Polizeipräsidium Oberhausen

Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier

Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen

Verstoß gegen § 43 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) durch die Polizei Oberhausen

Verstoß gegen § 46 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) durch die Polizei Oberhausen

Anfrage vom 16.11.2013 an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier (unbeantwortet)

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
16.11.2013
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Friedensplatz
46045 Oberhausen
Telefax 826 3350

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Polizeihauptkommissar V. will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in Oberhausen bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel „sichergestellt” haben.

Nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder wenn sie von einer festgenommenen Person verwendet werden könnte, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen oder ihre Flucht zu ermöglichen. Von diesen Voraussetzungen war keine gegeben, so daß eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz nicht in Frage kam.

Überdies wurde der Handzettel bis heute nicht an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Bitte sorgen Sie dafür, daß der Handzettel unverzüglich an die rechtmäßige Eigentümerin ausgehändigt wird!

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Erinnerung vom 20.01.2014 an Polizeipräsidentin Kerstin Wittmeier (unbeantwortet)

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
20.01.2014
Tel. 0176 51589575

Polizeipräsidium Oberhausen
Friedensplatz
46045 Oberhausen
Telefax 0208 826 3350

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Mein Schreiben vom 16.11.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Polizeihauptkommissar V. will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in Oberhausen bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel „sichergestellt” haben.

Nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder wenn sie von einer festgenommenen Person verwendet werden könnte, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen oder ihre Flucht zu ermöglichen. Von diesen Voraussetzungen war keine gegeben, so daß eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz nicht in Frage kam.

Überdies wurde der Handzettel bis heute nicht an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Haben Sie inzwischen dafür gesorgt, daß der Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wurde?

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Untätigkeitsbeschwerde ans Innenministerium Nordrhein-Westfalen vom 05.03.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
05.03.2014
Tel. 0176 51589575

Innenministerium
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 871 3355

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Sehr geehrte Damen und Herren,

der Polizeihauptkommissar V. will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 am 27.07.2012 an der Biefangstraße 25 in 46149 Oberhausen bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel „sichergestellt” haben.

Nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder wenn sie von einer festgenommenen Person verwendet werden könnte, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen oder ihre Flucht zu ermöglichen. Von diesen Voraussetzungen war keine gegeben, so daß eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz nicht in Frage kam.

Überdies wurde der Handzettel bis heute nicht an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Das Polizeipräsidium Oberhausen hat meine diesbezüglichen Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 nicht beantwortet.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antwort des Innenministeriums vom 17.03.2014

Das Innenministerium wird nicht tätig, obwohl es als zuständige Aufsichtsbehörde des Polizeipräsidiums Oberhausen dazu verpflichtet ist.

Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
17. März 2013 [gemeint: 2014]
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
402-13.05.01

Herr S.


Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Rückgabe eines,,sichergestellten" Gegenstandes
lhre Eingabe vom 05.03.2014

Sehr geehrter Herr Bomanns,

zu Ihrer Eingabe vom 05.03.2014 habe ich mir vom Polizeipräsidium
(PP) Oberhausen berichten lassen.

Das PP Oberhausen hat mir mitgeteilt, dass zu der von Ihnen genann-
ten Angelegenheit ein Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft an-
hängig ist und Sie sich bei dem hier in Rede stehenden Verfahren be-
reits an mehrere Behörden gewandt haben.

Aus diesem Grunde werde ich das Landesamt für Aus- und Fortbildung
(LAFP) anweisen, Ihre Eingabe für meinen Geschäftsbereich zu beant-
worten.
lch bitte Sie daher, den weiteren Schriftverkehr in dieser Angelegenheit
mit dem LAFP zu führen.

lm Auftrag

gez.
S.

Meine Antwort vom 26.03.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
26.03.2014
Tel. 0176 51589575

Innenministerium
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 871 163227

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Ihr Schreiben vom 17.03.2014
Aktenzeichen: 402-13.05.01
Nachrichtlich an: Polizeipräsidium Oberhausen, Telefax 0208 826 3350

Sehr geehrter Herr S.,

das Polizeipräsidium Oberhausen hat Sie falsch unterrichtet. Wegen des nicht zurückgegebenen Handzettels ist kein Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf anhängig.

Dort läuft nur ein Verfahren wegen Verleumdung und uneidlicher Falschaussage gegen die Polizeibeamtin W. (Aktenzeichen 4 Zs 2421/31). Mit der ausstehenden Rückgabe des Handzettels hat das nichts zu tun. Wieso sollte die Rückgabe des „sichergestellten” Handzettels nach dem Polizeigesetz solange hinausgeschoben werden, bis das obige Verfahren abgeschlossen ist, was sich ja noch über Monate hinziehen kann?

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Erinnerung vom 10.04.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
10.04.2014
Tel. 0176 51589575

Innenministerium
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 871 163227

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Ihr Schreiben vom 17.03.2014
Aktenzeichen: 402-13.05.01

Sehr geehrter Herr S.,

ich habe keine Nachricht erhalten, daß mein Handzettel, den der Polizeibeamte V. unter dem Vorwand einer Sicherstellung an sich genommen hat, an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wurde.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingabe des LAFP NRW vom 16.04.2014

Beitrag des Herrn Heinrich Korzuschek, Beisitzer in der Gewerkschaft der Polizei, Kreisgruppe Selm

Herr Korzuschek war nicht zuständig, mischte sich aber in die Sache ein.

Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und
Personalangelegenheiten
der Polizei Nordrhein-Westfalen
LAFP NRW, Postfach 1265, 59379 Selm

16. April 2014
Seite 1 von 1

Aktenzeichen:
51.2-13.05.02-05/14
bei Antwort bitte angeben
Herr Korzuschek

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Beschwerdemanagement der Polizei des Landes NRW
Rückgabe eines Handzettels
Ihre Schreiben an das Ministerium für lnneres und Kommunales des
Landes NRW und das Polizeipräsidium Oberhausen

Sehr geehrter Herr Bomanns,

das Ministerium für lnneres und Kommunales des Landes NRW hat
mich gebeten, Ihnen in dieser Angelegenheit zu antworten.

Sie haben während einer Geschwindigkeitskontrolle Flugblätter an die
Beifahrerinnen und Beifahrer der angehaltenen Fahrzeuge verteilt.
Durch die Weitergabe haben Sie bewusst das Eigentum an den Hand-
zetteln aufgegeben und diese sind in das Eigentum derjenigen Perso-
nen übergegangen, die diesen Handzettel angenommen haben.

Lediglich dieser Personenkreis wäre berechtigt einen sichergestellten
Handzettel zurückzufordern bzw. Auskunft über den Verbleib zu erhal-
ten. Da Sie weder selbst betroffen noch eine betroffene Person juristisch
vertreten haben Sie keinen Anspruch auf eine lnformation über den
Verbleib des Handzettels. Eine entsprechende Antwort werden sie da-
her auch nicht erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

lm Auftrag
Verhaaren

Mein Schreiben an das Innenministerium vom 25.04.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
25.04.2014
Tel. 0176 51589575

Innenministerium
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 871 163227

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Schreiben des LAFP NRW vom 16.04.2014
Aktenzeichen: 402-13.05.01

Sehr geehrter Herr S.,

das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) teilte mir mit, durch die Weitergabe des Handzettels an die Beifahrerin hätte ich das Eigentum an dem Handzettel aufgegeben, und dieser sei in das Eigentum der Empfängerin übergegangen. Da ich nicht betroffen sei und keine betroffene Person juristisch verträte, hätte ich keinen Anspruch, über den Verbleib des Handzettels informiert zu werden.

Entgegen der Aussage des LAFP NRW erhebe ich keinen Anspruch auf Eigentum an dem Handzettel und habe auch von Ihnen keine Auskunft über seinen Verbleib verlangt. Ich habe Sie darüber informiert, daß die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 des Polizeigesetzes NRW nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorlagen, so daß die Inbesitznahme durch den Polizeibeamten V. rechtswidrig war.

Ferner habe ich Sie darüber informiert, daß der Handzettel entgegen § 46 des Polizeigesetzes nicht an die rechtmäßige Eigentümerin zurückgegeben wurde. Das Eigentum an dem Handzettel ging von mir an die Empfängerin über; das heißt nicht, daß sich jeder Dritte nun den Handzettel zu eigen machen darf.

Das LAFP NRW ist nicht zuständig, denn es handelt sich nicht um eine Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Personalangelegenheit, sondern um Verwaltungsvorgänge, die in der Vergangenheit liegen. Ausbildung und Fortbildung beziehen sich auf das Verhalten in der Zukunft!

Wenn das LAFP NRW die Auskunft über den Verbleib des Handzettels ausdrücklich vor mir geheimhalten möchte, ergibt sich daraus schon, daß nicht nach § 46 des Polizeigesetzes verfahren wurde, denn sonst wäre der Verbleib des Handzettels ja für jedermann evident. Dann wäre der Handzettel an die rechtmäßige Eigentümerin, nämlich die Empfängerin, der ich ihn ausgehändigt hatte, zurückgegeben worden, so daß der Verbleib offenkundig wäre.

Als Verfasser des Schriftstückes habe ich ein großes Interesse daran, daß der Handzettel – wenn auch mit einiger Verspätung – der Adressatin zugeht. Sie haben jetzt von den Verstößen des Polizeipräsidiums Oberhausen gegen die §§ 43 und 46 des Polizeigesetzes NRW erfahren, und es obliegt Ihnen als Aufsichtsbehörde, dagegen vorzugehen. Wollen Sie zu einer Unterschlagung Beihilfe leisten?

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingabe des LAFP NRW vom 16.05.2014

Beitrag des Herrn Heinrich Korzuschek, Beisitzer in der Gewerkschaft der Polizei, Kreisgruppe Selm

Herr Korzuschek war zwar immer noch nicht zuständig, mischte sich aber erneut in die Sache ein.

Landesamt für Ausbildung,
Fortbildung und
Personalangelegenheiten
der Polizei Nordrhein-Westfalen
LAFP NRW, Postfach 1265, 59379 Selm

16. Mai 2014
Aktenzeichen:
51.2-13.05.02-05/14
bei Antwort bitte angeben
Herr Korzuschek


Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Beschwerdemanagement der Polizei des Landes NRW
Rückgabe eines Handzettels
Ihre Schreiben an das Ministerium für Inneres und Kommunales des
Landes NRW und an diverse Kreispolizeibehörden

Sehr geehrter Herr Bomanns,

das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat
mich gebeten, Ihnen in dieser Angelegenheit letztmalig zu antworten.

Die Polizei des Landes NRW hat ein einheitliches Beschwerdemanage-
ment eingeführt, um einerseits den Anliegen der Beschwerdeführer und
Verfassern von Eingaben gerecht zu werden und andererseits sicherzu-
stellen, dass die Erkenntnisse zur Qualitätssicherung und -steigerung
polizeilicher Aufgabenwahrnehmung genutzt werden. Dabei wurde auch
festgelegt, dass Folgebeschwerden, bei denen ein Beschwerdeführer
mit der Bearbeitung seiner Eingabe durch eine Kreispolizeibehörde nicht
einverstanden ist, durch die Landesoberbehörden der Polizei weiter be-
arbeitet werden. Das MIK NRW hat daher Ihre Schreiben dem sachlich
zuständigen Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalange-
legenheiten der Polizei des Landes NRW (LAFP) zur weiteren Bearbei-
tung übersandt, hiezu verweise ich auf das an Sie gerichtete Schreiben
des MIK NRW vom 17. März 2013.

Ich habe mich eingehend mit Ihren an das MIK NRW gerichteten
Schreiben befasst. Zu den von Ihnen erhobenen Vorwürfen hat mir das
Polizeipräsidium (PP) Oberhausen eine ausführliche Stellungnahme
vorgelegt, anhand derer ich Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde im Einzel-
nen nachgeprüft habe.

Da sich aus Ihrem Schreiben an das MIK NRW vom 25. April 2014 und
an das PP Köln vom 3. Mai 2014 keine neue Sachlage ergeben hat, er-
folgt auch keine erneute Prüfung der Angelegenheit. Dies gilt auch für
Ihre Schreiben an diverse andere sachlich nicht zuständige Kreispoli-
zeibehörden in NRW.

Da Sie in Ihren Schreiben bei der Beurteilung des zugrunde liegenden
Sachverhaltes Ihre Wertung in den Vordergrund stellen, aber keine,
über Ihre Beschwerde hinausgehende neue Erkenntnisse einbringen,
weise ich auf Folgendes hin:

Das Ergebnis dieser Prüfungen ist Ihnen mehrfach in angemessener
Weise mitgeteilt worden. Eine Beantwortung weiterer, diese Angelegen-
heit betreffende Schreiben wird weder durch mich, das MIK NRW noch
das PP Oberhausen oder eine andere nicht zuständige Kreispolizeibe-
hörde erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Verhaaren

Mein Schreiben an das Innenministerium vom 27.05.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
27.05.2014
Tel. 0176 51589575

Innenministerium
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 871 163227

Rückgabe eines „sichergestellten” Gegenstandes
Schreiben des LAFP NRW vom 16.05.2014
Aktenzeichen: 402-13.05.01

Sehr geehrter Herr S.,

das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) hat mich erneut angeschrieben. Auf den angezeigten Rechtsverstoß gehen die Verfasser in keiner Weise ein. Die Begriffe „Polizeigesetz” oder „Sicherstellung” kommen in dem Brief gar nicht vor.

Die Aufgaben des LAFP NRW umfassen die Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst, die Ausbildung für den höheren Polizeidienst, die Fortbildung aller Polizeibediensteten, die Vorbereitung der Polizeibeamten auf Auslandseinsätze, die ständige Qualifizierung der Angehörigen der Spezialeinheiten, die Beratung der Polizeibehörden und die Werbung für die Einstellung in den Polizeidienst.

Es gehört nicht zu den Aufgaben des LAFP NRW, das Polizeipräsidium Oberhausen im Hinblick auf die korrekte Anwendung des Polizeigesetzes zu überwachen.

Ich bin nicht damit einverstanden, daß Sie in Zukunft in dieser Sache noch Briefe von mir an das LAFP NRW weitergeben. Sie dürfen allerdings Herrn Korzuschek gern daran erinnern, daß er mein Telefax vom 07.03.2014 nicht beantwortet hat.

Ich habe mich an Sie als zuständige Aufsichtsbehörde des Polizeipräsidiums Oberhausen gewandt.

Sie haben nicht bestritten, daß die Voraussetzungen des § 43 des Polizeigesetzes nicht vorlagen, als der Beifahrerin der Handzettel von den Polizeibeamten abgenommen wurde. Ebensowenig haben Sie bestritten, daß der entwendete Handzettel nicht nach § 46 des Polizeigesetzes an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben wurde. Bitte sorgen Sie nun endlich dafür, daß das Polizeigesetz angewandt wird.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023