Polizeipräsidium Oberhausen

Polizeibeamte unterdrückten Anzeige gegen Geschwindigkeitsüberschreiter

Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither und Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen sind einverstanden

Abrupter Sinneswandel

Ist es Ihnen schon einmal passiert, daß die Polizei Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhält und Ihnen dann nach wenigen Minuten erklärt: "Wir haben es uns anders überlegt, wir möchten Sie doch nicht anzeigen."

Genau so vollführten es die Polizeibeamten Rolf V., Christian K. und Petra W. in Oberhausen an der Biefangstraße. Förderlich für einen so abrupten Sinneswandel dürfte es jedenfalls sein, wenn Sie

  1. ein Dokument bei sich tragen, das die Polizeibeamten unbedingt in ihren Besitz bringen wollen, und
  2. soeben unbequeme Zeugen eines Übergriffs der Beamten gegen einen Bürger geworden sind. Denn dann wäre Ihr Name in den Akten und Sie könnten den Beamten als unbequemer Zeuge zur Last fallen!

Die Beamten behaupteten, ich hätte ihre Geschwindigkeitskontrolle behindert. Ich habe noch nie im Leben eine Geschwindigkeitsmessung der Polizei gestört. Offensichtlich schlossen die Beamten von sich selbst auf mich. Denn wenn sie die Personalien des angehaltenen Fahrers unterdrückten, dann verhinderten sie seine Bestrafung. Und damit vereitelten sie selbst die Geschwindigkeitskontrolle, zu der sie beauftragt waren.

Strafanzeige vom 28.12.2013

Aktenzeichen: 110 Js 3/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Aktenzeichen 4 Zs 1892/14 der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
28.12.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888

Strafanzeige gegen den Polizeibeamten V. und weitere Strafanzeigen gegen die Polizeibeamten K. und W. aufgrund neuer Erkenntnisse
Vorwurf: gemeinschaftlich begangene Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB)
Tatort: Biefangstraße 25, 46149 Oberhausen
Tatzeit: 27.07.2012, zwischen 15:05 und 15:17
Bezug: Aktenzeichen 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Beschuldigten führten am 27.07.2012 an der Biefangstraße in Oberhausen eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Die Beamten haben – abweichend von dem üblichen Verfahren – eines der angehaltenen Fahrzeuge, dessen Fahrer eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hatte, nicht in die handgeschriebene Liste (Meßprotokoll) aufgenommen, so daß sie die Ahndung des Verstoßes vereitelt haben. Es handelt sich um das Fahrzeug, von dessen Insassen der Beamte V. ein Flugblatt an sich genommen hat.

Am 27.07.2012 gegen 15:00 Uhr kam ich zu Fuß an der Meßstelle vorbei. Ich verteilte Flugblätter, ohne den Ablauf der Messung und Personalienaufnahme zu behindern. Das erste Flugblatt gab ich einem Fahrzeugführer ohne Beifahrer, der schon abgefertigt war. Dieser fuhr sofort ab. Das zweite Flugblatt gab ich der Beifahrerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt], der um 15:02 Uhr angehalten wurde und mit einem Ehepaar besetzt war. Ein drittes Flugblatt händigte ich der Beifahrerin eines unbekannten Personenwagens aus, der gegen 15:05 Uhr angehalten wurde. In diesem PKW saßen ein Mann am Steuer, eine Frau auf dem Beifahrersitz und ein weiterer Mann auf dem rechten Rücksitz. Die Insassen dieses dritten Wagens habe ich wiederholt als Zeugen benannt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten verweise ich auf die Akte 110 Js 98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg.

Der Polizeibeamte K. behauptete unter Umgehung des Polizeigesetzes gegen 15:08 Uhr, gegen mich einen Platzverweis auszusprechen, obwohl keine der Voraussetzungen des § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt war. Da der Beamte mir Gewalt androhte und ich um 16 Uhr eine Pflegebedürftige vom Bus abholen mußte, fügte ich mich der Freiheitsberaubung und verließ die Örtlichkeit gegen 15:10 Uhr. Gegen 15:15 Uhr setzte ich aus meiner Wohnung einen Notruf an das Polizeipräsidium Oberhausen ab.

In der Akte 110 Js 98/12 ist als Blatt 50 die handgeschriebene Liste (Meßprotokoll) der angehaltenen Fahrzeuge enthalten. Dort stehen im fraglichen Zeitraum folgende Fahrzeuge:

Typ Kennzeichen Anhaltezeit
abgedeckt abgedeckt 14:50
VW, silber DU QY [Ziffern verdeckt] 15:02
Fiat, blau OB LK [Ziffern verdeckt] 15:17

Aus Blatt 74 der Akte geht hervor, daß das um 14:50 Uhr angehaltene Fahrzeug ein silberfarbener Ford mit dem Kennzeichen OB XC [Ziffern verdeckt] war. Damit kann die Liste wie folgt ausgefüllt werden:

Typ Kennzeichen Anhaltezeit
Ford, silber OB XC [Ziffern verdeckt] 14:50
VW, silber DU QY [Ziffern verdeckt] 15:02
Fiat, blau OB LK [Ziffern verdeckt] 15:17

Demnach trug das Fahrzeug, dessen Fahrer ich das erste Flugblatt gab, das Kennzeichen OB XC [Ziffern verdeckt]. Die Halterin sagte aus, daß sie ihren Wagen am Tattag entweder an ihren Lebenspartner oder an ihren Nachbarn verliehen habe (Blatt 74 der Akte). Der Fahrer war schon von den Beamten abgefertigt worden und fuhr sofort ab, nachdem ich ihm das Flugblatt überreicht hatte.

Um 15:02 Uhr wurde der Volkswagen mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten. Dieser war mit dem Ehepaar Herrn M. als Fahrer und Frau M. als Beifahrerin besetzt. Ich überreichte der Beifahrerin durch ihr Seitenfenster ein Flugblatt und bot ihr an, es sich in Ruhe zu Hause mit ihrem Ehemann durchzulesen.

Wenige Minuten später wurde ein drittes Fahrzeug angehalten. In diesem PKW saßen ein Mann am Steuer, eine Frau auf dem Beifahrersitz und ein weiterer Mann auf dem rechten Rücksitz. Ich reichte der Beifahrerin das dritte und letzte abgegebene Flugblatt durch ihr Seitenfenster an. Ich habe die beiden Beifahrer im Verfahren 110 Js 98/12 als Zeugen benannt. Sie dürften mitbekommen haben, wie die damalige Beschuldigte W. unter Gewaltandrohung von mir die Herausgabe eines Flugblattes forderte. Nachdem der Beamte V. sie beschwichtigt hatte, weigerte sie sich, mir meinen Personalausweis zurückzugeben, weil ich ihr kein Flugblatt ausgehändigt hatte. Auch das dürften die Beifahrer mitbekommen haben.

Nach dem Volkswagen des Ehepaares M./M. folgt in der handgeschriebenen Liste (Meßprotokoll) der Fiat mit dem Kennzeichen OB LK [Ziffern verdeckt], der um 15:17 Uhr angehalten wurde. Um 15:17 Uhr war ich längst zu Hause. Die Insassen des Fahrzeugs, Mutter und Tochter, wurden von der Polizei vernommen und haben dementsprechend angegeben, kein Flugblatt erhalten und keine anderen Personen als die Polizisten gesehen zu haben (Blatt 51 der Akte).

Der Beschuldigte V. gab in seiner dienstlichen Äußerung an: „Ein Handzettel, den Herr Bomanns einem Fz.-Insassen ausgehändigt hatte, konnte von mir (bei einem Fz.-Insassen) sichergestellt werden und ist dem Vorgang beigefügt” (Blatt 60 der Akte). Tatsächlich ist mein Flugblatt in der Akte enthalten (Blatt 61). (Ergänzend sei angeführt, daß eine „Sicherstellung”, wie der Beschuldigte V. sie vorgenommen haben will, nur nach den Voraussetzungen des § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgen darf, von denen vorliegend keine erfüllt war.)

Der Fahrer des Ford mit dem Kennzeichen OB XC [Ziffern verdeckt] fuhr sofort ab und behielt das empfangene Flugblatt. Die Beifahrerin des Volkswagens DU QY [Ziffern verdeckt], Frau M., sagte bei der Polizei aus, sie habe das Flugblatt in das Seitenfach der Autotür gelegt und zwei oder drei Wochen später weggeworfen (Blatt 36 der Akte). Die Insassen des Fiat mit dem Kennzeichen OB LK [Ziffern verdeckt] haben kein Flugblatt bekommen. Somit kann der Beschuldigte V. das Flugblatt nicht von einem der Insassen der obengenannten drei Fahrzeuge, die im Meßprotokoll verzeichnet und deren Kennzeichen bekannt sind, erhalten haben.

Das Fahrzeug, von dessen Insassen der Beschuldigte V. unter Vortäuschung einer Sicherstellung ein Flugblatt an sich genommen hat, haben die Beschuldigten aus Gründen, die mit der begangenen Geschwindigkeitsübertretung nichts zu tun haben, nicht in ihr Meßprotokoll aufgenommen. Ich beantrage, die Beschuldigten einzeln und unvorbereitet zu vernehmen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
09.09.2014
Seite 1
Aktenzeichen 110 Js 3/14

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen Rolf Phk V. u. a.
wegen Strafvereitelung im Amt u.a.
Datum der Strafanzeige: 28.12.2013 und 27.7.2012

Sehr geehrter Herr Bomanns

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die
Polizeibeamten V., K. und W. setzt nach § 152 Abs. 2 der
Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf
den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der
geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

Hinsichtlich Ihrer Strafanzeige vom 28.12.2013 liegen bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht vor. Nach §§ 258, 258a StGB kann sich nämlich nur jemand
strafbar machen, der durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine andere
Person strafrechtlich nicht belangt wird. Dies gilt jedoch nicht für die von Ihnen
vorgetragene Unterlassung einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.

Mit Ihrer weiteren Strafanzeige vom 27.7.2012 werfen Sie dem Beamten K. ferner
eine Freiheitsberaubung und eine Nötigung vor. Zunächst darf ich Ihnen hierzu
mitteilen, dass sich die Bearbeitung dieser Strafanzeige, die zunächst unter dem Az.
147 Js 27/13 geführt und nunmehr zu dem vorliegenden Verfahren verbunden worden
ist, verzögert hat. Dies lag im Wesentlichen daran, dass weitere Verfahren zur
Prüfung einer Doppelbearbeitung von Vorgängen ausgewertet werden sollten; diese
Vorgänge waren jedoch überwiegend versandt oder wurden anderweitig benötigt. Die
Auswertung ist erfolgt, so dass Sie hiermit nunmehr gesondert beschieden werden.
Entgegen Ihrer Auffassung ist das Handeln des Beamten jedenfalls gemäß § 34 PolG
NW gerechtfertigt. Unter "Abwehr einer Gefahr" fallen nämlich auch Maßnahmen bei
Störungen polizeilicher Amtshandlungen. Als eine solche Störung ist aber Ihr
Verhalten zu werten. Die von dem Beamten ergriffene Maßnahme ist als
verhältnismäßig zu werten, so dass ein Anfangsverdacht nicht begründet werden
kann.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll
Seither
Oberstaatsanwalt

Meine Beschwerde vom 30.09.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
30.09.2014
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen die Polizeibeamten V., K. und W. wegen gemeinschaftlich begangener Strafvereitelung im Amt
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014 (Poststempel: 15.09.2014)
Datum der Strafanzeige: 28.12.2013
Aktenzeichen: 110 Js 3/14

Sehr geehrte Damen und Herren,

von dem o. g. Bescheid habe ich erst nach Urlaubsrückkehr am 27.09.2014 Kenntnis erhalten.

Die Beschwerdebegründung werde ich in Kürze nachreichen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Beschwerdebegründung vom 09.10.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
09.10.2014
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen die Polizeibeamten V., K. und W. wegen gemeinschaftlich begangener Strafvereitelung im Amt o. ä.
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014
Datum der Strafanzeige: 28.12.2013
Aktenzeichen: 110 Js 3/14
Meine Beschwerde vom 30.09.2014
Hier: Beschwerdebegründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf meine o. g. Beschwerde. Ordnungswidrigkeiten müssen nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgt werden. Die Beschuldigten hatten den Auftrag, an der Biefangstraße Geschwindigkeitsüberschreitungen festzustellen und zu ahnden. Mit dem Vorsatz, das nächste Fahrzeug anzupeilen und nach festgestellter Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem fließenden Verkehr zu winken, mußte das einmal eingeleitete Vorhaben dann auch pflichtgemäß umgesetzt werden. Insbesondere war das Fahrzeug in das Meßprotokoll einzutragen. Es ergibt keinen Sinn, wenn die Beschuldigten zunächst ein Fahrzeug wegen einer gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung anhalten, dann aber von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen. Es ist absurd, wenn die Beschuldigten einerseits behaupten, ich hätte sie bei der Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle gestört (was nicht stimmt), andererseits aber selbst eine Anzeige unterdrückten. Dies steht offenbar damit im Zusammenhang, daß die Beschuldigten ausgerechnet von der Beifahrerin dieses Fahrzeuges einen von mir überreichten Handzettel unter Vorspiegelung einer Sicherstellung an sich nahmen. Die beiden Beifahrer waren wichtige Zeugen für das Verfahren 110 Js 98/12. Würde die Staatsanwaltschaft auch die Meinung vertreten, daß eine Verwaltungsangestellte ein Bußgeldverfahren einstellen darf, weil sie in dem Betroffenen ihren Schwager erkennt? Die Unterdrückung der Anzeige widerspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz, da die anderen angehaltenen Fahrer erfaßt wurden.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.10.2014

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
7. Oktober 2014
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
4 Zs 1892/14
Bearbeiter/in: Herr Landskrone

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ihre Beschwerde vom 30. September 2014 gegen die Ablehnung
der Aufnahme von Ermittlungen in dem Verfahren 147 Js 27/13 be-
ziehungsweise 110 Js 3/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bear-
beitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhal-
ten.

Die Beschwerdebegründung bitte ich im Übrigen unmittelbar bei der
Staatsanwaltschaft Duisburg anzubringen, da diese zunächst zu prüfen
hat, ob die Beschwerde Anlass gibt, Ermittlungen aufzunehmen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Landskrone

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26.11.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf

26. November 2014
Seite 1 von 2

Aktenzeichen
4 Zs 1892/14
bei Antwort bitte angeben

Bearbeiter/in:
Frau Hinzen

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeigen gegen Polizeihauptkommissar Rolf V. und andere
Polizeibeamte in Oberhausen wegen Strafvereitelung im Amt u. a.
(110 Js 3/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Anlage
1 Schriftstück

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre Beschwerden vom 30. September 2014 gegen den Bescheid
der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 9. September 2014 (110 Js 3/14)
sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Aufnahme
von Ermittlungen anzuordnen. Der Entschließung der Staatsanwalt-
schaft entspricht – auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevor-
bringens – der Sach- und Rechtslage

Lediglich ergänzend wird angemerkt:

Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt erfordert das Vereiteln
der Verfolgung einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5
StGB. Eine Ordnungswidrigkeit reicht hierfür nicht aus.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung des Platzverweises darf ich
zur Vermeidung von Wiederholungen auf den in dem Verfahren 110 Js
98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg erteilten Bescheid vom 26. Juli
2013 (4 Zs 989/13) verweisen.

Ihre Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.

Eine Rechtsbelehrung ist beigefügt. Diese gilt indes nur, soweit Sie
durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt –
selbst unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sind und Ihr Vorbringen
nicht bereits Gegenstand des Bescheides 4 Zs 989/13 ist.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Hinzen
Oberstaatsanwältin
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 StPO innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht in 40474 Düsseldorf, Cecilienallee 3, zu
entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein sowie die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen.
Die bezeichnete Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei
dem angeführten Gericht eingeht.

Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023