, insbesondere nicht den für eine Ermittlung gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] einzig in Frage kommenden Staatsanwälten Seither und Harden.

Auch auf meine Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 an das Polizeipräsidium Oberhausen und vom 05.03.2014, 26.03.2014, 10.04.2014, 25.04.2014 und 27.05.2014 an das Innenministerium Nordrhein-Westfalen (siehe oben) hat keine der Behörden bestritten, daß die Beamten unter der Vorgabe einer Sicherstellung handelten, als sie das Flugblatt an sich nahmen.

Welchen Grund sollte ich gehabt haben, in der Strafanzeige vom 10.07.2014 noch einmal auf die Behauptung der Beamtin W. zurückzukommen, das Flugblatt sei freiwillig abgegeben worden, von der alle Beteiligten (einschließlich der Polizeipräsidentin und Oberstaatsanwalt Seither!) bereits wußten, daß sie falsch war?

Oberstaatsanwalt Klaus Bronny von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf behauptet in seinem Einstellungsbescheid vom 29.09.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 (http://www.polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiUnterschlagung.html), es könne „hinsichtlich des als wertlos anzusehenden Handzettels ... von einem stillschweigenden Eigentumsverzicht ausgegangen werden”. Ein stillschweigender Eigentumsverzicht ist kein ausdrücklicher. Über den Wert steht nichts in § 246 StGB.

4. Überdies war Oberstaatsanwalt Seither verpflichtet, nach Kenntnisnahme der Unterschlagung in dem Verfahren 110 Js 46/14 unaufgefordert den Handzettel an das Polizeipräsidium zurückzugeben und die Beschuldigte anzuweisen, diesen der Eigentümerin auszuhändigen, zumal er die Ansicht vertritt, daß nur eine Rückgabe im Original in Frage kommt. In seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14 behauptet Oberstaatsanwalt Seither, daß sich der Handzettel [im Original] seit dem 21.04.2013 bei der Staatsanwaltschaft Duisburg (also bei ihm selbst) befinde. Er fährt fort: „Damit bereits entfällt eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], da sie – soweit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt begründet werden könnte – seit diesem Zeitpunkt keinerlei Einwirkungsmöglichkeit und damit auch keine Zueignungsmöglichkeit, die eine Unterschlagung gemäß § 246 StGB voraussetzt, hatte.”

Wenn Seithers Behauptungen stimmen, ist dem entgegenzuhalten, daß er selbst die der Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] abgesprochene Einwirkungs- und Zueignungsmöglichkeit um so mehr besitzt, da er ja geltend macht, daß sich das Original des Handzettels in seiner Akte befinde. Wenn sich das Original des Handzettels in der Akte des Oberstaatsanwalts Seither und nicht beim Polizeipräsidium Oberhausen befinden sollte und eine Rückgabe nur im Original in Frage kommt, kann das die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht mehr entlasten, als es den Oberstaatsanwalt belastet. Oberstaatsanwalt Seither ist folglich selbst in die Vorgänge um die mutmaßliche Unterschlagung verwickelt. Er hätte aufgrund seiner eigenen Beteiligung weder das Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/10 noch das jetzige Verfahren gegen mich bearbeiten dürfen!

5. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither hat schon 2007 versucht, mir einen Strafbefehl wegen Falscher Verdächtigung zu unterschieben. Am 04.04.2007 teilte ich der Staatsanwaltschaft Duisburg wahrheitsgemäß mit, daß Polizeikommissar Klaus O. aus Oberhausen eine von mir in der Fafnerstraße in Oberhausen mündlich erstattete Strafanzeige nicht weitergegeben hatte. Oberstaatsanwalt Ferdinand Harden eröffnete ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung im Amt gegen den Polizeikommissar (Aktenzeichen: 147 Js 44/07; http://www.polizeimeister-oberhausen.de/KlausOStrafvereitelung.pdf). Polizeikommissar Klaus O. leugnete. Somit stand Aussage gegen Aussage. Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither eröffnete gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen angeblich Falscher Verdächtigung (147 Js 65/07; http://www.polizeimeister-oberhausen.de/BomannsFalscheVerdaechtigung.pdf). Ebenso wie im jetzigen Verfahren kündigte Seither mit einen Strafbefehl an und schickte mir einen Anhörungsbogen zu! Oberstaatsanwalt Seither war am 17.11.2006 an der Fafnerstraße nicht dabei; er konnte gar nicht wissen, wer von uns beiden die Wahrheit sagte. Trotzdem schlug er sich auf die Seite des Polizeikommissars O. Zwei Zeugen waren wohl vorhanden, die dabeistanden, als ich bei Polizeikommissar O. Anzeige erstattete. Oberstaatsanwalt Seither hielt es aber nicht für nötig, sie anzuhören.

In seinem Einstellungsbescheid vom 15.10.2012 zum Verfahren 110 Js 98/12 übernahm Oberstaatsanwalt Seither fast wortwörtlich die Behauptungen der beschuldigten Polizeibeamtin W. aus ihrem Vermerk vom 03.08.2012. Er mißachtete meine Sachverhaltsschilderung ebenso wie die Aussage der unbeteiligten Zeugin Helga M. (Blatt 35 ff. der Akte 110 Js 98/12). Sie erhielt von mir den zweiten Handzettel und erklärt, daß ich nach der Übergabe sofort wieder von ihrem Fahrzeug wegtrat und der Fahrer des Wagens (ihr Ehemann) von der Übergabe und meiner kurzen Ansprache überhaupt nichts mitbekommen hat. In dem Verfahren gegen den Polizeioberkommissars Christian K. (147 Js 27/13) mißachtete Seither ebenfalls die Aussage der Zeugin M. Er schlug sich auf die Seite des Polizeioberkommissars und behauptete in seinem Bescheid vom 09.09.2014 wahrheitswidrig, ich hätte die Geschwindigkeitskontrolle gestört (http://www.polizeimeister-oberhausen.de/PolizeiStrafAnzeigeK.html).

Polizeihauptkommissar und Sportschütze Franz-Hermann Theodor Lichtenberg aus Oberhausen erschoß rechtswidrig einen herumirrenden Hund, schnitt von dem Kadaver die Ohren ab und vergrub ihn im Wald. Die Besitzer, Familie Wittek aus Dinslaken, erstatteten Strafanzeige. Auf ihrer Homepage (http://www.tollehunde.de/1.html) erfährt man, daß Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither kein Verfahren gegen den Beschuldigten einleiten wolle. Oberstaatsanwalt Seither sei als „Verteidiger” des Polizeihauptkommissars aufgetreten. Er führe die Einstellung des Verfahrens wegen „Verbotsirrtum” und „Tatbestandsirrtum” des Polizeihauptkommissars an. Ein Polizeihauptkommissar wisse (nach Seithers Dafürhalten) also nicht, was er tue, wenn er seine Waffe ziehe. Hierzu führe er sogar die Rechtsprechung des ehemaligen Reichsgerichtes (bis 1944) an. Familie Wittek empfiehlt Oberstaatsanwalt Seither, das Leitbild der Staatsanwaltschaft zu lesen. Dort stehe nichts von Vertuschung und Polizistenschutz.

Aus den oben beschriebenen und weiteren Erfahrungen wird deutlich: Oberstaatsanwalt Seither ist ein befangener Ermittler, der sich bei allen Verfahren, die mir bekanntgeworden sind, auf die Seite der Polizeibeamten schlug. Er maß Aussagen von Polizeibeamten eine hohe Glaubwürdigkeit zu, selbst wenn sie widersprüchlich oder absurd waren. Dagegen mißachtete er Aussagen von geschädigten Privatpersonen und unbeteiligten Zeugen, wenn sie gegen die beschuldigten Polizeibeamten sprachen. Er suchte gezielt nach entlastendem Material für Polizeibeamte und stellte gegen Privatpersonen und Opfer mit Vorliebe belastende Behauptungen auf.

In diesem Lichte ist auch das vorliegende Verfahren zu sehen. Oberstaatsanwalt Seither betreibt die Anklage gegen mich aus persönlichen Motiven. Er ist keineswegs der unbeteiligte Ermittler, der nur im Auftrag des Staates tätig wird. Die angeblich Geschädigte, also die Beschuldigte des Unterschlagungsverfahrens, hat keine Strafanzeige erstattet. Oberstaatsanwalt Seither ist aus eigenem Antrieb tätig geworden, nachdem sein erster Versuch, mir – als Opfer – eine Straftat anzulasten, 2007 mißlungen war.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Anlagen:
1. Einstellungsbescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14
2. Anschreiben an Oberstaatsanwalt Seither vom 01.03.2014
3. Anschreiben an Oberstaatsanwalt Harden vom 01.03.2014
4. Anschreiben an Polizeioberrat Jürgen Fix vom 28.02.2014
5. Anschreiben an Polizeihauptkommissar Martin Ottersbach vom 28.02.2014
6. Anschreiben an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier vom 28.02.2014

Antwort des Oberstaatsanwalts Martin Fischer, Staatsanwaltschaft Duisburg, vom 22.12.2015 auf meinen Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes gegen Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither vom 09.12.2015

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Martin Fischer, Staatsanwaltschaft Duisburg

Vorbemerkung: Mein vorstehender Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes umfaßte (ohne Anlagen) sieben Seiten. Oberstaatsanwalt Fischer, Staatsanwalt Duisburg, antwortet mir in einem Absatz (letzter Absatz der 1. Seite), ohne irgendeine Begründung zu geben. Offenbar wußte er meiner obenstehenden Analyse kein einziges Argument entgegenzusetzen.

Bescheid des Oberstaatsanwalts Martin Fischer, Staatsanwaltschaft Duisburg, vom 22.12.2015, S. 1
Bescheid des Oberstaatsanwalts Martin Fischer, Staatsanwaltschaft Duisburg, vom 22.12.2015, S. 2

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 10.12.2015 auf mein weiter oben stehendes Schreiben vom 11.11.2015

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 10.12.2015, S. 1 Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 10.12.2015, S. 2

Meine Antwort an den Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 21.12.2015

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
21.12.2015
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) am Amtsgericht Duisburg
Ihr Zeichen: 3133 Dbg - 1573
Mein Schreiben vom 11.11.2015
Ihr Schreiben vom 10.12.2015

Sehr geehrte Frau Muckelmann, sehr geehrter Herr Bender!

1. In meinem letzten Schreiben hatte ich darauf hingewiesen, daß mir die Anlage zum Strafbefehl vom 24.09.2015, nämlich der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft, aus dem die Begründung hervorgehen sollte, bis zum 11.11.2015 immer noch nicht zugekommen war. Sie erklären, Richterin Bohle habe in ihrer dienstlichen Stellungnahme angegeben, daß sie es versehentlich unterlassen habe, in der Verfügung zur Zustellung des Strafbefehls aufzunehmen, daß der ursprüngliche Strafbefehlsantrag als Anlage beizufügen sei.

Die Verfügung zur Zustellung des Strafbefehls erging am 25.09.2015. Der Strafbefehl ging mir am 06.10.2015 zu. Am 07.10.2015 wandte ich mich telefonisch an die Justizhauptsekretärin Kramp und verlangte die fehlende Anlage. Dann war doch spätestens zu diesem Zeitpunkt das Versehen vom 25.09.2015 aufgeklärt. In meiner Beschwerde an die Direktorin vom 10.10.2015 und dem Einspruch vom 14.10.2015 habe ich erneut auf die ausstehende Anlage hingewiesen. Ich hätte die Anlage (den Strafbefehlsantrag) dann unverzüglich bekommen müssen. Statt dessen mußte ich noch mehr als einen Monat warten. Die Anlage wurde erst am 09.11.2015 zusammen mit der Ladung zum neuen Hauptverhandlungstermin am 07.01.2016 versandt (Eingang bei mir: 13.11.2015).

Im Vermerk der Justizobersekretärin Jentsch (Blatt 77 der Akte) steht, daß ich am 07.10.2015 in der Geschäftsstelle anrief und mit ihr und Frau Kramp persönlich sprach und erklärte, gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen zu wollen. „In Erwartung des Einspruchs hat Frau Kramp bislang davon abgesehen, den Strafbefehl nebst Anlage erneut zuzustellen.” Das ist eine merkwürdige Begründung. Normalerweise ist wohl vorgesehen, daß der Angeklagte die Begründung des Strafbefehls (die Anlage) bei seinem Einspruch mit berücksichtigt.

Ich beantrage eine Ablichtung der dienstlichen Stellungnahme der Richterin Bohle.

2. Im übrigen bleibe ich bei meiner Auffassung, daß der Erlaß des Vorführungsbefehls rechtswidrig war und diese Maßnahme auch den Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit überschritten hat. Der Erlaß eines Vorführungsbefehls ist an objektive, formale Voraussetzungen gebunden. Er setzt voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht und daß der Zugang der Ladung nachgewiesen war (s. Loewe/Rosenberg, Kommentar zur StPO, § 133, Randnummer 13). Ein Richter kann sich in seiner Unabhängigkeit nur auf dem Gelände bewegen, das durch die Gesetze abgesteckt ist.Der Vorführungsbefehl wurde am 03.09.2015 erlassen (Blatt 71 der Akte). Richterin Bohle wußte aus dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars Oberweis (Blatt 64), daß es am 08.08.2015 vor meiner Wohnung nicht zur Übergabe der Schriftstücke gekommen war. Insbesondere war mir also keine Vorführung schriftlich angedroht worden, wie es für den Erlaß eines Vorführungsbefehls unumgänglich ist. Auf meine Frage, um welchen Vorgang oder welches Aktenzeichen es ging, gab mir der Beamte Oberweis keine Auskunft.

In meinem Eingangsschreiben vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts habe ich erklärt, daß ich mich nicht für verpflichtet erachte, von einem Polizeibeamten einen Stoß nicht näher definierter loser Blätter anzunehmen und den Empfang mit meiner Unterschrift zu quittieren. Ich habe Sie gebeten, mir, falls Sie anderer Meinung sind, die Rechtsgrundlage (Polizeigesetz NRW, Strafprozeßordnung etc.) mitzuteilen. Da Sie davon abgesehen haben, gehe ich davon aus, daß ich mich auch nach Ihrer Meinung am 08.08.2015 korrekt verhalten habe. Für einen Vorführungsbefehl hat mein Verhalten keinen Anlaß geboten.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Der Erlaß des Vorführungsbefehls setzt grundsätzlich voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht war ... und daß der Zugang der Ladung nachgewiesen ist.
Auszug aus dem Kommentar zu Strafprozeßordnung: Löwe/Rosenberg, "StPO", § 133, Randnummer 13.

Hauptverhandlung vom 07.01.2016 bei Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg

Anwesend:

Abwesend:

Wir wurden aufgerufen. Der "Saal" 91 erwies sich als beengter länglicher Raum etwa von der Größe eines Studentenapartments. Richterin Bohle las meine Personalien aus der Akte vor. Sie gab meine Staatsangehörigkeit falsch an. Ich korrigierte das. Sie befragte mich zu meinem Lebenslauf.

Oberamtsanwältin Neubert von der Staatsanwaltschaft hatte heute Sitzungsdienst. Sie verlas aus dem Strafbefehlsentwurf die Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither. Demnach soll ich bei meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] verschwiegen haben, daß sich der (m. E. unterschlagene) Handzettel in der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Dies hätte die Beschuldigte entlasten können. Meine Kenntnis ergebe sich aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014.

Richterin Bohle wies mich darauf hin, daß es mir freistand, zu den Vorwürfen zu schweigen. Das war mir schon bekannt. Ich sagte, ich wollte Stellung nehmen.

Ich sagte, daß ich bei meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 nichts verschwiegen haben kann, was aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgehen soll, denn ich weiß, daß allein die Oberstaatsanwälte Seither und Harden für Ermittlungen gegen Polizeibeamte zuständig sind. Ebendiesen Staatsanwälten hatte ich aber meine Stellungnahme vom 28.02.2014 seinerzeit persönlich zugestellt. Wie sollte ich den einzig in Frage kommenden Staatsanwälten am 10.07.2014 etwas verschweigen, was ich ihnen bereits am 28.02.2014 mitgeteilt hatte? (Dagegen hat aber Oberstaatsanwalt Seither bei seinem Ermittlungsverfahren gegen mich der Richterin verschwiegen, daß er meine Stellungnahme vom 28.02.2014 persönlich erhalten hatte!)

Ich sagte, daß ich gar nicht weiß, ob der Handzettel im Original bei der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft ist, wie Oberstaatsanwalt Seither behauptet. Es ist keine Urkunde, sondern nur ein schwarzweißer Ausdruck ohne Unterschrift. Ich las aus der schriftlichen Aussage des Polizeibeamten V. vom 21.04.2013 vor: „Ein Handzettel, den Herr Bomanns einem Fz.-Insassen ausgehändigt hatte, konnte von mir (bei einem Fz.-Insassen) sichergestellt werden und ist dem Vorgang beigefügt.” Meinte er den Vorgang beim Polizeipräsidium Oberhausen mit dem Aktenzeichen 508000-037871-12/9 oder den Vorgang bei der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Aktenzeichen 110 Js 98/12? Das Original des Handzettels kann nicht zugleich bei beiden Behörden sein.

Ich kam auf Blatt 25 der Akte 110 Js 98/12 zu sprechen: ein Aktenvermerk des Kriminalhauptkommissars Thomeczek, wieder mit dem Aktenzeichen 508000-037871-12/9. Kriminalhauptkommissar Thomeczek hatte die Akte der Staatsanwaltschaft zur Bearbeitung und fügte ihr einige Blätter hinzu. Blatt 20 ist eine weitere Ausfertigung des Handzettels. KKH Thomeczek schrieb in seinem Aktenvermerk wörtlich: "Dieser bearbeitete Beschwerdevorgang wurde in Kopie dem Vorgang beigeheftet (Bl. 10 - 23 der Akte)". Demnach ist also auch ein Handzettel im Beschwerdevorgang der Polizei, und Blatt 20 in der Akte 110 Js 98/12 ist davon eine Kopie. Demnach könnte ja auch der Zettel bei der Polizei, den Herr Thomeczek kopiert hat, das Original sein und nicht Blatt 61. Richterin Bohle rief die Oberamtsanwältin Neubert und mich ans Richterpult, und wir nahmen die Akte 110 Js 98/12 in Augenschein. Blatt 20 war für mich eindeutig als Kopie erkennbar, weil Querstreifen mit blasser Tinte über das Blatt liefen, d. h. der Drucker hatte zu wenig Tinte. Bei Blatt 61 könnte es sich um das Original oder eine gute Kopie handeln.

Ich kam auf die Vorschriften im Polizeigesetz NRW zu sprechen: Sichergestellte Gegenstände müssen zurückgegeben werden, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist. Das Polizeigesetz läßt offen, ob ein Schriftstück im Original zurückgegeben werden muß oder ob eine Kopie reicht. Falls eine Rückgabe im Original vorgeschrieben ist und das Original in der Akte der Staatsanwaltschaft ist, sei das bereits eine Unterschlagung gewesen und die beschuldigte Polizeiführungskraft Anke S. hätte den Handzettel von der Staatsanwaltschaft zurückverlangen können. Oberstaatsanwalt Seither hätte den Handzettel zurückgeben müssen. Falls die Rückgabe einer Kopie an an die Eigentümerin ausreicht, hätte die Polizeiführungskraft Anke S. Ersatz beschaffen können und müssen. Richterin Bohle wußte auch nicht, ob der Handzettel im Original zurückgegeben werden muß oder ob eine Kopie reicht.

Richterin Bohle behauptete, Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither habe den Handzettel nicht an die Polizei zurückgeben können, weil er ein Beweisstück in dem Verfahren 110 Js 98/12 sei. Dies ist offensichtlich falsch: Es war von vornherein unstrittig, daß ich Handzettel verteilt habe. An dem Inhalt des Handzettels hatte niemand etwas auszusetzen. "Beweismittel sind eine Erkenntnisquelle, durch die sich das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung überzeugen soll." (Wikipedia) Außerdem ist der Handzettel zweimal in der Akte enthalten (Blatt 20 und 65).

Ich berichtete weiter: Nach Akteneinsicht im November 2013 habe ich zweimal ans Polizeipräsidium Oberhausen geschrieben und die Rückgabe des Handzettels an die Eigentümerin verlangt. Das Polizeipräsidium hat mir nicht geantwortet. Danach habe ich fünfmal ans Innenministerium NRW geschrieben. Das Innenministerium hat nicht für die Rückgabe des Handzettels gesorgt. Ich nannte die einzelnen Daten der Schreiben. Dann erst habe ich Strafanzeige erstattet. Meine Strafanzeige war die logische Konsequenz aus dem Beschwerdeverfahren. Ich zitierte aus meinem Schreiben vom 25.04.2014 an das Innenministerium: "Wollen Sie zu einer Unterschlagung Beihilfe leisten?"

Oberamtsanwältin Neubert warf ein, ich hätte mir mit meiner Beschwerde viel Mühe gegeben. Sie fragte, warum ich so ein starkes Interesse an der Rückgabe des Handzettels gehabt hätte. Ich sagte, daß die Empfängerin eine wichtige Zeugin war, die gesehen hat, wie die Polizeibeamtin W. mich bei der Flugblattverteilung bedrohte. Wenn die Eigentümerin den Handzettel zurückerhalten hätte, hätte sie sich vielleicht bei mir gemeldet.

Richterin Bohle fragte – was mit dem Strafverfahren nichts zu tun hat –, wie es mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Biefangstraße weitergegangen sei und ob ich noch etwas dagegen unternommen hätte. Ich erklärte ihr, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung fortbesteht.

Richterin Bohle meinte plötzlich, sie sehe sich hier vor komplizierte Rechtsfragen gestellt. Es müsse unbedingt für mich ein Pflichtverteidiger bestellt werden. Ich sagte, ich wollte kein Geld in einen Rechtsanwalt investieren. Wenn sie mich verurteilte, würde ich in die nächste Instanz ziehen und dann einen Rechtsanwalt zuziehen. Richterin Bohle wandte ein, wir würden möglicherweise schon vor dem Amtsgericht Duisburg zu einem Ergebnis kommen. Ich müsse jetzt auf jeden Fall einen Pflichtverteidiger haben. Sie empfehle mir jemanden aus dem Raum Duisburg/Oberhausen. Ob ich schon jemanden im Sinn hätte? Ich verneinte. Sie gab mir eine Woche Frist, um einen Pflichtverteidiger meiner Wahl zu benennen; andernfalls werde das Amtsgericht Duisburg von Amts wegen einen bestellen. Das sei alles nur zu meinem Besten!

Damit wurde die Verhandlung ohne Urteilsspruch beendet.

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 13.01.2016

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 13.01.2016, S. 1
Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 13.01.2016, S. 2

Meine Antwort an den Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, und an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, vom 15.03.2016 (unbeantwortet bis zum 20.08.2017)

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
15.03.2016
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) am Amtsgericht Duisburg
Nachrichtlich an: Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, Telefax 0203 9928 441
Ihr Zeichen: 3133 Dbg – 1573
Mein Schreiben vom 21.12.2015
Ihr Schreiben vom 13.01.2016

Sehr geehrte Frau Muckelmann, sehr geehrter Herr Bender, sehr geehrte Frau Nabbefeld-Kaiser!

Ich habe die Vorgänge ebenfalls mehrfach geprüft und komme leider zu keinem anderen Ergebnis als in meinem letzten Schreiben. Die Angaben der Richterin Rita Bohle und der Justizhauptsekretärin Kramp sind nicht stichhaltig. Es handelt sich um Schutzbehauptungen.

1. Bei der Hauptverhandlung vom 24.09.2015 erging ein Strafbefehl. Die Richterin Bohle gibt an, sie habe am nächsten Tag (25.09.) in der Verfügung zur Zustellung des Strafbefehls „versehentlich unterlassen“, daß der Strafbefehlsantrag (also die Begründung) beizufügen sei.

Der Strafbefehl ging mir am 06.10.2015 zu. Am nächsten Tag (07.10.2015) wandte ich mich telefonisch an die Geschäftsstelle (Justizhauptsekretärin Kramp) und verlangte die fehlende Anlage. Frau Kramp meinte, ich brauchte die Anlage nicht.

Ich sollte die Anlage schließlich erst am 13.11.2015 bekommen.

Mit meinem Anruf vom 07.10.2015 bei Frau Kramp war das Versehen der Richterin Bohle vom 25.09.2015, siehe oben, doch aufgeklärt!

Ich beschwere mich nicht über den Zeitraum vom 25.09.2015 bis zum 06.10.2015, sondern über den Zeitraum vom 07.10.2015 (mein Anruf bei Justizhauptsekretärin Kramp!) bis zum 13.11.2015 (Empfang der verlangten Anlage).

Vor dem 06.10.2015 wußte ich noch gar nichts von dem Strafbefehl, insofern konnte ich da logischerweise keine Anlage vermissen. Ab dem 07.10.2015 wollte ich mich verteidigen, und da brauchte ich die Anlage!

Es hätte der Justizhauptsekretärin Kramp auch beim Versenden des Strafbefehls am 25.09.2015 selbst auffallen müssen, daß die Anlage fehlte. Ein großer Teil der Strafverfahren wird durch Strafbefehl abgewickelt. Daher ist das Versenden von Strafbefehlen eine der Haupttätigkeiten der Justizhauptsekretärin Kramp. Diesen Strafbefehlen wird dann auch regelmäßig der Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft als Anlage beigelegt. Wenn ihr schon nicht selbst aufgefallen sein soll, daß dem Schriftsatz die sonst stets vorhandene Anlage fehlte, wieso erhielt sie diesen Mangel vorsätzlich aufrecht und erklärte mir am Telefon, ich brauchte die Anlage gar nicht?

Bei der Abteilung 10, Amtsgericht Duisburg, Richterin Rita Bohle und Justizhauptsekretärin Kramp, herrschen miserable Zustände. Ich habe noch nie eine Geschäftsstelle erlebt, die so dürftig arbeitet.

Justizobersekretärin Jentsch erklärte in ihrem Vermerk vom 12.10.2015 (Blatt 77 der Akte): „In Erwartung des Einspruchs hat Frau Kramp bislang davon abgesehen, den Strafbefehl nebst Anlage erneut zuzustellen.“ Die Aussage der Justizhauptsekretärin Kramp ist nicht glaubhaft. Sie will geglaubt haben, daß ich zuerst Einspruch einlegen muß (ohne die Begründung zum Strafbefehl zu kennen) und mir danach die Anlage zugestellt wird. In Wirklichkeit weiß sie, daß der Ablauf umgekehrt ist. Die Begründung ist dazu da, daß der Angeschuldigte sie bei seinem Einspruch verwendet!

2. Bezüglich des Vorführungsbefehls vom 03.09.2015 (Blatt 71 der Akte) habe ich Sie mehrfach auf Loewe/Rosenberg, Kommentar zur StPO, § 133, Randnummer 13 verwiesen: „Der Erlaß des Vorführungsbefehls setzt grundsätzlich voraus, daß die Vorführung in einer schriftlichen Ladung angedroht war … und daß der Zugang der Ladung nachgewiesen ist.“

Diese strafprozessuale Voraussetzung war in meinem Fall nicht erfüllt. Sie wollen sich nicht äußern und verweisen immer wieder auf die richterliche Unabhängigkeit. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch den Zwang zum Einhalten von Verfahrensweisen nach der Strafprozeßordnung nicht angegriffen. Richterin Bohle reißt einen Bürger, der gar nicht weiß, daß etwas gegen ihn vorliegt, einfach aus seinem normalen Tagesablauf. Die Polizei steht vor der Tür und zerrt ihn vor Gericht, wo er sich rechtfertigen soll – unvorbereitet. Sie tolerieren das.

Außerdem erwarte ich seit langem, daß Richterin Bohle von ihrer richterlichen Unabhängigkeit Gebrauch macht, indem sie zu den Vorwürfen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither ihre eigene (!) Rechtsauffassung kundtut. Sie hat bisher, einschließlich der Hauptverhandlung vom 07.01.2016, kein Wort zur Rechtslage geäußert.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Stellungnahme meines Rechtsanwaltes vom 04.02.2016

ROLF-WERNER THIEME
RECHTSANWALT
ROTHENBAUMCHAUSSEE 7

Amtsgericht Duisburg
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg

UNSER ZEICHEN
00795-16/rt/dk

Datum: 04.02.2016
vorab per Fax: 02039928441

In dem Strafverfahren
gegen

Alfred Bomanns

Aktenzeichen: 10 Cs - 110 Js 52/14 - 18/15

nehme ich nach erfolgter Akteneinsicht für den Beschuldigten im Folgenden Stellung und werde – im Rahmen einer anzuberaumenden Hauptverhandlung – beantragen

den Beschuldigten freizusprechen.

Zur Beendigung des Verfahrens wird weiterhin beantragt,

zeitnah einen Verhandlungstermin zu bestimmen.

Begründung :

I.

Die zuständige Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor durch das Anschreiben vom 10.07.2014 an sie eine Strafanzeige gegen die Polizeiführungskraft in Oberhausen, Frau Anke S. [Name geändert], wegen Unterschlagung erstattet zu haben. Die Anzeige beruhe darauf, dass die dortige Beschuldigte, Frau Anke S., einen H a n d z e t t e l an den Anzeigeerstatter, den hiesigen Beschuldigten nicht herausgebe, den dieser teilweise unbekannten d r i t t e n P e r s o n e n im Zuge einer polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme freiwillig übergeben hatte.

Im Zuge der vorgenannten Anzeige soll der Anzeigeerstatter es unterlassen haben mitzuteilen, dass der Handzettel von der/den teilweise unbekannten Dritten – freiwillig – an die Polizei übergeben worden sei, sowie dass der Handzettel nach Kenntnisstand der zuständigen Staatsanwaltschaft sich als Beweismittel in dem Verfahren 110 Js 98/12 befände.

Diese für die Beschuldigte Anke S. entlastenden Momente seien dem Anzeigeerstatter bekanntgewesen, da er durch seinen Anwalt Akteneinsicht in das Verfahren 110 Js 98/12 gehabt hätte, wie die verwandten Zitate der Vernehmungsprotokolle der dortigen Zeugen, in der Stellungnahme vom 28.02.2014 belege.

Die zuständige Staatsanwaltschaft hat am 05.01.2015 wegen dieses Tatvorwurfs den Erlass eines Strafbefehls beantragt, der das vorgeworfene Verhalten mit

60 Tagessätzen à 30,- €

sanktionierte. Das zuständige Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.07.2015 die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung angeordnet und auf den 24.09.2015 terminiert.

Zu diesem Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte nicht. Daraufhin wurde ihm der – nicht ausgefertigte, aber von der Richterin gezeichnete – Strafbefehl übersandt, gegen den er fristgerecht Einspruch eingelegt hat. An dem weiteren Hauptverhandlungstermin am 07.01.2016 wurde das Verfahren ausgesetzt, damit der Beschuldigte sich einen Pflichtverteidiger wähle, der zwischenzeitlich mit dem Unterzeichner bestimmt wurde.

II.

Der Beschuldigte ist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung antragsgemäß freizusprechen, da weder in tatsächlicher, noch rechtlicher Hinsicht Ermittlungsergebnisse vorliegen, die einen Nachweis für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten begründen.

1.

In tatsächlicher Hinsicht ist – gelinde gesagt – überraschend, dass die Akte das Hauptbeweismittel – Anschreiben vom 10.07.2014 – n i c h t enthält. Der Unterzeichner konnte trotz mehrfacher Sichtung der Akte das Schriftstück n i c h t entdecken.

Auch wenn dieses Defizit behoben werden könnte, ist das für die strafrechtliche Bewertung des Vorgangs unerheblich.

Unzweifelhaft hat der Beschuldigte den

HANDZETTEL willentlich an DRITTE übergeben,

die diesen auch unproblematisch angenommen haben, um sich über das Anliegen des Beschuldigten zu informieren. Der Beschuldigte war somit weder Besitzer, noch Eigentümer der Sache, sondern die unbekannten Dritten haben Besitz und Eigentum an den Handzetteln begründet.

Es stand diesen Dritten nachfolgend frei nach Belieben über den Gegenstand Handzettel zu verfügen, seinen Inhalt zu würdigen oder ihn zu vernichten. Er konnte insoweit auch von Dritten freiwillig, oder nach einer Sicherstellung durch die Polizei als Beweismittel, an diese übergeben werden.

2.

Aus diesen Gründen ergibt sich rechtlich eine eindeutige Würdigung des Sachverhalts.

Der Beschuldigte war – seit der Übergabe der Handzettel an Dritte – nicht mehr Berechtigter hinsichtlich des/der Handzettels. Er hatte keine rechtliche Befugnis hinsichtlich des Verbleibs des Handzettels – inklusive des Gewahrsams der Polizei. Er konnte insoweit nicht gem. § 77 StGB der antragsberechtigte Verletzte sein.

„Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen (UA S. 29) wurde der für die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (§§ 77 f. StGB) des Verletzten N. als Eigentümer des Lkw nicht gestellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 3 StR 477/10 –, juris – Hervorhebung der Unterzeichner).“

Antragsberechtigt wären insoweit n u r die unbekannten Dritten gewesen. Bei dem vorliegenden Gegenstand, welcher unabhängig von dem Inhalt, als eine geringwertige Sache im Sinne des § 248 a StGB anzusehen ist, besteht ein Antragserfordernis aufgrund dieser Norm in den Fällen der §§ 242, 246 StGB, da es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt.

Ausschließlich ein Strafantrag der unbekannten Dritten hätte einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte Anke S. begründen können. Dies war dem Beschuldigten unmöglich, da in s e i n / e n Eigentum/Besitz durch die Übergabe/Sicherstellung der Handzettel nicht mehr eingegriffen werden konnte.

Diesen vorgenannten Momenten kommt – auch nach der einschlägigen – Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu, die zu dem Tatvorwurf des § 164 StGB ausführt:

„Nach dieser Vorschrift macht sich insbesondere der Täter strafbar, der einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat durch eine Person erfüllt den objektiven Tatbestand des § 164 Abs. 1 StGB daher nicht, wenn schon nach dem Inhalt der verdächtigenden Äußerung selbst ausgeschlossen ist, dass diese zu der beabsichtigten behördlichen Reaktion führen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist.“ (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 – 2 StR 417/01 – zitiert nach juris; Fischer, StGB, 61. Auflage, § 164, Rn. 5b; Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 164, Rn. 15). „Das gilt nach der Auffassung des Senats grundsätzlich auch für einen zur Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag. Allerdings genügt es in diesem Fall, wenn die Behebung des Mangels nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist und die Verfolgungsbehörde aus diesem Grund schon vorher Verfolgungs- oder Ermittlungshandlungen vornimmt, etwa wenn der vom Anzeigeerstatter verschiedene Strafantragsberechtigte für die behauptete Straftat nicht vor Ort ist, den Strafantrag aber voraussichtlich stellen würde.“ (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 5 Ss 253/14 –, juris – Hervorhebung der Unterzeichner).

Da der Beschuldigte überhaupt nicht antragsberechtigter Verletzter einer Straftat war, konnte er auch keinen Strafantrag gem. § 77 StGB gegen die Polizeiführungskraft Anke S. stellen. Die Staatsanwaltschaft konnte mangels einer Antragsberechtigung des Beschuldigten – für das absolute Antragsdelikt – gegen die Beschuldigte Anke S. kein Vorermittlungsverfahren eröffnen, da eine Strafverfolgungsvoraussetzung fehlte. Ein Strafantrag der teilweise unbekannten Dritten, die sich nicht um den Verbleib des Handzettel kümmerten, ist gänzlich auszuschließen, da die Antragsfrist – 3 Monate – seit Jahren abgelaufen ist.

Dass die zuständige Staatsanwaltschaft ein sanktionswürdiges Verhalten des Beschuldigten trotzdem feststellen konnte, ist nicht nachvollziehbar, da die Übergabe der Handzettel an Dritte durch den Beschuldigten feststeht, der somit jedwede Berechtigung über die Handzettel „aus der Hand gegeben“ hat.

Die Staatsanwaltschaft hatte Kenntnis über sämtliche Verfahren und den Verbleib des/der Handzettel und wusste um die Besitz-, Eigentumsverhältnisse, so dass die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte Anke S. gänzlich abwegig war.

Ein Ermittlungsverfahren konnte nicht gegen die Polizeiführungskraft eröffnet werden, so dass eine falsche Verdächtigung des Beschuldigten tatbestandlich gar nicht vorliegen kann.

Der Beschuldigte ist antragsgemäß freizusprechen.

3.

Dies gilt sogar, wenn man – ausschließlich – auf die überalterte Rechtsprechung des BGH abstellen würde, die offensichtlich von der Staatsanwaltschaft zur Begründung eines Tatvorwurfes herangezogen werden soll.

Sogar wenn das gesamte Vorgenannte übergangen wird, ist tatsächlich k e i n Nachweis für eine tatbestandliche Erfüllung des Tatbestandes des § 164 StGB n.F.(2009) in subjektiver Hinsicht – nach der alten Rechtsprechung des BGH – denkbar:

„Vorsätzlich im Sinne des § 164 ... StGB handelt, wer bei Zweifel an der Richtigkeit einer – in Wirklichkeit falschen – Verdächtigung diese auch geäußert haben würde, wenn ihm die Unwahrheit bekannt gewesen wäre (BGHSt 14, 240 - 258 – Leitsatz 2).“

Ausweislich der umfänglichen Einlassungen des Beschuldigten geht dieser zweifellos von der Richtigkeit und Wahrheit seiner laienhaften juristischen Würdigungen aus, die offensichtlich falsch sind. Die Unwahrheit seiner Auffassung ist ihm erst jetzt von juristischer Seite vermittelt worden und wurde offensichtlich auch von anderen Verfahrensbeteiligten mit juristischen Kenntnissen verkannt.

Die fehlerhafte Rechtsauslegung in der Laiensphäre begründet keinen Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer strafbaren Handlung gem. § 164 StGB n.F.‚ die er durch die Strafanzeige vom 10.07.2014 (soweit existent) gar nicht begehen konnte.

Das Verfahren ist antragsgemäß z e i t n a h zu beenden.

Für den Beschuldigten

Rolf-Werner Thieme
Rechtsanwalt

Stellungnahme des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither gegenüber dem Amtsgericht Duisburg vom 16.02.2016

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefon: 0203 9938-0
Durchwahl: 0203 9938-812
Telefax: 0203 9938-888
E-Mail: poststelle@sta-duisburg.nrw.de
Bearbeiter/in: OStA Seither
Datum: 16.02.2016
Aktenzeichen: 110 Js 52/14
(bei Antwort bitte angeben)

Vfg.
1.
U. m. A. ["urschriftlich mit Akte(n)"] und BAe ["und Beiakte"]
dem Amtsgericht
Duisburg

nach Kenntnisnahme zurückgesandt. Zu der Einlassung des Angeklagten wird ausgeführt, dass die Ausführungen bereits deswegen nicht zutreffen, da es vorliegend nicht allein auf die Stellung eines Strafantrages ankommt. § 248a StGB lässt eine Verfolgung nämlich auch dann zu, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Dies lässt auch das OLG Stuttgart in seiner von dem Verteidiger zitierten Entscheidung zu, indem das Gericht ausführt, dass ein Formerfordernis auch dann erfüllt ist, "wenn die Behebung des Mangels nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist ... und den Strafantrag aber voraussichtlich stellen würde". Vorliegend würde sich durch die Strafanzeige des Angeklagten das Verfahren gegen [eine Polizeiführungskraft] einer Polizeibehörde richten. Soweit diese tatsächlich eine behauptete rechtswidrige Tat einer Unterschlagung – einer geringwertigen Sache – begangen hätte, wäre ein solches besonderes öffentliches Interesse ohne jeden Zweifel anzunehmen. Auf den Strafantrag des tatsächlichen Eigentümers kommt es somit hier nicht an. Mit den Ausführungen zu dem Fehlen der "Strafanzeige vom 10.07.2014" versucht der Verteidiger lediglich abzulenken. Ausweislich des Strafbefehls ist ausdrücklich als Fundstelle der hier inkriminierten Strafanzeige Bl. 1 der Akte 110 Js 46/14 aufgeführt. Diese Akte war auch als Beiakte mit gesandt worden.

In der Hauptverhandlung wird daher weiterhin die Verurteilung zu einer Geldstrafe zu erwarten sein.

2.
Wv. 2 Monate
(Seither)
Oberstaatsanwalt

Was Oberstaatsanwalt Seither außer acht ließ

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither behauptete in seinem vorigen Schreiben: Wenn die Polizeiführungskraft einer Polizeibehörde die behauptete rechtswidrige Tat der Unterschlagung einer geringwertigen Sache (nämlich meines Handzettels) begangen hätte, so wäre ein besonderes öffentliches Interesse ohne Zweifel anzunehmen.

Er ließ jedoch folgende Frage außer acht: Wenn ein Oberstaatsanwalt einer Staatsanwaltschaft nach seinem eigenen Bekunden eine geringwertige Sache (Handzettel) in seiner Akte unter Verschluß hält, so daß die Polizeiführungskraft sie nicht an die Eigentümerin zurückgeben kann, ist das dann auch von besonderem öffentlichem Interesse?

Zur Erinnerung: In seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren behauptete Oberstaatsanwalt Seither, er selbst (!) habe den Handzettel im Original in seiner Akte 110 Js 98/12 und folglich habe die beschuldigte Polizeiführungskraft darauf keine Einwirkung mehr.

Auszug aus dem Bescheid vom 18.08.2014: Oberstaatsanwalt Seither behauptetete, er selbst habe den Handzettel im Original in seiner Akte und folglich habe die beschuldigte Polizeiführungskraft darauf keine Einwirkung mehr.

Hauptverhandlung vom 10.05.2016 bei Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg

Anwesend:

Abwesend:

Als wir vor dem Sitzungssaal eintrafen, war die vorherige Verhandlung schon beendet, und wir nahmen Platz. Die Urkundsbeamtin und Staatsanwältin Jannott warteten schon. Richterin Bohle traf einige Minuten später ein. Sie eröffnete die Verhandlung. Sie las meine Personalien aus der Akte vor und befragte mich zu meinem Lebenslauf.

Staatsanwältin Monika Jannott hatte Sitzungsdienst. Sie verlas aus dem Strafbefehlsentwurf die Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Wolfgang Seither. Demnach soll ich bei meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] verschwiegen haben, daß sich der (m. E. unterschlagene) Handzettel in der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg befinde. Dies hätte die Beschuldigte entlasten können. Meine Kenntnis ergebe sich aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014.

Richterin Bohle belehrte mich, daß es mir freistand, die Aussage zu verweigern. Ich antwortete, daß ich mich nicht mehr äußern wollte. Ich hatte in der Hauptverhandlung am 07.01.2016 (damals ohne Rechtsanwalt) ausführlich Stellung genommen. Die Richterin sah mich ungläubig an. Ich erinnerte sie daran, daß sie in der letzten Hauptverhandlung darauf bestanden hatte, mir zwangsweise einen Pflichtverteidiger beizuordnen, damit dieser an meiner Stelle vortragen kann. Der Pflichtverteidiger sitze nun neben mir und könne für mich reden. Außerdem hätte ich mich schon in meiner Stellungnahme vom 14.12.2015 umfassend geäußert und das sei alles weiterhin gültig.

Richterin Bohle und Staatsanwältin Jannott bohrten weiter und wollten wissen, ob ich "zugäbe", die Strafanzeige vom 10.07.2014 verfaßt zu haben. Die Frage war so überflüssig, wie es nur möglich ist, war es doch seit jeher unstrittig, daß ich die Strafanzeige erstattet habe. Da diese Frage so ignorant war, konnte ich nicht widerstehen, doch darauf zu antworten – entgegen meiner ursprünglichen Absicht, heute nicht mehr auszusagen: "Selbstverständlich habe ich die Strafanzeige verfaßt. Unter der Strafanzeige steht doch meine Unterschrift."

In meinem Schreiben vom 05.12.2014 an den Leitenden Oberstaatsanwalt Bien (Blatt 25 der Akte!) stand: "Ich hatte die Polizeiführungskraft Anke S. in Oberhausen am 10.07.2014 wegen Unterschlagung angezeigt ...". Meine Stellungnahme vom 14.12.2015 an die Richterin Bohle begann mit folgenden Worten: "Ich hatte die Polizeiführungskraft Anke S. am 10.07.2014 wegen Unterschlagung angezeigt, ...". In demselben Schreiben steht weiter unten: "Es ist offenkundig, daß ich den ausschließlich für eine Ermittlungstätigkeit in Frage kommenden Oberstaatsanwälten Seither und Harden in meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 nichts mehr verschweigen konnte, was bereits aus meiner ebendiesen Staatsanwälten übersandten Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgegangen sein soll." Ich erklärte weiter: "Damit war meine Strafanzeige vom 10.07.2014 nur die logische Konsequenz aus diesem Beschwerdeverfahren, das sich über sechs Monate hinzog ..." Ein paar Absätze weiter schrieb ich: "Welchen Grund sollte ich gehabt haben, in der Strafanzeige vom 10.07.2014 noch einmal auf die Behauptung der Beamtin W. zurückzukommen, ..." All das stand in meiner Stellungnahme vom 14.12.2015, die ich Richterin Bohle zu meiner Verteidigung zugesandt hatte. In der Hauptverhandlung vom 07.01.2016 bei Richterin Bohle hatte ich ausgesagt: "Ich kann bei meiner Strafanzeige vom 10.07.2014 nichts verschwiegen haben, was aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgehen soll ..." Nachdem ich mich wiederholt schriftlich und mündlich zu der Motivation und den Hintergründen meiner Strafanzeige geäußert hatte, fragte die Richterin mich heute allen Ernstes, ob ich zugäbe, die Strafanzeige erstattet zu haben! Offenbar hat Richterin Bohle die Akte nicht gelesen, oder sie hat nur das herausgefiltert und rezipiert, was Oberstaatsanwalt Seither ihr vorlegte.

Rechtsanwalt Thieme ergriff das Wort und berichtete, daß ich nach dem Vorfall an der Biefangstraße Akteneinsicht nahm, um diesen ganzen Vorfall aufzubereiten. Ich hätte mich anschließend mit meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 zu der Akte geäußert.In der Akte seien Ausfertigungen des Handzettels enthalten. Er begann in seiner Aktenkopie zu suchen. Da ich die entsprechenden Blätter kannte, schaltete ich mich wieder ein. Blatt 20 und Blatt 61 sind jeweils ein Handzettel. Auf Nachfrage der Staatsanwältin Jannott schlug Richterin Bohle in der Akte nach und bestätigte das. Kriminalhauptkommissar (KHK) Thomeczek hatte die Akte der Staatsanwaltschaft im Polizeipräsidium. Auf Blatt 25 schreibt er, daß er den Beschwerdevorgang der Polizei der Akte der Staatsanwaltschaft als Blatt 10 - 23 beigefügt habe. Demnach ist der Handzettel Blatt 20 eine Kopie eines Handzettels aus dem Beschwerdevorgang der Polizei, der nach wie vor beim Polizeipräsidium vorhanden ist. Ich fragte Richterin Bohle und Staatsanwältin Jannott, woraus sie schlössen, daß Blatt 61 das Original des Handzettels sei und nicht die Kopiervorlage von Blatt 20, die beim Polizeipräsidium lagert. Das konnten sie mir nicht beantworten. Ich erklärte weiter, daß es mir gleichgültig war, ob die Flugblattempfängerin das Original oder eine Kopie des Handzettels zurückbekam. Eine Kopie sei im Informationsgehalt zum Original gleichwertig. Ich druckte die Handzettel auch nur als Schwarzweiß-Fotokopien auf meinem Drucker aus. Es kam mir nur darauf an, daß die Empfängerin dem Handzettel die Nachricht und meine Kontaktdaten entnehmen konnte.

Staatsanwältin Jannott fragte, wieso mir so sehr daran lag, daß die Empfängerin den Handzettel zurückbekam. Ich antwortete, daß die Empfängerin eine wichtige Zeugin war, die gesehen hat, wie die Polizeibeamtin W. mich bei der Flugblattverteilung bedrohte. Wenn die Eigentümerin den Handzettel zurückerhalten hätte, hätte sie sich vielleicht bei mir gemeldet.

Richterin Bohle fragte mich – wie schon in der ersten Hauptverhandlung am 07.01.2016 – überflüssigerweise, wie es mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Biefangstraße weitergegangen sei und ob ich noch etwas dagegen unternommen hätte. Das hat mit dem Strafverfahren gegen mich überhaupt nichts zu tun. Ich antwortete dasselbe wie beim letzten Mal.

Plädoyer der Staatsanwältin Monika Jannott:

"Der Angeklagte erstattete am 10.07.2014 Anzeige gegen die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert]. Die Polizeiführungskraft Anke S. habe ein Flugblatt nicht zurückgegeben. Er schilderte den Sachverhalt, wie es zur Sicherstellung kam. Er hat nicht dargelegt, daß diese Sicherstellung 2 Jahre vorher stattgefunden hat und sich seit dieser Zeit das Flugblatt auf Blatt 21 (der Akte) befand, so daß zum Zeitpunkt der Anzeige die Polizeiführungskraft Anke S. keinen Einfluß auf die Herausgabe hatte. Sie konnte sich dieses Flugblatt nicht zueignen. Der Angeklagte hat sein Schreiben als "Strafanzeige" betitelt. Die Staatsanwaltschaft war verpflichtet, das zu überprüfen. Der Angeklagte wußte zu diesem Zeitpunkt, daß das Flugblatt sich bei den Akten befand, den er hatte Akteneinsicht gehabt. Der Angeklagte hatte unterlassen, diese Angaben anzugeben. Der Dezernent [Oberstaatsanwalt Seither!] mußte die Akten beiziehen. Damit hat sich der Angeklagte einer Falschen Verdächtigung schuldig gemacht. Zu seinen Gunsten spricht, daß er den Sachverhalt einräumt. Er bestreitet nicht, die Strafanzeige geschrieben zu haben. Als Strafe halte ich 50 Tagessätze und die Kosten des Verfahrens für angemessen."

Plädoyer meines Verteidigers:

"Es geht um ein Schreiben vom 10.07.2014, das mit dem Wort "Strafanzeige" überschrieben ist. Es handelt sich um einen uralten Vorgang vom 27.07.2012. Das war zum damaligen Zeitpunkt schon für jeden Staatsanwalt ersichtlich. Die Frage war, ob Verjährungsfristen in Frage kamen. Es handelte sich um ein Flugblatt von geringem Wert. Nach § 248a StGB kann die Unterschlagung von Gegenständen von geringem Wert nur auf Antrag des Berechtigten verfolgt werden. Wer war nun Berechtigter dieses Flugblattes? Der Angeklagte wünschte, daß das Flugblatt einer Dritten wieder zurückgegeben wurde. Mein Mandant war nicht derjenige, der Strafanzeige stellen konnte. Nach § 77 StGB hätte die Strafanzeige von der Verletzten der Straftat erstattet werden müssen. Die Antragsberechtigte hätte Anzeige gegen die Polizeiführungskraft Anke S. erstatten müssen. Ob die Sicherstellung nach § 46 des Polizeigesetzes NRW oder nach der Strafprozeßordnung erfolgte, ist eine Wertung aus der Laiensphäre. Der Angeklagte war gar nicht für einen Strafantrag berechtigt. Damit kann er auch keine Falsche Verdächtigung nach § 164 begangen haben. Der Staat hat für seine Funktionsfähigkeit ein Interesse daran, daß Bürger Strafanzeigen erstatten können. Davon würden die Bürger absehen, wenn eine Strafanzeige mit 60 Tagessätzen sanktioniert werden kann."

Mein "letztes Wort":

"Ich kann bei meiner Strafanzeige nichts verschwiegen haben, was aus meiner Stellungnahme vom 28.02.2014 hervorgehen soll, da ich die Stellungnahme vom 28.02.2014 den Oberstaatsanwälten Seither und Harden persönlich zugestellt hatte und da ich weiß, daß nur die Staatsanwälte Seither und Harden für die Bearbeitung der Unterschlagungsanzeige in Frage kamen.

Ich weiß überhaupt nicht, ob der Handzettel im Original in der Akte 110 Js 98/12 enthalten ist. In der Akte sind zwei Ausfertigungen des Handzettels, nämlich Blatt 20 und Blatt 61. Der PHK Voos erklärt auf Bl. 60: „Ein Handzettel konnte von mir ... sichergestellt werden und ist dem Vorgang beigefügt.” Ist der Vorgang beim Polizeipräsidium Oberhausen mit dem Aktenzeichen 508000-037871-12/9 oder der Vorgang bei der Staatsanwaltschaft Duisburg mit dem Aktenzeichen 110 Js 98/12 gemeint?

Blatt 20 ist ebenfalls eine Ausfertigung des Handzettels, die KHK Thomeczek der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft hinzugefügt hat. KHK Thomeczek schrieb auf Bl. 25: 'Dieser bearbeitete Beschwerdevorgang [der Polizei] wurde in Kopie dem Vorgang beigeheftet (Bl. 10 - 23 der Akte).' Demnach ist Bl. 20 in der Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft die Kopie eines Handzettels in dem Beschwerdevorgang 508000-037871-12/9 des Polizeipräsidiums. Warum sollte der Handzettel, der beim Polizeipräsidium liegt, nicht das Orignal sein?

Nach dem Polizeigesetz NRW müssen sichergestellte Gegenstände an den Eigentümer zurückgegeben werden. Es bleibt unklar, ob ein Handzettel im Original zurückgegeben werden muß oder ob eine Kopie reicht.

Wenn die Rückgabe einer Kopie reicht, hätte die Polizeiführungskraft Anke S. den Handzettel, von dem KHK Thomeczek beim Polizeipräsidium eine Ablichtung machte (s. o.), noch einmal kopieren und an die Empfängerin zurückgeben können. Wenn die Rückgabe im Original erforderlich ist und der Handzettel, der bei dem Beschwerdevorgang im Polizeipräsidium liegt und von dem KHK Thomeczek eine Ablichtung machte, das Original ist, hätte die Polizeiführungskraft Anke S. die Möglichkeit gehabt, das Original an die Eigentümerin zurückzugeben.

Wenn die Rückgabe im Original erforderlich ist und das Original in der Akte der Staatsanwaltschaft ist, dann hätte Oberstaatsanwalt Seither das Original ans Polizeipräsidium zurückgeben müssen. Oberstaatsanwalt Seither behauptete im Einstellungsbescheid zum Unterschlagungsverfahren, der Handzettel sei seit dem 21.04.2013 bei seiner Akte. Die Polizeiführungskraft Anke S. habe sich nicht strafbar gemacht, weil sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Handzettel gehabt habe. Wenn die Polizeiführungskraft Anke S. keine Einwirkungsmöglichkeit hatte, dann hatte Oberstaatsanwalt Seither sie doch umso mehr. Oberstaatsanwalt Seither ist also selbst in die Vorgänge um die Nichtrückgabe des Handzettels verwickelt. Oberstaatsanwalt Seither nimmt 3 Rollen wahr, die sich gegenseitig widersprechen: 1. Er ist in die Nichtrückgabe des Handzettels selbst verwickelt. 2. Er ermittelte in der Strafanzeige wegen der Nichtrückgabe des Handzettels. 3. Er ermittelt gegen den Anzeigeerstatter der Nichtrückgabe des Handzettels. In Duisburg darf also ein Staatsanwalt in einer Sache ermitteln, in die er selbst verwickelt ist.

Nach dem Anhörungsschreiben des Oberstaatsanwalts Seither vom 05.11.2014 habe ich mich am 05.12.2014 gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt Bien geäußert. Ich hätte niemals geglaubt, daß ein Gericht aufgrund der Beschuldigungen des Oberstaatsanwalts Seither gegen mich ein Hauptverfahren eröffnet. Sie, Richterin Bohle, waren nicht verpflichtet, dem Antrag der Staatsanwaltschaft nachzukommen und gegen mich ein Hauptverfahren zu eröffnen. Bereits 2007 versuchte Oberstaatsanwalt Seither mir ein Verfahren wegen Falscher Verdächtigung zu unterschieben."

Die Richterin Bohle machte sich einige Notizen und verkündete das Urteil: Eine Verwarnung zu 50 Tagessätzen zur Bewährung für 1 Jahr ausgesetzt. Im "Wiederholungsfalle" müßte ich dann die 50 Tagessätze bezahlen. Ich soll die Kosten des Verfahrens tragen. Das nehme ich nicht hin und werde Berufung einlegen.

Urteil der Richterin Bohle

Verantwortlich: Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg

Vorbemerkung: Die Seiten 3 und 4 ("Gründe") erhielt ich tatsächlich (wie unten sichtbar) als Miniaturbilder mit verkleinerter Schrift vor grauem Hintergrund. Außerdem stimmt das Seitenverhältnis nicht, so daß am oberen oder unteren Rand ein Streifen abgeschnitten wurde. Mein Rechtsanwalt nannte die Ausfertigung des Urteils diplomatisch "typographisch eigenwillig". Ich habe Richterin Bohle am 14.06.2016 darauf hingewiesen, daß das übliche Format für den Schriftverkehr in deutschen Firmen und Behörden DIN A4 ist. Ich habe eine Ausfertigung in einem normalen, lesbaren Format erbeten. Richterin Bohle reagierte nicht.

Urteil der Richterin Bohle, Amtsgericht Duisburg, S. 1
Urteil der Richterin Bohle, Amtsgericht Duisburg, S. 2
Urteil der Richterin Bohle, Amtsgericht Duisburg, S. 3
Urteil der Richterin Bohle, Amtsgericht Duisburg, S. 4
Urteil der Richterin Bohle, Amtsgericht Duisburg, S. 5

Anmerkungen zum Urteil der Richterin Bohle:

Richterin Bohle: "Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen [!] Einlassung des Angeklagten. Er lässt sich weiter dahin ein, dass er mit dem Schreiben [Strafanzeige] vom 10.07.2014 wieder in den Besitz des Originalflugblattes kommen wollte."

STIMMT NICHT: Habe ich niemals gesagt oder geschrieben. Wozu sollte ich das Originalflugblatt zurückbegehren? Ich kann bei mir zu Hause hundertfach Originalflugblätter ausdrucken: Das Flugblatt ist eine Textdatei, die auf meinem PC gespeichert ist. Ich habe in der schriftlichen Aussage vom 14.12.2015 und in den beiden Hauptverhandlungen erklärt, daß ich mit meinen 7 Schreiben (s. o.) an das Polizeipräsidium und Innenministerium erreichen wollte, daß das Flugblatt (im Original oder in Kopie) an die Eigentümerin zurückgegeben wurde. Nachdem das Polizeipräsidium und Innenministerium nicht für die Rückgabe gesorgt hatten, habe ich die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] wegen Unterschlagung angezeigt. Meine Strafanzeige diente dann (im Gegensatz zu den 7 vorausgegangenen Schreiben) nicht mehr dazu, eine Rückgabe des Flugblatts zu erreichen - weder an die Eigentümerin noch an mich. Sie diente einfach nur dazu, die Polizeiführungskraft für die Unterschlagung bestrafen zu lassen. (Daß hierfür ein Strafantrag der Eigentümerin vonnöten war, wußte ich nicht.) Schlußfolgerung: Die Richterin hat meine Aussage vom 14.12.2015 nicht gelesen/verstanden und mich in den beiden Hauptverhandlungen nicht angehört!

Richterin Bohle: "Hätte der Angeklagte nur das Originalflugblatt zurückerhalten wollen, hätten ihm andere Möglichkeiten offengestanden."

STIMMT NICHT: Ich wollte nicht das Originalflugblatt zurückerhalten, siehe oben. Richterin Bohle hat mich nicht angehört!

Richterin Bohle: "Zudem ist das Verfahren, das aufgrund seines Schreibens [Strafanzeige vom 10.07.2014] eingeleitet wurde, umgehend eingestellt worden, da der zuständige Staatsanwalt Kenntnis von den Vorverfahren hatte."

Das ist eine verkürzte Darstellung, die die wahren Hintergründe verschleiert. Der "zuständige" Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither war in die vorausgegangenen Vorgänge im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe des Handzettels selbst verwickelt. Er behandelte das Verfahren 110 Js 98/12, in dessen Akte sich nach Seithers eigenem Dafürhalten das Original des Handzettels befinden soll.

Oberstaatsanwalt Seither behauptete in seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14, er selbst (!) habe den Handzettel im Original in seiner Akte (110 Js 98/12) und damit entfalle eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], weil sie (!) keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf den Handzettel habe. Diese Behauptung kann die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht mehr entlasten, als sie den Oberstaatsanwalt belastet. Das stand schon in meiner schriftlichen Aussage vom 14.12.2015, Punkt 4, so daß die Richterin darüber informiert war.

Oberstaatsanwalt Seither nahm in einer Person drei Rollen wahr, die sich widersprechen: 1. Er behielt einen Handzettel in seiner Akte, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Polizeipräsidium gehört. 2. Er behandelte das Verfahren wegen mutmaßlicher Unterschlagung dieses Handzettels und stellte es ein. 3. Er ermittelte auch noch gegen den Anzeigeerstatter der mutmaßlichen Unterschlagung (mich). Ich hatte am 09.12.2015 Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes gegen Oberstaatsanwalt Seither gestellt, aber der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg lehnte es ohne Begründung ab.

Mein Rechtsanwalt führte in seinem Schreiben vom 04.02.2016 an das Amtsgericht Duisburg aus, daß es sich bei dem Handzettel um eine geringwertige Sache handele, daß die Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag des Geschädigten (Eigentümers) verfolgt wird (§§ 77, 482a StGB) und daß ich hierzu nicht berechtigt war, weil ich das Eigentum an dem Handzettel freiwillig aufgegeben hatte. Oberstaatsanwalt Seither hielt dem entgegen, daß ich wohl für eine Strafanzeige berechtigt gewesen sei, weil die Unterschlagung eines Handzettels durch eine Polizeiführungskraft von öffentlichem Interesse sei. Die Richterin hat hierüber nicht entschieden.

Richterin Bohle kam in keiner Weise ihrer Aufgabe nach, zwischen dem, was die beiden Seiten (Anklage und Verteidigung) vortrugen, abzuwägen und zu entscheiden. Sie reichte einfach den Strafbefehlsantrag des Oberstaatsanwalts Seither durch, ohne selbst zu urteilen oder mich auch nur anzuhören.

Beschwerde über Richterin Bohle und die Langtextkanzlei des Amtsgerichts Duisburg wegen des mangelhaften Formats der Urteilsbegründung

Mein Schreiben vom 14.06.2016

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
14.06.2016
Tel. 0176 51589575

Amtsgericht Duisburg
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 441

Geschäftsnummer: 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)
Ihr Schreiben vom 07.06.2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben mir eine Ausfertigung des Urteils zugesandt. Sie fügten hinzu, die förmliche Zustellung (Original?) erfolge an meinen Verteidiger.

Die mir zugestellte Ausfertigung ist mangelhaft: Die Seiten 3 - 4 (Gründe) haben Sie nur als Miniaturen mit verkleinerter Schrift vor grauem Hintergrund ausgedruckt. Außerdem stimmt das Seitenverhältnis nicht, so daß am oberen oder unteren Rand ein Streifen abgeschnitten wurde. Seite 3: 166 * 160 mm (Seitenverh. 1,0375); Seite 4: 210 * 160 mm (Seitenverh. 1,3125). Eine DIN-A4-Seite mißt 297 * 210 mm. Das Seitenverhältnis einer A4-Seite lautet: Lange Seite geteilt durch kurze Seite = 1,4142.

Herr Sanderhoff erklärte mir am Telefon, dies Miniaturbilder seien in Ihrer „Langtextkanzlei“ eingescannt worden. Demnach muß es ja irgendein Ursprungsdokument geben, von dem die Bilderfassung (Scan) erstellt wurde.

Mit dieser Ausfertigung, die Sie mir gesandt haben, kann ich nichts anfangen. Ich brauche das Urteil in einem üblichen, lesbaren Format. Das übliche Format für den Schriftverkehr in deutschen Behörden und Unternehmen ist DIN A4. Bitte senden Sie mir eine Ausfertigung in diesem Format. Das Urteil soll auch im Internet erscheinen.

Auch das Original des Urteils brauche später ich im normalen, lesbaren Format DIN A4. Falls Sie das Original vorläufig meinem Verteidiger zugestellt haben, werde ich es von ihm erbitten, sobald er es bearbeitet hat. Herr Sanderhoff erklärte mir, das Original sehe genauso aus wie die mir vorliegende Ausfertigung.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Nachricht der Richterin Rita Bohle vom 27.06.2016

Antwort der Richterin Rita Bohle, Amtsgericht Duisburg, vom 27.06.2016

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.08.2016

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
23.08.2016
Tel. 0176 51589575

- Persönlich -
An die Direktorin
des Amtsgerichts Duisburg
Renate Nabbefeld-Kaiser
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 441

Neue Beschwerde zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14)
Beschwerde über Richterin Bohle, Rita, B.VI.2 Strafrichter- und Bußgeldsachen, Abteilung 10 und über die Langtextkanzlei

Sehr geehrte Frau Nabbefeld-Kaiser,

die Abteilung 10 hat mir mit Schreiben vom 07.06.2016 eine Ausfertigung des Urteils zugesandt. Sie fügte hinzu, die förmliche Zustellung erfolge an meinen Verteidiger.

Die mir zugestellte Ausfertigung ist mangelhaft: Die Seiten 3 - 4 (Gründe) haben Sie nur als Miniaturen mit verkleinerter Schrift vor grauem Hintergrund ausgedruckt. Außerdem stimmt das Seitenverhältnis nicht, so daß am oberen oder unteren Rand ein Streifen abgeschnitten wurde. Seite 3: 166 * 160 mm (Seitenverh. 1,0375); Seite 4: 210 * 160 mm (Seitenverh. 1,3125). Eine DIN-A4-Seite mißt 297 * 210 mm. Das Seitenverhältnis einer A4-Seite lautet: Lange Seite geteilt durch kurze Seite = 1,4142.

Herr Sanderhoff erklärte mir am Telefon, diese Miniaturbilder seien in Ihrer „Langtextkanzlei“ eingescannt worden. Demnach muß es ja irgendein Ursprungsdokument geben, von dem die Bilderfassung (Scan) erstellt wurde.

Mit dieser Ausfertigung, die mir die Abteilung 10 zugesandt hat, kann ich nichts anfangen. Ich brauche das Urteil in einem üblichen, lesbaren Format. Das übliche Format für den Schriftverkehr in deutschen Behörden und Unternehmen ist DIN A4. Das Urteil soll auch im Internet erscheinen. Ich habe mit Schreiben vom 14.06.2016 an das Amtsgericht Duisburg beantragt, mir eine Ausfertigung in dem üblichen Format DIN A4 zuzusenden.

Hierauf teilte mir Richterin Bohle mit Schreiben vom 27.06.2016 (Eingang hier: 28.07.2016!) mit, das Original des Urteils verbleibe bei der Akte. Eine Ausfertigung sei mir bereits zugestellt worden, so daß ihrer Meinung nach nichts zu veranlassen sei.

Daß das Original des Urteils bei der Akte bleibt, habe ich inzwischen auch von meinem Rechtsanwalt erfahren. Das ändert aber nichts daran, daß die mir übersandte Ausfertigung – ebenso wie diejenige, die meinem Rechtsanwalt zugestellt wurde – aus den oben genannten Gründen nicht akzeptabel ist. Oder will Richterin Bohle ernsthaft behaupten, daß das Amtsgericht Duisburg alle Urteile in dieser eigenwilligen Form versendet?

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns
Anlage:
Seite 3 - 4 (Gründe)

Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg vom 19.10.2016

Antwort des Amtsgerichts Duisburg vom 19.10.2016

Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 21.10.2016

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 21.10.2016, Seite 1
Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 21.10.2016, Seite 1

Mein Schreiben vom 31.10.2016

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
31.10.2016
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine neue Beschwerde zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) vom 23.08.2016
Beschwerde über Richterin Bohle, Rita, B.VI.2 Strafrichter- und Bußgeldsachen, Abteilung 10 und über die Langtextkanzlei
Nachrichtlich an: Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, Telefax 0203 9928 441
Ihr Zeichen: 3133 Dbg - 1573
Mein Schreiben vom 23.08.2016
Ihr Schreiben vom 21.10.2016

Sehr geehrter Herr Bender,

in Ihrem Schreiben erklären Sie, Sie könnten sich meines Anliegens im Wege der Dienstaufsicht nicht annehmen. Richter unterlägen der Dienstaufsicht nur, soweit ihre richterlich Unabhängigkeit nicht betroffen sei. Hierzu gehöre auch die Abfassung der Urteilsgründe und deren textliche Gestaltung.

Ferner kündigen Sie an, daß Sie etwaige künftige Eingaben meinerseits, die den bereits „mehrfach“ geprüften Sachverhalt oder andere Ihrer Dienstaufsicht entzogene Gesichtspunkte zum Gegenstand hätten, nicht mehr beantworten würden.

Zunächst einmal können Sie die Frage der Miniaturausdrucke in der Urteilsbegründung nicht mehrfach geprüft haben, da Ihr voriges Schreiben vom 13.01.2016 stammte und mir die mangelhafte Urteilsausfertigung erst mit Schreiben vom 07.06.2016 vom Amtsgericht Duisburg zugeschickt wurde.

Ferner lassen Sie außer acht, daß sich meine Beschwerde nicht nur gegen die Richterin Bohle, sondern auch gegen die Mitarbeiter der Langtextkanzlei am Amtsgericht Duisburg richtet. Das können Sie der Betreffzeile meines Briefes vom 23.08.2016 entnehmen. Die Mitarbeiter der Langtextkanzlei unterliegen gar nicht der richterlichen Unabhängigkeit. Sie fallen unter Ihre Dienstaufsicht!

Langtextkanzleien sind Dienststellen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die aus professionellen Schreibkräften bestehen. Die Schreibkräfte sind darauf geschult, längere Texte alphanumerisch zu erfassen und in einem üblichen Format auszugeben. Es ist nicht ihre Aufgabe, Ablichtungen von bereits ausgedruckten Textpassagen zu erstellen und diese als verkleinerte, verzerrte, abgedunkelte Bilder in die zu erstellenden amtlichen Schriftstücke hineinzukopieren.

Sehr geehrter Herr Bender, ich bin nicht dafür verantwortlich, daß Sie sich um die Zustände an den Amtsgerichten in Ihrem Bezirk kümmern müssen und die Amtsgerichtsdirektoren dazu offenbar nicht selbst in der Lage bzw. nicht gewillt sind. Ich habe mich ursprünglich nicht an Sie gewandt, sondern meine Schreiben werden immer an Sie weitergeleitet. Ich bin der Geschädigte und nicht Sie! Es steht schlimm um die Amtsgerichte in Ihrem Bezirk. Ich hatte die Ehre, einen Bürger als Prozeßbeobachter zum Amtsgericht Mülheim zu begleiten und war entsetzt über die Prozeßführung des Richters Peter Fischer!

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 05.11.2016

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg vom 05.11.2016

Schreiben der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg vom 23.11.2016

Antwort des Amtsgerichts Duisburg vom 23.11.2016

Nun hörte ich nichts mehr bis August 2017. Fortsetzung folgt am 20.08.2017.

Hauptverhandlung vom 18.01.2017 bei Richterin Petra Schröder, Landgericht Duisburg, 12. Strafkammer

Anwesend:

Abwesend:

Richterin Schröder las meine Personalien vor. Sie verlas das Urteil der Richterin Rita Bohle vom Amtsgericht. Sie belehrte mich, daß es mir freistehe, mich zur Sache zu äußern. Ich erklärte mich bereit auszusagen. Mein Verteidiger Rolf-Werner Thieme wies darauf hin, daß ich mich bereits in den vorigen Verhandlungen und schriftlich umfassend geäußert habe. Richterin Schröder las meine inkriminierte Strafanzeige vom 10.07.2014 vor. Ich wollte darauf etwas sagen, aber Rechtsanwalt Thieme hielt mich zurück.

Die Richterin meinte, in meiner Strafanzeige stehe eigentlich nicht viel. Dort stehe, das ein Handzettel sichergestellt worden sei; das stimme auch. Meine Strafanzeige konnte sie nicht nachvollziehen. Sie meinte, die beschuldigte Polizeiführungskraft müsse nicht "irgend etwas" zurückgeben, was "irgend jemand" mal an sich genommen habe. Offenbar hatte Richterin Schröder nicht § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen gelesen. Danach sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. "Irgend etwas" war also eine sichergestellte Sache nach § 43 des Polizeigesetzes, und "irgend jemand" waren die Beamten der beschuldigten Polizeiführungskraft, deren Vorgesetzte sie war.

Richterin Schröder schlug vor, das Verfahren nach § 153 der Strafprozeßordnung einzustellen. Hierzu sei meine Zustimmung und diejenige der Staatsanwaltschaft erforderlich. Herr Thieme bat darum, mit mir den Saal zu verlassen, damit wir das unter vier Augen besprechen konnten. Die Richterin schickte auch die Prozeßbeobachter vor die Tür, um sich mit den Schöffen abzustimmen.

Wir kehrten in den Saal zurück. Die Richterin erkundigte sich nach unserer Entscheidung. Ich erklärte mich mit einer Einstellung nach § 153 der Strafprozeßordnung einverstanden. Ich fügte hinzu, ich hätte zwar auch gern ein ausführliches Urteil erhalten, aber dann könnte die Staatsanwaltschaft in die Revision gehen, und das Verfahren würde in die nächste Instanz gehen. Die Richterin antwortete, darauf habe sie mich auch gerade hinweisen wollen. Die Staatsanwältin wurde befragt, ob sie mit der Einstellung einverstanden sei. Sie stimmte zu, obwohl sie das Urteil des Amtsgerichts für richtig halte. Richterin Schröder fragte Rechtsanwalt Thieme, ob er einverstanden sei, was er ebenfalls bejahte. Die Richterin diktierte der Urkundsbeamtin, daß Angeklagter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt mit der Einstellung einverstanden waren. Darauf erging der nachfolgende Beschluß.

Einstellungsbeschluß vom 18.01.2017

Einstellung des Verfahrens am Landgericht Duisburg vom 18.01.2017

Erinnerungen an meine offenen Dienstaufsichtsbeschwerden

Nach einem Jahr standen die angekündigten Antworten immer noch aus ...

Meine Erinnerung vom 20.08.2017 an die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
20.08.2017
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) am Amtsgericht Duisburg, u. a. gegen Justizhauptsekretärin Kramp
Nachrichtlich an: Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, Telefax 0203 9928 441
Ihr Zeichen: 3133 Dbg - 1573
Zeichen des Amtsgerichts Duisburg: 3133 E - 4370
Mein Schreiben vom 11.11.2015
Ihr Schreiben vom 18.11.2015

Sehr geehrte Frau Muckelmann, sehr geehrter Herr Bender!

In Ihrem Schreiben vom 18.11.2015 teilten Sie mir mit:

„Soweit Sie darin [d. h. in meinem Schreiben vom 11.11.2015] Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizhauptsekretärin Kramp aufrechterhalten, habe ich Ihr Schreiben zuständigkeitshalber an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg als unmittelbare Dienstvorgesetzte weitergeleitet.“

Leider habe ich von der Direktorin des Amtsgerichts Duisburg bis heute keinen Bescheid auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Justizhauptsekretärin Kramp bekommen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Erinnerung vom 20.08.2017 an die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.08.2016

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
20.08.2017
Tel. 0176 51589575

An den Präsidenten
des Landgerichts Duisburg
Herrn Ulf-Thomas Bender
König-Heinrich-Platz 1
47051 Duisburg
Telefax 0203 9928 444

Meine zweite Beschwerde vom 23.08.2016 zum Verfahren 10 Cs 18/15 (110 Js 52/14) am Amtsgericht Duisburg u. a. gegen Mitarbeiter der Langtextkanzlei
Nachrichtlich an: Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, Telefax 0203 9928 441
Ihr Zeichen: 3133 Dbg - 1573
Zeichen des Amtsgerichts Duisburg: 3133 E - 4370
Mein Schreiben vom 31.10.2016
Ihr Schreiben vom 05.11.2016

Sehr geehrter Herr Bender, sehr geehrter Herr Dr. Kunze!

In Ihrem Schreiben vom 05.11.2016 teilten Sie mir mit:

„Soweit sich Ihre Beanstandungen gegen die ‚Mitarbeiter der Langtextkanzlei‘ des Amtsgerichts Duisburg richten, habe ich Ihre vorgenannte Eingabe an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit weitergeleitet.“

Die Direktorin des Amtsgerichts, Bearbeiter Herr Petrasch, schrieb mir am 23.11.2016: „Für die nähere Prüfung muß ich jedoch die Akte einsehen. Dies war bisher nicht möglich … Ich werde mich weiter bemühen, kurzfristig die Akte zur Prüfung zu erhalten. Sobald ich die Angelegenheit geprüft habe, werde ich Ihnen antworten.“

Leider habe ich bis heute keinen Bescheid auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter der Langtextkanzlei erhalten.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017 (Poststempel)

Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 1
Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 2
Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 3
Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 4
Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 5
Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg vom 19.09.2017, Seite 6

Da ich das eigenartige Urteil hier zum zweitenmal anführen mußte, diesmal in einem lesbaren Format, sehe ich mich gezwungen, erneut meinen Kommentar dazu anzufügen, damit kein Mißverständnis entsteht:

Anmerkungen zum Urteil der Richterin Bohle:

Richterin Bohle: "Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften geständigen [!] Einlassung des Angeklagten. Er lässt sich weiter dahin ein, dass er mit dem Schreiben [Strafanzeige] vom 10.07.2014 wieder in den Besitz des Originalflugblattes kommen wollte."

STIMMT NICHT: Habe ich niemals gesagt oder geschrieben. Wozu sollte ich das Originalflugblatt zurückbegehren? Ich kann bei mir zu Hause hundertfach Originalflugblätter ausdrucken: Das Flugblatt ist eine Textdatei, die auf meinem PC gespeichert ist. Ich habe in der schriftlichen Aussage vom 14.12.2015 und in den beiden Hauptverhandlungen erklärt, daß ich mit meinen 7 Schreiben (s. o.) an das Polizeipräsidium und Innenministerium erreichen wollte, daß das Flugblatt (im Original oder in Kopie) an die Eigentümerin zurückgegeben wurde. Nachdem das Polizeipräsidium und Innenministerium nicht für die Rückgabe gesorgt hatten, habe ich die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] wegen Unterschlagung angezeigt. Meine Strafanzeige diente dann (im Gegensatz zu den 7 vorausgegangenen Schreiben) nicht mehr dazu, eine Rückgabe des Flugblatts zu erreichen - weder an die Eigentümerin noch an mich. Sie diente einfach nur dazu, die Polizeiführungskraft für die Unterschlagung bestrafen zu lassen. (Daß hierfür ein Strafantrag der Eigentümerin vonnöten war, wußte ich nicht.) Schlußfolgerung: Die Richterin hat meine Aussage vom 14.12.2015 nicht gelesen/verstanden und mich in den beiden Hauptverhandlungen nicht angehört!

Richterin Bohle: "Hätte der Angeklagte nur das Originalflugblatt zurückerhalten wollen, hätten ihm andere Möglichkeiten offengestanden."

STIMMT NICHT: Ich wollte nicht das Originalflugblatt zurückerhalten, siehe oben. Richterin Bohle hat mich nicht angehört!

Richterin Bohle: "Zudem ist das Verfahren, das aufgrund seines Schreibens [Strafanzeige vom 10.07.2014] eingeleitet wurde, umgehend eingestellt worden, da der zuständige Staatsanwalt Kenntnis von den Vorverfahren hatte."

Das ist eine verkürzte Darstellung, die die wahren Hintergründe verschleiert. Der "zuständige" Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither war in die vorausgegangenen Vorgänge im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe des Handzettels selbst verwickelt. Er behandelte das Verfahren 110 Js 98/12, in dessen Akte sich nach Seithers eigenem Dafürhalten das Original des Handzettels befinden soll.

Oberstaatsanwalt Seither behauptete in seinem Bescheid vom 18.08.2014 zum Unterschlagungsverfahren 110 Js 46/14, er selbst (!) habe den Handzettel im Original in seiner Akte (110 Js 98/12) und damit entfalle eine Strafbarkeit durch die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert], weil sie (!) keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf den Handzettel habe. Diese Behauptung kann die Polizeiführungskraft Anke S. [Name geändert] nicht mehr entlasten, als sie den Oberstaatsanwalt belastet. Das stand schon in meiner schriftlichen Aussage vom 14.12.2015, Punkt 4, so daß die Richterin darüber informiert war.

Oberstaatsanwalt Seither nahm in einer Person drei Rollen wahr, die sich widersprechen: 1. Er behielt einen Handzettel in seiner Akte, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Polizeipräsidium gehört. 2. Er behandelte das Verfahren wegen mutmaßlicher Unterschlagung dieses Handzettels und stellte es ein. 3. Er ermittelte auch noch gegen den Anzeigeerstatter der mutmaßlichen Unterschlagung (mich). Ich hatte am 09.12.2015 Antrag auf Erlaß eines Mitwirkungsverbotes gegen Oberstaatsanwalt Seither gestellt, aber der Leitende Oberstaatsanwalt Horst Bien in Duisburg lehnte es ohne Begründung ab.

Mein Rechtsanwalt führte in seinem Schreiben vom 04.02.2016 an das Amtsgericht Duisburg aus, daß es sich bei dem Handzettel um eine geringwertige Sache handele, daß die Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag des Geschädigten (Eigentümers) verfolgt wird (§§ 77, 482a StGB) und daß ich hierzu nicht berechtigt war, weil ich das Eigentum an dem Handzettel freiwillig aufgegeben hatte. Oberstaatsanwalt Seither hielt dem entgegen, daß ich wohl für eine Strafanzeige berechtigt gewesen sei, weil die Unterschlagung eines Handzettels durch eine Polizeiführungskraft von öffentlichem Interesse sei. Die Richterin hat hierüber nicht entschieden.

Richterin Bohle kam in keiner Weise ihrer Aufgabe nach, zwischen dem, was die beiden Seiten (Anklage und Verteidigung) vortrugen, abzuwägen und zu entscheiden. Sie reichte einfach den Strafbefehlsantrag des Oberstaatsanwalts Seither durch, ohne selbst zu urteilen oder mich auch nur anzuhören.

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 22.09.2017

Mit dem folgenden Brief verweist der Präsident des Landgerichts Duisburg offenbar auf die unmittelbar hierüber stehende Antwort des Direktors des Amtsgerichts Duisburg. Diese trug kein Datum, aber den Poststempel vom 19.09.2017.

Antwort des Präsidenten des Landgerichts Duisburg, Ulf-Thomas Bender, vom 22.09.2017

Ein Exkurs:

Warum wollte Oberstaatsanwalt Seither unbedingt, daß das Verfahren in Duisburg und nicht in Oberhausen stattfand?

Statt meiner Strafanzeige wegen Unterschlagung nachzugehen, eröffnete Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Falscher Verdächtigung. Am 18.08.2014 füllte er das Formblatt zur Einleitung eines neuen Strafverfahrens aus und trug als Tatort Oberhausen ("OB") ein:

Ihnen wird vorgeworfen, am 10.07.2014 in Oberhausen mit Ihrer Strafanzeige gegen die Polizei... eine falsche Verdächtigung begangen zu haben.

In seinem Bescheid vom 05.11.2014 nannte Oberstaatsanwalt Seither ebenfalls Oberhausen als Tatort der angeblichen Straftat:

Ihnen wird vorgeworfen, am 10.07.2014 in Oberhausen mit Ihrer Strafanzeige gegen die Polizei... eine falsche Verdächtigung begangen zu haben.

Nach § 7 (1) der Strafprozeßordnung ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Demnach wäre für meine angebliche Straftat das Amtsgericht Oberhausen zuständig gewesen.

Am 06.10.2015 ging mir der Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg zu. Ich erinnerte mich wohl entfernt an den Bescheid des Oberstaatsanwalts Seither, konnte mir aber nicht erklären, warum der Prozeß in Duisburg stattfinden sollte. Das Amtsgericht Oberhausen ist für mich auch viel einfacher zu erreichen. Leider fehlte dem Strafbefehl die Anlage, so daß ich ihm nichts weiteres über den Tatort entnehmen konnte. In meiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 10.10.2015 an die Direktorin des Amtsgerichts Duisburg, Renate Nabbefeld-Kaiser, führte ich aus:

"3. Ich bezweifle, daß das Amtsgericht Duisburg zuständig ist. Örtlich ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unterstellte Straftat begangen wurde (Gerichtsstand des Tatorts). In der Nachricht der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 05.11.2014 über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde mir vorgeworfen, 'am 10.07.2014 in Oberhausen' eine Straftat begangen zu haben. Ich war am 10.07.2014 überhaupt nicht in Duisburg. Somit ist das Amtsgericht Oberhausen zuständig. Es ist für mich viel günstiger zu erreichen. Hat die Staatsanwaltschaft nachträglich den 'Tatort' von Oberhausen nach Duisburg verlagert, und wenn ja, zu welchem Zweck?"

Mit dem letzten Satz lag ich schon ganz richtig, aber in üblicher Manier ignorierten sowohl Richterin Bohle als auch die Amtsgerichtsdirektorin Nabbefeld-Kaiser meine Frage.

Im November 2015 wurde mir mit der Ladung zum Hauptverhandlungstermin die fehlende Anlage – d. h. der Strafbefehlsentwurf des Oberstaatsanwalts Seither vom 05.01.2015 – nachgeliefert. Gleichzeitig erhielt ich auf meinen Antrag eine Kopie der Akte.

In dem Strafbefehlsentwurf stand nun urplötzlich, ich hätte am 10. und 11.07.2014 eine Straftat in Oberhausen und Duisburg begangen:

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 10./11.07.2014 in Oberhausen und Duisburg eine andere bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren gegen sie herbeizuführen.

Durch die Hinzufügung des zweiten Tatortes "Duisburg" gewann Oberstaatsanwalt Seither die Möglichkeit, statt des Amtsgerichtes Oberhausen das Amtsgericht Duisburg anzurufen.

Beim Durchsehen der Akte fiel mir auf: Oberstaatsanwalt Seither hatte der Akte am 05.01.2015 ein fünfseitiges (!) Urteil aus Juris (OLG Koblenz 2 Ws 166/10) hinzugefügt, um zu begründen, daß der Tatort meiner angeblichen Straftat neben Oberhausen auch Duisburg war. Nachfolgend die erste Seite (Blatt 44) des fünfseitigen Urteils (Blatt 44 - 48 der Akte):

Auszug aus Juris, OLG Koblenz, 2 WS 166/10, Örtlich zuständiges Strafgericht: Tatort bei einer falschen Verdächtigung.

An demselben Tag (05.01.2015) fügte Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither seiner Akte eine Verfügung (Vfg.) (Blatt 49 der Akte) hinzu, die an erster Stelle (Punkt 1.) folgenden Vermerk enthielt:
"Tatort ist – auch – Duisburg – vgl. Bl. 44 ff., 47 der Akte."

Nachfolgend gebe ich diese Verfügung (Blatt 49 der Akte) wieder:

Blatt 49 der Akte, Verfügung des Oberstaatsanwalts Seither vom 05.01.2015; Vermerk: Tatort ist – auch – Duisburg, vgl. Bl. 44 ff, 47 der Akte

Als nächstes folgt in der Akte dann der Strafbefehlsentwurf vom 05.01.2015 (Blatt 50 - 51).

Hiermit signalisierte er der zuständigen Strafrichterin des Amtsgerichts Duisburg, daß sie für diesen Fall zuständig sei, obwohl nach dem ursprünglichen Bescheid vom 05.11.2014 die Strafrichterin des Amtsgerichts Oberhausen zuständig gewesen wäre.

Warum fügte Oberstaatsanwalt Seither der konstruierten Straftat einen zweiten Tatort hinzu?

Eine Tat – zwei Tatorte. Warum so viel Aufwand? Offenbar hatte Oberstaatsanwalt Seither großes Interesse daran, daß der Strafprozeß gegen mich in Duisburg und nicht in Oberhausen stattfand. Er recherchierte in der Urteilsdatenbank Juris und fand ein Urteil (OLG Koblenz 2 Ws 166/10), das es ihm ermöglichte, den Tatort nach Duisburg zu verlegen. Er druckte die fünf Seiten aus und fügte sie der Akte zur Kenntnis der Richterin hinzu. Wenn der Prozeß in Oberhausen stattgefunden hätte, hätte er gar nichts erklären oder hinzufügen müssen. Was war der Antrieb für seine Bemühungen? Das ist eine interessante Frage, mit der ich mich lange beschäftigt habe.

Hypothese 1: Oberstaatsanwalt Seither wollte sich zur Hauptverhandlung die Anreise von der Staatsanwaltschaft Duisburg zum Amtsgericht Oberhausen ersparen und sich statt dessen lieber zum bedeutend näher gelegenen Amtsgericht Duisburg begeben.

Diese Annahme kann man ausschließen, da Oberstaatsanwalt Seither zu keiner der drei Hauptverhandlungen erschienen ist. Es erschien jeweils ein Vertreter, der an dem Tag zufällig "Sitzungsdienst" hatte, nämlich bei der Hauptverhandlung am 24.09.2015 Staatsanwalt Martin Mende, bei der Hauptverhandlung am 07.01.2016 Oberamtsanwältin Iris Neubert und bei der Hauptverhandlung am 10.05.2016 Staatsanwältin Monika Jannott. "Sitzungsdienst" bedeutet, daß ein Staatsanwalt an einem bestimmten Tag für mehrere aufeinanderfolgende Verhandlungen zu Strafverfahren, die er nicht selbst bearbeitet hat, in einen Gerichtssaal abgesandt wird. Einen Staatsanwalt, der Sitzungsdienst hat, nennt man "Sitzungsvertreter".

Hypothese 2: Wenn Oberstaatsanwalt Seither nicht sich selbst den Weg nach Oberhausen ersparen wollte, wollte er den Weg dann eventuell für seine Sitzungsvertreter verkürzen?

Auch diese Annahme trifft nicht zu: Die Staatsanwaltschaft Duisburg ist auch für das Stadtgebiet Oberhausen zuständig. Sie verfolgt die Straftaten, die in Oberhausen begangen und am Amtsgericht Oberhausen verhandelt werden. Es sind auch jeden Tag Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Duisburg am Amtsgericht Oberhausen als Sitzungsvertreter im Einsatz, die dort Sitzungsdienst haben! Wäre mein Fall in Oberhausen verhandelt worden, dann wäre nur ein anderer Staatsanwalt zum Einsatz gekommen, der sowieso an dem Tag in Oberhausen war. Es wären hierdurch also der Staatsanwaltschaft Duisburg keine höheren Reisekosten entstanden.

Selbstverständlich kann ein- und derselbe Staatsanwalt A an einem Tag am Amtsgericht Oberhausen und an einem anderen Tag in Duisburg Sitzungsdienst haben. Obendrein war der Termin der Hauptverhandlung nicht vorauszusehen. Oberstaatsanwalt Seither konnte also nicht voraussehen, welcher Staatsanwalt ihn an dem einen oder anderen Amtsgericht vertreten würde. Das hätte in Oberhausen derselbe wie in Duisburg oder auch ein anderer sein können ... Aus der Person und den Fähigkeiten der einzelnen Sitzungsvertreter läßt sich also die in diesem Verfahren zutage getretene Vorliebe des Oberstaatsanwalts Seither für den Gerichtsort Duisburg nicht begründen.

Staatsanwaltschaft Duisburg Laut Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Duisburg 2015 war Richterin Bohle für Strafrichter- und Bußgeldsachen u. a. für Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben "B" wie "Bomanns" zuständig.

Cherchez la juge!

Ich war sehr betrübt darüber, daß Richterin Rita Bohle mich nicht anhörte. Weder zu meiner schriftlichen Aussage vom 14.12.2015 noch zu der Einlassung meines Rechtsanwaltes vom 04.02.2016 äußerte sie sich. Sie ignorierte die Sach- und Rechtslage. Ich malte mir aus, wie dieses Verfahren wohl bei einem kritischen und offenen Richter abgelaufen wäre. Eine verantwortungsbewußte Richterin hätte sich auf jeden Fall gewundert, daß Oberstaatsanwalt Seither bei der Staatsanwaltschaft ein Verfahren bearbeitete, in das er selbst verwickelt war. Aus Neugier sah ich im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Oberhausen nach, welcher Richter zuständig gewesen wäre, wenn mein Verfahren wie geplant dort stattgefunden hätte. Dies richtet sich nämlich nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens (bei mir: "B" wie "Bomanns"). Und zwar wäre das am Amtsgericht Oberhausen die Richterin Susanne Schneidereit-Köster gewesen.

Staatsanwaltschaft Duisburg Laut Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Oberhausen 2015 war Richterin Schneidereit-Köster für Strafrichter- und Bußgeldsachen u. a. für Beschuldigte mit dem Anfangsbuchstaben "B" wie "Bomanns" zuständig.

Nun ja, der Name kam mir bekannt vor. Endlich fiel bei mir der Groschen: Ich kenne Richterin Schneidereit-Köster aus einem Verfahren, von dem mir ein betroffener Bürger aus Oberhausen vor Jahren berichtet hat. Ich habe mich damals ausgiebig mit dem Verfahren befaßt.

Der Fall des Briefschreibers

Jener junge Mann – er war Anfang 30 – erging sich nach dem ungünstigen Ausgang eines Zivilverfahrens in Suizidgedanken. In einem Petitionsbrief an einen Richter, die Landtagspräsidentin und die Justizministerin von NRW äußerte er folgendes: "Eine Patrone 9 mm * 19 mitsamt Pistole reicht für mich, mir diesen Sch...haufen nicht mehr anzutun ... Schicken Sie mir nochmals einen Polizisten ins Haus, mit Pistole und Kugel für mich." [Den Fettdruck habe ich hinzugefügt.] Staatsanwalt Martin Mende von der Staatsanwaltschaft Duisburg verdrehte die Sätze in ihr Gegenteil und behauptete, der Briefschreiber habe die obigen Adressaten bedroht und habe "ein durch ihn verübtes Verbrechen mittels Waffenverwendung gegenüber den Angesprochenen für diese glaubhaft in Aussicht" gestellt! Er beantragte in seiner "Anklageschrift" vom 27.12.2005 (!) an das Amtsgericht Oberhausen, gegen den Briefschreiber das Hauptverfahren zu eröffnen (Aktenzeichen: 117 Js 594/05). Staatsanwalt Mende lag wohlgemerkt eine Einlassung des Beschuldigten vor, in der dieser klarstellte, daß er nur auf seinen Suizid angespielt hatte. Dies tat Staatsanwalt Mende einfach als "Schutzbehauptung" ab. Selbst für einen Staatsanwalt ist es sehr kreativ, eine Gewaltandrohung gegen sich selbst in eine solche gegen andere umzudeuten. Mir ist dieser Bürger persönlich seit vielen Jahren als sehr friedlicher und umgänglicher Mensch bekannt. Ein Staatsanwalt muß Entlastendes berücksichtigen, nicht Belastendes konstruieren. Trotzdem erhob Staatsanwalt Martin Mende Anklage gegen den Briefschreiber! Er wollte dem verzweifelten Bürger zusätzlich zu seinem Leid auch noch eine Geld- oder Freiheitsstrafe aufbürden!

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht Oberhausen lehnte mit Beschluß vom 26.06.2006 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Briefschreiber ab, weil er der Tat nicht verdächtig war! Und wer war diese – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – unbequeme Richterin, die die Beschuldigung des Staatsanwalts Mende nicht einfach absegnete? Richtig: Es war Susanne Schneidereit-Köster!

In ihrem Einstellungsbeschluß hielt sie unmißverständlich fest: "Ein hinreichender Tatverdacht besteht aber aufgrund der Einlassung des Angeschuldigten nicht. Dieser hat bereits in seiner Beschwerdeschrift ... vorgetragen, mit den vorgenannten Äußerungen habe er einen Suizid ankündigen wollen. Diese Einlassung hat er nach Zustellung der Anklageschrift ... in seinem Schreiben vom 18.01.2006 wiederholt. Diese Einlassung kann nicht als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Vielmehr stützt die Wortwahl des Angeschuldigten in seinem Schreiben vom 05.10.2005 seine Einlassung. Obwohl er sich in diesem Schreiben über mehrere Personen beschwert, schreibt er lediglich von einer Patrone. Zudem heißt es dort: 'Eine Patrone reicht für mich, mir diesen 'Sch...haufen' nicht mehr anzutun'. Dieser Bezug auf den Angeklagten stützt seine Einlassung, er habe von einem Suizid gesprochen. Auch die im Schreiben vom 05.10.2005 verwendete Formulierung: 'Schicken Sie mir nochmals einen Polizisten ins Haus mit Pistole und Kugel für mich' erhärtet die Einlassung des Angeklagten."

Wie man sieht, ist Richterin Schneidereit-Köster aus Oberhausen imstande, einen Text Wort für Wort zu analysieren. Dagegen hatte Richterin Bohle meine schriftliche Einlassung vom 14.12.2015 gar nicht verwertet; geschweige denn, daß ihr eine Einwendung darauf eingefallen wäre.

Es gibt eher wenige Fälle, in denen Gerichte einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft nicht nachkommen, denn die Staatsanwaltschaft darf normalerweise nur Anklage erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Aber es gibt eben auch Fälle, in denen die Ablehnung der Anklage durch das Gericht notwendig wird, weil die Staatsanwaltschaft sich in etwas verrannt hat und aus unsachlichen Gründen eine Bestrafung wünscht. Richterin Schneidereit-Köster hat in dem Fall des verzweifelten Briefschreibers ihre Unabhängigkeit bewiesen. Staatsanwalt Martin Mende war so unbelehrbar und verbissen, daß er gegen den Einstellungsbeschluß am Landgericht Duisburg am 26.07.2006 Sofortige Beschwerde einlegte. Aber auch das verhalf ihm nicht zur Verwirklichung seines Vorhabens, denn die drei Richter der Strafkammer des Landgerichts Duisburg bestätigten die Entscheidung der Amtsrichterin Schneidereit-Köster mit Beschluß vom 29.08.2006 (Aktenzeichen: 31 Qs 110/06).

Nun muß man sich vor Augen führen, daß ein einfacher Bürger, der von einem anderen bedroht wird, fast nie Schutz von der Staatsanwaltschaft bekommt. Es wird dann behauptet, der Betroffene sei selbst schuld, er habe den Bedroher herausgefordert, sei selbst für die Eskalation der Ereignisse verantwortlich usw. Die Staatsanwaltschaft behauptet, die Verfolgung sei nicht im öffentlichen Interesse. Der Betroffene wird auf den Privatklageweg verwiesen. Hier bekommt der Begriff der "Schutzbehauptung", der Staatsanwalt Mende wohlbekannt ist, seine wahre Bedeutung! In dem Fall des Briefschreibers hingegen, wo sich ein Richter, die Landtagspräsidentin und die Justizministerin über die empfangenen Briefe pikiert zeigten, lief es anders als gewohnt ab: Ein eifriger Staatsanwalt erhob flugs – zwischen Weihnachten und Neujahr – Anklage.

Ich hatte mich 2008, als ich von dem Prozeß gegen den Briefschreiber erfahren hatte, auch über Staatsanwalt Mende beschwert. Unglaublich, aber wahr: Genau dieser Staatsanwalt Mende trat bei der ersten Hauptverhandlung gegen mich am 24.09.2015 als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf! (Ich war nicht anwesend, weil ich keine Ladung erhalten hatte; aber so steht es im Sitzungsprotokoll.) Staatsanwalt Mende hätte sich befangen fühlen müssen, weil ich ihn gemeldet hatte!

Diese Erinnerungen und Eindrücke gingen mir durch den Kopf, als ich dem Geschäftsplan des Amtsgerichts Oberhausen entnommen hatte, daß ebendiese Richterin Schneidereit-Köster für die fingierte Strafanzeige des Oberstaatsanwalts Seither gegen mich zuständig gewesen wäre! Es ist Richterin Schneidereit-Köster nicht zuzutrauen, daß sie sich dem Anliegen des Oberstaatsanwalts Seither ohne rechtliche Erwägungen und ohne mich anzuhören gebeugt hätte.

Konnte Oberstaatsanwalt Seither vorab wissen, welche Richterin für den Buchstaben "B" wie "Bomanns" in Oberhausen bzw. Duisburg zuständig war?

Die aktuellen Geschäftsverteilungpläne (GVP) werden Jahr für Jahr von den Gerichten im Internet veröffentlicht. Den GVP für das Amtsgericht Oberhausen findet man unter http://www.ag-oberhausen.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php, für das Amtsgericht Duisburg unter http://www.ag-duisburg.nrw.de/aufgaben/geschaeftsverteilung/index.php. Somit stehen diese Informationen allen Bürgern und auch allen Staatsanwälten zur Verfügung!

Kannte Oberstaatsanwalt Seither Richterin Bohle und Richterin Schneidereit-Köster schon aus anderen Verfahren?

Am Amtsgericht Duisburg waren ab dem 1. Januar 2015 nur zehn Richter für Strafrichter- und Bußgeldsachen (Aktenzeichen Bs, Cs, Ds, Gs) zuständig: Richterin Bohle, Richterin Dr. Buchkremer, Richterin Hahn, Richterin Hamer, Richterin Dr. Neuhaus, Richterin Oelze, Richterin Ohlerich, Richter Dr. Stieler, Richter Timm und Richter Dr. Zimmermann. Am Amtsgericht Oberhausen waren es zum selben Zeitpunkt nur fünf Richter: Richter Busch, Richter Dr. Kunze, Richterin Masling, Richterin Schneidereit-Köster, Richterin Wecker. Von diesem übersichtlichen Personal wurden also alle Straf- und Bußgeldverfahren in Oberhausen und Duisburg bearbeitet. Es ist offenkundig, daß jeder Staatsanwalt aus Duisburg jeden einzelnen der oben genannten Strafrichter kennt und schon mehrere Verfahren mit jedem einzelnen Richter bearbeitet hat – außer wenn dieser Richter erst kürzlich an das Amtsgericht versetzt worden wäre. Das ist bei den Richterinnen Bohle und Schneidereit-Köster nachweislich nicht der Fall.

Die Staatsanwälte haben aus Erfahrung ein Bild, einen Eindruck von jedem Richter. Natürlich verhält sich ein Richter nicht immer gleich. Trotzdem haben viele Richter eine gewisse Tendenz und einen statistischen Mittelwert. Manch ein Richter mag dazu neigen, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift gar nicht auf seine Substanz hin abzuklopfen und auf einen Schriftsatz des Beschuldigten gar nichts zu erwidern, wie es die Richterin Bohle in meinem Fall getan hat. Ein solcher Richter erscheint aus Sicht der Staatsanwaltschaft sehr kooperativ und folgsam, wenn es darum geht, eine gewünschte Bestrafung durchzusetzen. Ein anderer Richter hat die Gewohnheit, die Anschuldigung der Staatsanwaltschaft und die Beweise kritisch zu beäugen und Einlassungen des Beschuldigten Wort für Wort zu studieren, wie es Richterin Schneidereit-Köster im Fall des Briefschreibers getan hat.

Ich weiß natürlich nicht, was Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither sich dabei dachte, als er am 05.01.2015 den Tatort von Oberhausen nach Duisburg verlegte. Ich kann allerdings feststellen, daß sich hierdurch nichts anderes änderte als die zuständige Richterin. Der Staatsanwalt blieb gleich, der Angeklagte blieb gleich, die Fahrtkosten der Staatsanwaltschaft blieben gleich. Einem Staatsanwalt, der in einem Rechtsstreit, in den er selbst verwickelt ist, mit dubiosen Angaben einem Bürger eine Straftat anhängen möchte, hätte man nur empfehlen können, sich mit seinem Anliegen an Richterin Bohle und nicht an Richterin Schneidereit-Köster zu wenden! Und so ist es ja dann auch gekommen.

Weitere Ermittlungen zu Rita Bohle

Der folgende Videofilm zeigt Richterin Rita Bohle im Gerichtssaal am 13.05.2019 bei der Hauptverhandlung gegen den Publizisten Henryk M. Broder. Ich habe das Video auf den Startzeitpunkt 1:15 (eine Minute und 15 Sekunden) eingestellt. Zehn Sekunden nach dem Start (bei 1:25) ist die Richterin Bohle in der schwarzen Robe auf ihrem Richterstuhl vor einer getäfelten Holzwand zu sehen:

(„Teilen“ bzw. „Einbetten“ des Videos in diese Seite ist von Youtube genehmigt. Der Code zum Einbetten wird von Youtube zur Verfügung gestellt.)

Auf der öffentlichen Internetseite der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Waltrop e. V. (DLRG OG Waltrop e. V.) wird als Geschäftsführerin eine gewisse Rita Bohle vorgestellt:
Vorstand der DLRG Ortsgruppe Waltrop e. V.
Da die Geschäftsführerin sich auf der dortigen Abbildung in sehr aufgeräumter Stimmung präsentiert, fällt ein Vergleich mit der ernsten Richterin Rita Bohle aus dem Videofilm schwer.

Die Richterin Rita Bohle ist 1961 geboren und seit dem 02.08.1995 am Amtsgericht Duisburg tätig.
(Öffentliche Quellen: Handbuch der Justiz, Die Träger und Organe der rechtsprechenden Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Deutschen Richterbund; Erscheinungszyklus: 2jährlich; z. B. 29. Jahrgang = 2008/2009, S. 266; 33. Jahrgang = 2016/2017, S. 280; Väternotruf: Amtsgericht Duisburg)

Es ist also davon auszugehen, daß Richterin Bohle mit ihrem Renteneintritt spätestens 2027 bis 2028 von der Bühne der Justiz abtreten wird.

Auf Stayfriends tritt eine gewisse Rita Bohle geb. Steinweg auf, die 1967 in Waltrop eingeschult wurde und ihre gesamte Schulzeit von 1967 bis 1980 in Waltrop verbracht hat:
Stayfriends: Rita Bohle (Rita Steinweg)
Über ein möglicherweise angeschlossenes Hochschulstudium steht dort nichts.

Man beachte, daß viele Menschen, die 1961 geboren sind, 1967 eingeschult wurden.

Im öffentlichen Telefonbuch findet man einen Eintrag für Rita Bohle in Waltrop:
www.dastelefonbuch.de: Bohle

Auf der öffentlichen Facebook-Seite der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Waltrop e. V. (DLRG OG Waltrop e. V.) findet man unter „Beiträge“ im Laufe der letzten Jahre zahlreiche Artikel über den Vorstand und die Mitgliederversammlungen unter Beteiligung der Geschäftsführerin Rita Bohle:
Facebook: DLRG Ortsgruppe Waltrop e. V.

Bei diesen Nachforschungen hat mir ein Mitbürger freundlicherweise unter die Arme gegriffen.


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023