Polizeipräsidium Oberhausen

Strafanzeige gegen Polizeioberkommissarin Petra W. wegen Falscher Verdächtigung und Uneidlicher Falschaussage

Aktenzeichen 110 Js 125/12

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
26.10.2012
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Strafanzeige gegen Polizeibeamtin W., Polizeipräsidium Oberhausen, wegen Falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) und Uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB)

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschuldigte ist zu dem Ermittlungsverfahren 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg vernommen worden und hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme wissentlich falsche Angaben gemacht. Dies geht aus dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 15.10.2012 hervor.

Die Beschuldigte behauptet, ich hätte geäußert, an dem Fahrzeug stehenbleiben zu wollen, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können“.

Ich habe nichts Derartiges geäußert. Zeugen: Der Beamte K. und der Beamte V., Polizeipräsidium Oberhausen, die Insassen (Fahrer und Beifahrerin) des PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] und die Insassen (Fahrer, Beifahrerin auf dem Beifahrersitz und ein Beifahrer auf dem rechten Rücksitz) des nächstfolgenden Fahrzeugs, das nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Ich erklärte dem Beamten K. sogar ausdrücklich, daß ich ihn in keiner Weise bei seiner Amtshandlung störte. Die Beschuldigte unterstellte mir wider besseres Wissen eine Aussage, die ich nicht gemacht habe.

Die mir unterstellte Aussage ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie nicht plausibel ist: Das Meßgerät war nicht am Fahrzeug, sondern 5 m vom Fahrzeug entfernt auf einem Stativ auf dem Radweg. Wie hätte ich die Messung behindern sollen, indem ich am Fahrzeug stehenblieb? Außerdem war eine sofortige Beendigung der Messung gar nicht in meinem Sinne, da ich ja den Angehaltenen bzw. ihren Beifahrern die restlichen Flugblätter überreichen wollte. Wenn ich die Kontrolle hätte sabotieren wollen, wäre es doch effektiver gewesen, wenn ich mich in 200 m Entfernung von den Polizeibeamten postiert und die herankommenden Kraftfahrer mit Handzeichen gewarnt hätte. Die Beschuldigte hat sich also ohne Rücksicht auf Plausibilität etwas ausgedacht, was ich gar nicht gesagt haben kann.

Die Beschuldigte behauptet in ihrer Stellungnahme ferner, ich hätte meinen Personalausweis zunächst nicht angenommen und hätte dann die Örtlichkeit – freiwillig – verlassen, ohne meinen Personalausweis mitzunehmen.

Auch das ist nicht richtig. Nachdem die Beschuldigte die Personenkontrolle beendet hatte, drohte sie mir an, sich mit Gewalt ein Flugblatt zu nehmen. Der Beamte V. stand daneben und beschwichtigte die Beschuldigte. Ich streckte die Hand aus und bat um meinen Personalausweis. Daraufhin sagte die Beschuldigte, wenn ich kein Flugblatt herausgäbe, bekäme ich meinen Personalausweis eben nicht zurück. Zeugen: Der Beamte V. und die zwei Beifahrer (Beifahrersitz und rechter Rücksitz) des Wagens, der als erstes nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde (Kennzeichen nicht bekannt, geht aus der chronologischen Liste der Polizei hervor).

Die Beschuldigte machte in ihrer Stellungnahme wissentlich falsche Angaben, um den Gang der Ermittlungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 20.02.2013

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
20.02.2013
Seite 1
Aktenzeichen 110 Js 125/12

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ermittlungsverfahren gegen W.
lhre Strafanzeige vom 26.10.2012

Sehr geehrter Herr Bomanns,

ich habe das Verfahren vorläufig gemäß § 154e Strafprozessordnung bis zum
Abschluss des dem Vorwurf zugrunde liegenden Verfahrens 110 Js 98/12 eingestellt.

Nach Abschluss dieses Verfahrens werde ich den Sachverhalt erneut prüfen.

Hochachtungsvoll
Seither
Oberstaatsanwalt

Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung nach § 154e StPO vom 06.03.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
06.03.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Aktenzeichen: 110 Js 125/12
Beschwerde gegen die vorläufige Einstellung nach § 154e StPO
Ihr Schreiben vom 20.02.2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie teilten mir mit, daß Sie das Verfahren gemäß § 154e der Strafprozeßordnung (StPO) bis zum Abschluß des zugrundeliegenden Verfahrens 110 Js 98/12 eingestellt haben. Eine Einstellung nach § 154e ist aber nach der Sachlage nicht möglich.

Ich habe der Beschuldigten aufgrund der in ihrer dienstlichen Stellungnahme gemachten Angaben Uneidliche Falschaussage und Falsche Verdächtigung vorgeworfen.

Die Beschuldigte behauptete, ich hätte meinen Personalausweis zunächst nicht angenommen und die Örtlichkeit – freiwillig – verlassen, ohne meinen Personalausweis mitzunehmen. Das ist eine Falschaussage, aber keine Falsche Verdächtigung. Es wäre nämlich keine rechtswidrige Tat meinerseits gewesen, wenn ich auf meinen Personalausweis verzichtet hätte.

Sie behauptete ferner, ich hätte erklärt, an dem Fahrzeug stehenbleiben zu wollen, damit „die Herrschaften nicht weitermessen können“. Hierin sehe ich eine Falschaussage und eine Falsche Verdächtigung. Ich gehe davon aus, daß es rechtswidrig wäre, die Polizei am Messen zu hindern oder zu erklären, dies tun zu wollen. Ich habe kein Interesse daran, daß mir solche Äußerungen unterstellt werden. Insofern habe ich in diesem Punkt den Vorwurf der Falschen Verdächtigung hinzugefügt.

§ 154e StPO bestimmt: „Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Falschen Verdächtigung oder Beleidigung ... soll abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist ...“

Die Einstellung eines Verfahrens wegen Uneidlicher Falschaussage ist nach diesem Paragraphen gar nicht möglich. Es können ausschließlich Verfahren wegen Falscher Verdächtigung und Beleidigung eingestellt werden.

Aber auch hinsichtlich des Vorwurfes der Falschen Verdächtigung kann es nach dem Wortlaut des Paragraphen nicht eingestellt werden:

Es soll von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Falschen Verdächtigung abgesehen werden, solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

Die „angezeigte oder behauptete Handlung“ ist das, was der der Falschen Verdächtigung bzw. Beleidigung Beschuldigte angezeigt oder behauptet hat. Das ist vorliegend die Behauptung der Beschuldigten, ich hätte erklärt, an dem Fahrzeug stehenbleiben zu wollen, um die Beamten am Messen zu hindern.

Wenn gegen mich ein Strafverfahren liefe, nur dann wäre die Prämisse von § 154e StPO anwendbar und man könnte das Verfahren gegen die beschuldigte Polizeibeamtin so lange ruhen lassen. Dann würde vom Gericht geprüft, ob ich angekündigt habe, die Polizei am Messen zu hindern, und aufgrund des Ausgangs könnte die Staatsanwaltschaft dann die Aussage der Beamtin in ihrer dienstlichen Stellungnahme beurteilen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid über Wiederaufnahme der Ermittlungen vom 09.04.2013

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
09.04.2013
Seite 1
Aktenzeichen 110 Js 125/12

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ermittlungsverfahren gegen W.

Sehr geehrter Herr Bomanns,
es wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen wurden.

Hochachtungsvoll
Liedtke
Justizobersekretärin

Meine Ergänzung zur Strafanzeige aufgrund neuer Erkenntnisse vom 18.11.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
18.11.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Aktenzeichen: 110 Js 125/12
Ergänzung zu meiner Strafanzeige vom 26.10.2012 aufgrund neuer Erkenntnisse

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Bescheid vom 15.10.2012 zum Verfahren 110 Js 98/12 wurde in indirekter Rede aus dem Vermerk der Beschuldigten vom 03.08.2012 zitiert:

„Sie hätten dann letztlich geäußert, an dem Fahrzeug stehen bleiben zu wollen, damit ‚die Herrschaften nicht weitermessen können‘.“

Das habe ich mit der o. g. Strafanzeige schon bestritten. Inzwischen habe ich den Vermerk vom 03.08.2012 im Original gesehen.

Dort steht: „Auch wurde ein Fortführen der Geschwindigkeitsmessungen durch mich von Herrn Bomanns mit den an die Beifahrerin gerichteten Worten ‚Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können!‘ unterbunden.“

Neu ist mir, daß ich die mir unterstellte Äußerung direkt an die Beifahrerin gerichtet haben soll. Aus dem Bescheid vom 15.10.2012 hatte ich verstanden, ich solle diesen Satz gegenüber den Polizeibeamten ausgesprochen haben. Gemeint ist die Beifahrerin aus dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt], Helga M. Ich beantrage, die Zeugin M. hierzu zu vernehmen. Habe ich zu ihr gesagt: „Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können“?

Ferner behauptet die Beschuldigte in ihrem Vermerk: „Noch während der Tagesgrußentbietung seitens POK K. trat Herr Bomanns auf dem Gehweg an die Beifahrerin [M.] heran. Er klärte sie darüber auf, daß es sich hier um eine ‚gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei handele‘, ...“

Diese Beschuldigung ist mir neu. Das habe ich niemals gesagt.

Ich beantrage, auch hierzu die Zeugin M. zu vernehmen: Habe ich zu ihr gesagt: „Es handelt sich um eine gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei“? Die Beschuldigte schreibt: „Bereits einige Tage zuvor erschien Herr Bomanns an gleicher Stelle, um POK Hartwig und mir die Straßenverkehrsordnung zu erklären. Da er damals unsere Maßnahmen nicht störte, sondern lediglich seinen Unmut über ‚so eine rechtlich nicht haltbare Abzocke‘ zum Ausdruck brachte, ließen wir ihn ... gewähren.“

Eine solche Begegnung fand tatsächlich statt, und zwar am 17.07.2012 gegen 20:35 Uhr. Aber auch bei diesem Gespräch habe ich nicht das Wort „Abzocke“ gebraucht. Ich habe mir den Gesprächsinhalt damals notiert.

Ich beantrage, hierzu den Polizeioberkommissar Hartwig zu vernehmen: Habe ich am 17.07.2012 gegen 20:35 Uhr gesagt, die Kontrolle auf der Biefangstraße sei eine „rechtlich nicht haltbare Abzocke“?

Die Beschuldigte behauptet weiter: „Nach erfolgter Überprüfung erklärte ich ihm, daß ich ihm nunmehr einen Platzverweis erteile, ... Für den Fall einer Zuwiderhandlung bestünde zudem die Möglichkeit einer Ingewahrsamnahme.“

Auch das ist unwahr. Die Beschuldigte hat nicht vorgegeben, einen Platzverweis gegen mich auszusprechen. Vielmehr war es der Beamte K., der behauptete, mir einen Platzverweis zu erteilen. Der Beamte K. sagte in seiner Vernehmung aus: „Ich habe keinerlei Ahnung, warum sich die Beschwerde des Herrn Bomanns gegen die Frau W. richtet, wo doch ich es war, der gegen ihn den Platzverweis aussprach und ihm auch mit Gewahrsam drohte.“

Die Beschuldigte schrieb die Unwahrheit, um der Feststellung meiner Personalien, die sie vor Ort als „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ bezeichnete, den Anstrich einer – legalen – Personenkontrolle zur Gefahrenabwehr zu verleihen.

Weiter schreibt die Beschuldigte in ihrem Vermerk: „Er kenne alle meine Vorgesetzten, ‚auch Ihre Leiterin Wittmann‘, und würde dafür sorgen, daß ich ‚demnächst fett was zwischen die Hörner kriegen‘ werde.“

Ich habe selbstverständlich nicht gesagt, daß die Beschuldigte „demnächst fett was zwischen die Hörner kriegen“ werde. Zeuge: der Beamte V., der während meines Gespräches mit der Beschuldigten ununterbrochen dabeistand. Die Beschuldigte unterstellte mir wider besseres Wissen eine Beleidigung und möglicherweise Bedrohung.

Ich beantrage, den Beamten V. zu diesem Punkt zu vernehmen: Habe ich zu der Beschuldigten gesagt, sie werde „demnächst fett was zwischen die Hörner kriegen“?

Mit ihren Falschreden und einem Bombardement an saloppen Wörtern, die nicht zu meinem Sprachgebrauch gehören, führte die Beschuldigte Oberstaatsanwalt Seither aufs Glatteis. Er schrieb in seinem Bescheid vom 15.10.2012 zum Verfahren 110 Js 98/12: „Der Beamte K. habe Sie aufgefordert, das Ansprechen der Beifahrerin zu unterlassen. Sie hätten daraufhin einen Disput angefangen, so daß eine störungsfreie Feststellung der Personalien des Fahrers nicht möglich gewesen sei.“ Das Wort „Disput“ oder „Streit“ kommt in dem Vermerk der Beschuldigten gar nicht vor. Die Zeugin M. sagte aus, daß es keine Meinungsverschiedenheit und keine Auseinandersetzung gegeben hat. Wie kam Oberstaatsanwalt Seither darauf, daß ausgerechnet ich einen Disput angefangen haben soll? Ich wollte mich überhaupt nicht mit den Polizeibeamten unterhalten. Noch mehr Deeskalation ist gar nicht denkbar.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Aussage der Zeugin Helga M. vor dem Polizeipräsidium Duisburg

Helga M. war die Beifahrerin des PKW DU QY [Zahlen verdeckt], der ich das zweite Flugblatt durch das Seitenfenster übergab. Polizeikommissarin Petra W. behauptete, ich hätte zu der Beifahrerin gesagt: „Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können!“ und „es handelt sich um eine gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei“ – siehe das vorgehende Schreiben. Bereits am 10.10.2012 war Helga M. auf dem Polizeipräsidium Duisburg vernommen worden. Helga M. war völlig unbeteiligt und hatte keinen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Aus ihrer nachstehenden Aussage geht hervor, daß die Behauptungen der Polizeikommissarin Petra W. frei erfunden waren:

Aussage der Zeugin Helga M. vor dem Polizeipräsidium Duisburg

Aufgrund der Aussage der Zeugin Helga M. muß Oberstaatsanwalt Seither klargewesen sein, daß die Unterstellungen der Polizeioberkommissarin Petra W. frei erfunden waren. (Polizeioberkommissar Hartwig wurde niemals vernommen.) Petra W. machte in ihrem dienstlichen Vermerk falsche Angaben, um ihre Straftaten zu vertuschen. Nachdem Oberstaatsanwalt Seither die Falschaussage nicht mehr bestreiten konnte, erklärte er verharmlosend, eine Falschaussage sei nur dann strafbar, wenn sie vor Gericht oder einer für eidliche Vernehmungen zuständigen Stelle erfolge. Im vorliegenden Fall habe die Polizeioberkommissarin ja „nur“ als Beschuldigte [bei der Polizei] ausgesagt:

Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 28.11.2013

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
28.11.2013
Aktenzeichen 110 Js 125/12

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen W.
wegen falscher Verdächtigung u.A.
Datum der Strafanzeige: 26.10.2012

Sehr geehrter Herr Bomanns,

die von lhnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 152
Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen
sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

lhrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der
geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

Eine Strafbarkeit wegen einer falschen uneidlichen Aussage, die in § 153 StGB
geregelt ist, setzt nämlich voraus, dass die falsche Aussage vor Gericht oder vor einer
anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen
Stelle abgegeben worden sein müsste. Vorliegend hat die von Ihnen beschuldigte
Beamtin aber lediglich Angaben als Beschuldigte in dem Verfahren 110 Js 98 / 12
gemacht.

Auch eine falsche Anschuldigung gemäß § 164 StGB liegt nicht vor. Eine Strafbarkeit
nach dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass die Beamtin wider besseres
Wissens Sie einer rechtswidrigen Tat verdächtigt haben müsste, um gegen Sie ein
behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Nach
Auswertung des Verfahrens 110 Js 98 / 12 kann aber in dem Verhalten der Beamtin
eine solche Verdächtigung nicht angenommen werden. Zudem ist ein Verfahren
gegen Sie tatsächlich auch nicht eingeleitet worden.

Soweit lhren Angaben zu der Nicht-Aushändigung lhres Personalausweises der
Vorwurf gegen die Beamtin einer Nötigung zu entnehmen ist, ist ein solcher Vorwurf
bereits Gegenstand des Verfahrens 110 Js 98 / 12 gewesen.

Auch sonst sind strafrechtliche Verfehlungen der Beamtin nicht erkennbar, so dass
ich es ablehne, die Beamtin verantwortlich und die von ihnen angegebenen weiteren
Person zeugenschaftlich vernehmen zu lassen.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll
Seither
Oberstaatsanwalt

Meine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens vom 14.12.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
14.12.2013
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016200

Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die Polizeibeamtin W. wegen Falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) und Uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB)
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 28.11.2013 (Eingang hier: 04.12.2013)
Aktenzeichen: 110 Js 125/12

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft hat nicht berücksichtigt, daß die Beschuldigte mir eine Reihe rechtswidriger Taten unterstellt hat:

1. Die Beschuldigte behauptete, ich hätte das Fortführen der Geschwindigkeitsmessung mit den an die Beifahrerin Helga M. gerichteten Worten „Ich bleibe jetzt hier extra so stehen, damit die Herrschaften nicht weitermessen können!“ unterbunden. Da es verboten ist, eine Geschwindigkeitskontrolle zu verhindern, unterstellt die Beschuldigte mir hiermit eine rechtswidrige Tat. Die Zeugin kann bestätigen, daß die Aussage der Beschuldigten frei erfunden ist. Oberstaatsanwalt Seither ging der Beschuldigten prompt auf den Leim, wie aus dem Schreiben vom 15.10.2012 zum Aktenzeichen 110 Js 98/12 zu entnehmen ist.

2. Die Beschuldigte behauptete weiter, ich hätte gesagt, ich würde dafür sorgen, daß sie „demnächst fett was zwischen die Hörner kriegen“ werde. Wenn ich das gesagt hätte, hätte ich eine strafwürdige Beleidigung begangen, denn ich hätte die Beamtin damit als gehörntes Tier bezeichnet. Hiermit unterstellte mir die Beamtin abermals wider besseres Wissen eine Straftat.

3. Die Beschuldigte behauptete, ich hätte zu der Beifahrerin Helga M. gesagt, es handele sich um eine „gemeinsame Abzocke von Stadt und Polizei“. Ferner hätte ich einige Tage zuvor [am 17.07.2012 am gleichen Ort] gegenüber ihr und Polizeioberkommissar Hartwig die Geschwindigkeitsmessung als „rechtlich nicht haltbare Abzocke“ bezeichnet. „Abzocken“ steht in der Umgangssprache für: „jemanden auf betrügerische Art um sein Geld bringen“ (DUDEN, Die dt. Rechtschreibung, 21. Auflage, Mannheim 1996). Demnach unterstellt mir die Beschuldigte, ich hätte die Polizeibeamten als Mittäter in einem betrügerischen Gelderwerb bezeichnet. Hiermit wirft sie mir zu Unrecht die Beleidigung der beteiligten Polizeibeamten vor.

Nach dieser Kette von Falschbeschuldigungen kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Frage. Die Beschuldigte wird in ihrem beruflichen Umfeld aller Voraussicht nach auch in anderen Verfahren falsche Angaben machen, wenn ihr nicht Einhalt geboten wird.

Ich beantrage, nun die Zeugen zu vernehmen, die ich in meinem Brief vom 18.11.2013 benannt habe. Sie werden bestätigen, daß die Beschuldigungen frei erfunden sind.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 16.12.2013

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
16. Dezember 2013
Seite 1 von 1
Aktenzeichen 4 Zs 2421/13
Bearbeiter/in: Herr Dr. Rieck

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ihre Beschwerde vom 14. Dezember 2013 gegen die Einstellung
des Verfahrens 110 Js 125/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bear-
beitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhal-
ten.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. von der Heide

Beglaubigt
Rannow
Justizsekretärin

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 01.04.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Nils Bußee und Staatsanwältin Monika Olschak

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
1. April 2014
Aktenzeichen 4 Zs 2421/13
Bearbeiter/in: Frau Olschak

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen POK'in W.
in Oberhausen
wegen falscher Verdächtigung u.a.
(110 Js 125/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Anlage
1 Schriftstück

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre am 15. Dezember 2013 angebrachte und durch Ihre Stellung-
nahme vom 28. Februar 2014 ergänzte Beschwerde vom 14. Dezember
2013 gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg
vom 28. November 2013 (110 Js 125/12) sind mir die Vorgänge zur
Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung des Sachverhaltes sehe ich – auch unter Berücksichti-
gung Ihrer an das Polizeipräsidium Oberhausen gerichteten Strafanzei-
ge vom 25. November 2013 sowie Ihres Beschwerdevorbringens – kei-
nen Anlass, die Aufnahme von Ermittlungen anzuordnen. Die Entschlie-
ßung der Staatsanwaltschaft entspricht der Sach- und Rechtslage.

Ihre Beschwerde weise ich daher als unbegründet zurück.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von der staatsanwaltschaftli-
chen Entschließung unberührt.

Eine Rechtsbelehrung ist beigefügt. Sie gilt nur, soweit Sie die Aufnah-
me von Ermittlungen nicht ausschließlich wegen solcher Delikte begeh-
ren, die im Wege der Privatklage verfolgt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bußee
Oberstaatsanwalt
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 StPO innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht in 40474 Düsseldorf, Cecilienallee 3, zu
entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein sowie die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen.
Die bezeichnete Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei
dem angeführten Gericht eingeht.
Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023